Original Ergebnisseite.

Jansen, Jelle Eric, Bezit te kwader trouw, verkrijgende en bevrijdende verjaring. Een leerstellige, rechtsvergelijkende studie op historische grondslag. Boom Juridische Uitgevers, Den Haag 2011. XXVII, 346 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

Jansen, Jelle Eric, Bezit te kwader trouw, verkrijgende en bevrijdende verjaring. Een leerstellige, rechtsvergelijkende studie op historische grondslag. Boom Juridische Uitgevers, Den Haag 2011. XXVII, 346 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

 

Die Arbeit ist die mit einem Zitat aus Goethes Dichtung und Wahrheit über das Verhältnis von Staat, Sicherheit und Recht geschmückte, am 3. März 2011 in Groningen verteidigte, von den Professoren Jansen, Reehuis, Verstijlen und Zwalve beurteilte Dissertation des in Gouda am 4. August 1980 geborenen Verfassers. Sie gliedert sich nach der einleitenden Fragestellung in drei Teile. In einem kürzeren ersten Teil behandelt der Bearbeiter rechtshostisch die Pandektistik, geht dann in einem zweiten rechtsvergleichenden Teil auf das deutsche, angloamerikanische und französische Recht ein und widmet sich schließlich in seinem dritten Teil dem niederländischen Recht der Bürgerlichen Gesetzbücher von 1838 und 1982.

 

Ausgangspunkt ist Artikel 3:105 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. „Artikel 3:105 macht“ - so lautet die deutsche Zusammenfassung - „derjenige Berechtigter der eine Sache besitzt in dem Augenblick dass die Klage die der Eigentümer gegen den Besitzer erheben kann durch Verjährung verloren geht“. Wenn Artikel 3:105 es ermöglicht, dass der bösgläubige Besitzer berechtigt wird, ohne dass der Eigentümer dies verhüten kann, so fragt sich der Verfasser, ob diese Vorschrift nicht abgeschafft oder angepasst werden muss.

 

Im Ergebnis entscheidet sich der Verfasser auf der Grundlage seiner rechtsgeschichtlichen und rechtsvergleichenden Forschungen innerhalb der fünf von ihm dargelegten dogmatischen Möglichkeiten dafür, Artikel 3:105 als einen Artikel anzusehen, der einen Verlust begründet. Er bejaht deswegen den Verlust des Rechts durch sachliche Rechtsverwirkung. Allerdings schlägt er einen Beginn der Verjährensfist  bei beweglichen Sachen  mit dem Zeitpunkt vor, in dem der der Eigentümer weiß, so seine Sache sich befindet und wer der Besitzer ist, und beschränkt bei Dienstbarkeiten den Erwerb durch bösgläubige Besitzer auf fortdauernde Dienstbarkeiten.

 

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler