Komusiewicz, Martin, Die Diskussion um das Verhältnis von Rechtsanwaltschaft und Notariat seit dem Ende des 18. Jahrhunderts bis zum Erlass der Bundesnotarordnung (= Rechtshistorische Reihe 437). Lang, Frankfurt am Main 2012. 198 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Komusiewicz, Martin, Die Diskussion um das Verhältnis von Rechtsanwaltschaft und Notariat seit dem Ende des 18. Jahrhunderts bis zum Erlass der Bundesnotarordnung (= Rechtshistorische Reihe 437). Lang, Frankfurt am Main 2012. 198 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Sicherung des Inhalts einer Erklärung bezüglich vieler wichtiger Umstände wurde den Menschen einige Zeit nach der Erfindung des Schreibens bedeutsam, weil mit der Entstehung der Schrift auch die Möglichkeit der Fälschung aufkam. Auf der Suche nach verlässlichen Sicherungsmöglichkeiten entstand der Notar. Da die Sicherung einen Wert vermittelte, entwickelten sich Dienstleistungsentgelte, auf die von vielen Seiten ein begehrlicher Blick geworfen werden konnte, wobei im deutschen Sprachraum hauptsächlich Nurnotare und Anwaltsnotare um das dadurch erlangbare Einkommen konkurrierten.
Die sich dieser (vor allem im Hintergrund wirtschaftlich wichtigen) Frage widmende Untersuchung ist die von Elisabeth Koch betreute, im Wintersemester 2011/2012 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena angenommene Dissertation des zunächst als Rechtsanwalt und danach als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätigen Verfassers. Sie gliedert sich angesichts ihres Umfangs im Einzelnen verhältnismäßig differenziert außer in Einleitung und Zusammenfassung im Wesentlichen in zwei Teile. Im ersten Teil stellt der Verfasser die Diskussion ausgehend vom Notariat im alten Reich von 1800 bis zur Gegenwart in ihrem chronologischen Ablauf dar, im zweiten Teil geht er inhaltlich auf die damit verbundenen Fragen ein.
Ausgangspunkt ist das Aufeinandertreffen des Nurnotariats Frankreichs im Rheinland und des Anwaltsnotariats Preußens rechts des Rheins nach dem Sturz Napoleons 1813/1815. Sorgfältig verfolgt der Verfasser die Argumente beider Seiten, die jeweils nach einer Ausdehnung ihres Rechtsgedankens oder Beurkundungssystems auf das jeweilige andere Gebiet strebten. Im Ergebnis gelangt der Verfasser auf dem Boden der geltenden Rechtslage zu der Überzeugung, dass das Nebeneinander der beiden Notariatsformen dem Notariat nicht geschadet hat, weil sich beide Formen in ihrem Verbreitungsgebiet bewährt haben, doch hält er die Diskussion um eine bessere Notariatsverfassung mit der Inkraftsetzung der Bundesnotarordnung zum 1. April 1961 nicht für abgeschlossen, zumal seitdem der wirtschaftliche Wert des Gebührenaufkommens nicht abgenommen hat, sondern wohl erheblich gestiegen ist.
Innsbruck Gerhard Köbler