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Lammeyer, Philipp, Konflikt zwischen Zession und dem vom Zedenten erwirkten Urteil. Schutz des Schuldners gegen die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme (= Augsburger Rechtsstudien 67). Nomos, Baden-Baden 2012. 310 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

Lammeyer, Philipp, Konflikt zwischen Zession und dem vom Zedenten erwirkten Urteil. Schutz des Schuldners gegen die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme (= Augsburger Rechtsstudien 67). Nomos, Baden-Baden 2012. 310 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Beate Gsell angeregte und betreute, im Sommersemester 2011 von der juristischen Fakultät der Universität Augsburg angenommene, mit summa cum laude bewertete Dissertation des Verfassers. Sie betrifft eine einzelne, im Grenzbereich zwischen Schuldrecht und Zivilprozessrecht stehende Frage. Sie gliedert sich außer in Einführung und Zusammenfassung in drei Sachkapitel.

 

Ausgangspunkt sind zwei Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2000 (BGHZ 145, 352) und 3. Mai 2005 (BGHZ 163, 59), in denen eine seit mehr als 8 Jahrzehnten nahezu einhellig vertretene Rechtsauffassung aufgegeben wurde. Dabei ging es um die Frage, ob bei Abtretung einer Forderung während einer Rechtshängigkeit ohne Offenlegung und folgender Verurteilung des Schuldners mangels Rüge der Aktivlegitimation des Gläubigers und Kenntnisnahme des Schuldners nach Rechtskraft und vor Leistung an den Zedenten der Schuldner doppelte Leistung an den Zedenten (Altgläubiger) und den Zessionar (Neugläubiger) vermeiden kann. Die bisher herrschende Meinung gewährte dem Schuldner in dieser diffizilen Lage die Vollstreckungsgegenklage.

 

Der Verfasser stellt nach seiner Einführung in die Thematik den Lösungsansatz des Bundesgerichtshofs dar und geht danach auf die geschichtliche Entwicklung seit dem römischen Recht ausführlich ein. Anschließend bietet er eigene Ansätze zur Lösung der Problematik. Im Ergebnis lehnt er die Lösung des Bundesgerichtshofs ab und spricht sich auf Grund der geschichtlichen Entwicklung dafür aus, den Schuldner dadurch zu schützen, dass er mit befreiender Wirkung an den jeweiligen Titelgläubiger (und nicht mehr berechtigten Zedenten) zahlen kann. Die tatsächliche weitere Entwicklung der Schuldnerschutzproblematik wagt er freilich trotz seines gewichtigen, gelungen aufgearbeiteten geschichtlichen Hintergrunds nicht abschließend zu prognostizieren.

 

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler