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Sokull, Jürgen Karl, Baurecht und kommunale Selbstverwaltung im 19. Jahrhundert und ihr Einfluss auf die Stadterweiterung am Beispiel der Stadt Aachen. Diss. jur. Bonn 2010. XVII, 243 S. Besprochen von Werner Schubert.

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Sokull, Jürgen Karl, Baurecht und kommunale Selbstverwaltung im 19. Jahrhundert und ihr Einfluss auf die Stadterweiteru= ng am Beispiel der Stadt Aachen. Diss. jur. Bonn 2010. XVII, 243 S. Besprochen= von Werner Schubert.

 

Das (städtische) Baurecht war bereits im 19. Jahrhundert von großer Bedeutung, so dass die Untersuchung Sokulls= über die Praxis des Baurechts am Beispiel der Entwicklung der Stadt Aa= chen in der Zeit von 1792 bis 1919 zu begrüßen ist. Der Darstellung k= ommt zugute, dass Sokull vor seiner juristischen Ausbildung zunächst mehrere Jahre als Bauingenieur tätig war. Sokull hat sich zum Z= iel gesetzt, „im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, politischen und sozialen Verhältnissen des 19. Jahrhunderts die für die preußische Rheinprovinz wichtigsten Rechtssetzungsakte auf dem Gebiet= des Baurechts und des kommunalen Selbstverwaltungsrechts „darzustellen un= d am Beispiel Aachens“ zu untersuchen, „welchen Einfluss die kommuna= le Verwaltung und Selbstverwaltung im Rahmen der ihr zugestandenen rechtlichen Möglichkeiten auf die Erweiterung der Stadt“ hatte (S. 2). Als vorrangiges Ziel der Stadterweiterung stellt Sokull heraus, den Beda= rf von Bauwilligen nach Grundstücken zu decken, die zu einer Bebauung geeignet waren und auf denen unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen gebaut werden durfte. In diesem Zusammenhang sind die Entwicklung des Alignementsplans (als einer einfachen Form des Fluchtlinienplans) zum Bebauungsplan, die Gestaltung der Straßenführung und die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Baugenehmigung von Bedeutung. Die Untersuchung ist in fünf Zeitabschnitte gegliedert: Die französische Zeit Aachens (1792-1815), die Zeit der preußischen Restauration (1815-1845), die Zeit von 1845 bis zur Reichsgründung, die Zeit zwischen der Reichsgründung und der Jahrhundertwende sowie die er= sten Jahre des 20. Jahrhunderts bis 1919. Die fünf Abschnitte befassen sich jeweils mit vier Themenkreisen: Gesellschaftliche Entwicklung, Verwaltungsorganisation, überörtliches Baurecht und die für = die Stadterweiterung von Aachen maßgebenden Bauordnungen und Einzelmaßnahmen.

 

Die zunächst staatliche Baupolizei war von der städtischen Bauverwaltung getrennt. Erst 1894 übertrug der Oberpräsident der Rheinprovinz die örtliche Bau- und Marktpolizei= der Stadtgemeinde Aachen. Das für Aachen maßgebende Baurecht war zunächst vom französischen Recht bestimmt, das erst in den 1870er Jahren durch gesamtpreußische Gesetze wohl annähernd vollständig ersetzt wurde. Hierzu gehören das Enteignungsgesetz v= on 1874 und das Fluchtliniengesetz von 1875. Die für Aachen maßgebe= nden Bauordnungen im Untersuchungszeitraum stammen von 1826, 1853, 1872 und von = 1900 (abgeändert nochmals 1906 und 1914). Eine städtebauliche Gesamtpl= anung insbesondere durch Aufstellung von umfassenden Fluchtlinienplänen erfo= lgte erst spät, so dass man von einer „zusammenhängenden städtebaulichen Planung“ (S. 50) für Aachen erst für d= ie zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts sprechen kann (Ortsstatut von 1876 = zum Fluchtliniengesetz, S. 119ff.). Erst eine Polizeiverordnung vom 1. 6. 1901 über die Beschaffenheit und Benutzung von Wohnungen führte ü= ber Wohnungsinspektionen zur Einhaltung sozialer Mindeststandards im Wohnungswe= sen. Im Anhang bringt Sokull u. a. Tabellen über die Einwohnerzahl Aachens, die Stadtbaumeister, die Zahl der Beamten des Stadtbauamtes, den Umfang der Bautätigkeit sowie ein Verzeichnis der speziellen Alignemen= ts- und Bebauungspläne. Teil des Werkes sind weiterhin Stadtpläne von Aachen sowie über 50 spezielle Alignements- und Bebauungspläne (insbesondere S. 192ff.). Zu bedauern ist, dass Sokull darauf verzic= htet hat, Teile des Aachener Baurechts wiederzugeben. Insgesamt hätten die Abschnitte der Arbeit, die sich mit der „Stadterweiterung AachensR= 20; befassen, vielleicht noch stärker auf die rechtlichen Details eingehen sollen. Insgesamt liegt mit dem Werk Sokulls ein Überblick nicht nur über die Entwicklung des Aachener Baurechts, sondern gleichzeitig = auch über das preußische Städtebaurecht der zweiten Hälfte = des 19. Jahrhunderts und der späten Kaiserzeit vor, zu dem noch weitere rechtshistorische Untersuchungen erwünscht wären.

 

Kiel

Werner S= chubert

 

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