Rechtsvergleicher – Verkannt, vergessen, verdrängt, hg. v. Großfeld, Bernhard, redaktionelle Bearbeitung Niedostadek, Oliver (= Münsteraner Studien zur Rechtsvergleichung 62. Lit, Münster 2000. 263 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Rechtsvergleicher – Verkannt, vergessen, verdrängt, hg. v. Großfeld, Bernhard, redaktionelle Bearbeitung Niedostadek, Oliver (= Münsteraner Studien zur Rechtsvergleichung 62. Lit, Münster 2000. 263 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Wer sich für die Rechtsvergleichung interessiert, kann im Internet rund 600 mehr oder weniger gut ausgewiesene deutschsprachige Rechtsvergleicher feststellen (http://www.koeblergerhard.de/Rechtsfaecher/Rechtsvergleichung-20121082-582.htm). Darüber hinaus kann er ermitteln, dass bereits vor einem Dutzend Jahren der ausgewiesene Rechtsvergleicher Bernhard Großfeld sich um die Anfänge der Rechtsvergleichung bemüht hat. Da das im Jahre 2000 erschienene Werk in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte keine Rezension erfahren hat, kann der Herausgeber nachträglich auf den schlanken, eines Sachverzeichnisses entbehrenden Band hinweisen.
Hervorgegangen ist er aus einem Seminar. Dementsprechend sind nach einem kurzen Vorwort fünfzehn Referate aufgenommen. Sie betreffen Spuren deutschen Rechtes in den ehemaligen deutschen Südseekolonien, die Neuendettelsauer Mission in Papua-Neuguinea, Albert Hahl, Wilhelm Solf, Erich Schultz-Ewerth, gemischte Rechtsverhältnisse in deutschen Kolonien, Johann Jakob Bachofen, Adolf Bastian und die Geographie im Recht (Bernhard Großfeld/Marion Welp), Josef Kohler, Leonhard Adam, Pater Wilhelm Schmidt S. V. D., Richard Thurnwald, Leo Frobenius und die Rechtsvergleichung (Bernhard Großfeld/Christian Humpert), Josef Schmidlin und Eberhard Freiherr von Künßberg.
Die dementsprechenden Ansätze sind zwar neu und auch durchaus interessant. Die tatsächliche Vergleichung unterschiedlicher Rechte führt aber in Wirklichkeit geschichtlich sehr viel weiter zurück. Fruchtbare rechtswissenschaftliche Ansätze des späteren 19. Jahrhunderts finden sich vor allem bei Bachofen und Kohler, doch scheint die Rechtsvergleichung als Bezeichnung überhaupt erst 1914 oder kurz davor bezeugt.
Innsbruck Gerhard Köbler