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Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs 2/2015. Frühneuzeitliche Supplikationspraxis und monarchische Herrschaft in europäischer Perspektive, hg. v. Haug-Moritz, Gabriele/Ullmann, Sabine Verlag der österreichischen Akademie der Wissenschaften. Wien 2015. 192 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs 2/2015. Frühneuzeitliche Supplikationspraxis und monarchische Herrschaft in europäischer Perspektive, hg. v. Haug-Moritz, Gabriele/Ullmann, Sabine Verlag der österreichischen Akademie der Wissenschaften. Wien 2015. 192 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

 

Die Supplikation ist die Einreichung einer Bittschrift eines Hilfesuchenden bei einem Machthaber, von dem er sich eine Abhilfe verspricht. Sie ist grundsätzlich formlos möglich, verspricht aber auch keinen sicheren Erfolg. Sie ist in der römischen Spätantike als formfreie supplicatio ad principem bekannt, mit der man sich gegen Urteile eines Appellationsgerichts wenden kann.

 

Mit der  Aufnahme des gelehrten Prozessrechts wird die Supplikation seit dem Spätmittelalter in dem Heiligen römischen Reich und auch darüber hinaus aufgegriffen. Mit damit zusammenhängenden Einzelfragen befasst sich der verdienstvolle Sammelband, der in den Beiträgen zur Rechtsgeschichte Österreichs für das Jahr 2015 die Seiten 177 bis 369 einnimmt. Er setzt sich aus insgesamt elf Einzelbeiträgen zusammen.

 

Dabei führen die in Graz und Eichstätt tätigen Herausgeberinnen sachkundig in die europäische Perspektive der frühneuzeitlichen Supplikationspraxis im Verhältnis zur monarchischen Herrschaft ein. Zehn Einzelstudien befassen sich etwa mit dem Reichshofrat unter Kaiser Rudolf II. und unter Kaiser Karl V., mit der Hofkanzlei Kaiser Maximilians I., mit dem frühneuzeitlichen Kaisertum, mit dem Supplikationswesen an dem Wiener Hof im 18. Jahrhundert, mit der Supplikation als kommunikativer Herrschaftstechnik in zusammengesetzten Monarchien, mit dem Supplikenwesen der Päpste (Gnadenmaschine Papsttum) und mit der Gnadengewalt in Frankreich. Dabei werden vielfältige weiterführende Einsichten gewonnen, die eine Aufschließung durch Register verdient hätten.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler