Haaf, Tim, Das Tonabbau-Urteil des Reichsgerichts (1912) zur Haftung des Notars gegenüber Dritten aus § 839 BGB (= Rechtsgeschichtliche Studien 51). Kovač, Hamburg 2012. XIV, 242 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Haaf, Tim, Das Tonabbau-Urteil des Reichsgerichts (1912) zur Haftung des Notars gegenüber Dritten aus § 839 BGB (= Rechtsgeschichtliche Studien 51). Kovač, Hamburg 2012. XIV, 242 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Ulrich Falk betreute, im Jahre 2010 von der Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre der Universität Mannheim angenommene Dissertation des Verfassers. Sie betrifft eine konkrete Einzelentscheidung in allgemeineren Zusammenhängen. Sie gliedert sich außer in eine kurze Einleitung und eine Zusammenfassung in fünf Sachkapitel.
Ausgangspunkt des Verfassers ist die Drittgerichtetheit der Amtspflicht im Jahre 2010, in deren Rahmen der Verfasser die Anspruchsgrundlage heute mit der Anspruchsgrundlage seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahre 1900 vergleicht und unter der Judikatur insgesamt 18 einschlägige Urteile zwischen dem 13. 7. 1900 und dem 22. 10. 2009 vorstellt, unter denen sein Tonabbau-Urteil zeitlich den vierten Platz einnimmt. Danach erörtert der Verfasser die von ihm ausgewählte Entscheidung (RGZ 78, 241ff.) sehr gründlich unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte des § 839 BGB und der gemeinrechtlichen Praxis. Hieran fügt er die Ansichten über seinen Sachgegenstand in der Literatur an.
Das folgende Kapitel vertieft die Bedeutung der Begriffe Zweck und Vertrauen, während das abschließende Sachkapitel Quellen zur Ermittlung des Schutzzwecks der Amtspflicht aufspürt. Im Ergebnis zog das Reichsgericht in der Spannung zwischen Vermögensschutz und Drittschutz in Folge einer Interessenabwägung den Kreis der Dritten sehr weit, ließ aber die Möglichkeit offen, diese strenge Haftung zu Gunsten des Notars als Amtsträgers einzuschränken, falls ausnahmsweise nicht auf die Ordnungsmäßigkeit der Beurkundung vertraut worden sein sollte. Abgerundet wird die ansprechende Leistung des Verfassers durch zwei Anhänge (Druckfassung und handschriftliches Urteil).
Innsbruck Gerhard Köbler