Original Ergebnisseite.

Koops, Egbert, Vormen van subsidiariteit. Een historisch-comparatistische studie naar het subsidiariteitsbeginsel bij pand, hypotheek en borgtocht. Boom Juridische Uitgevers, Den Haag 2010. 4365 S. Besprochen von Gerhard Köbler. IT

Koops, Egbert, Vormen van subsidiariteit. Een historisch-comparatistische studie naar het subsidiariteitsbeginsel bij pand, hypotheek en borgtocht. Boom Juridische Uitgevers, Den Haag 2010. 4365 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

 

Die Arbeit ist die von W. J Zwalve betreute, an der Universität Leiden am 15. April 2010 verteidigten Dissertation des in Utrecht 1979 geborenen, in Leiden ausgebildeten Verfassers, der seit 2003 einer Fachgruppe für geschichtliche Rechtsentwicklung angehört. Sie verfolgt die Subsidiarität in verschiedenen Formen von den ersten sicher erkennbaren Anfängen bis in die niederländische Gegenwart. Deswegen setzt sie mit dem römischen Recht ein, springt von der Novelle 4 über das bedeutungslose Frühmittelalter und gelangt damit zu dem gemeinen Recht zwischen 1150 und 1550, konzentriert sich danach auf das römisch-holländische und das römisch-friesische Recht bis 1800, vergleicht damit das französische Recht von 1250 bis 1955, fährt mit dem niederländischen Recht unter dem alten Bürgerlichen Gesetzbuch von 1798 bis 1992 fort und endet mit dem seit 1992 geltenden neuen Bürgerlichen Gesetzbuch.

 

Ausgangspunkt ist der durch ein Pfandrecht oder eine Hypothek gesicherte Gläubiger, der sich durch Geltendmachung seines Sicherungsrechts aus dem Erlös der Sache befriedigen kann. Solange der Schuldner auch Eigentümer der belasteten Sache ist, erwächst keine besondere Schwierigkeit. Im anderen Fall entsteht aber die vom Verfasser untersuchte Frage, ob der Gläubiger sich zuerst an den Schuldner wenden muss, ehe er (wie gegen einen Bürgen) gegen den Dritten vorgehen kann.

 

Von hieraus verfolgt er die Möglichkeit der Einrede einer Vorausklage. Dabei ermittelt er, dass der Code civil dem Dritten mit gutem Grund den Verweis auf einen vorrangigen Bürgen verwehrt hat. Dementsprechend sieht auch der Verfasser am Ende seiner sorgfältigen, ansprechenden Studie keinen einzigen guten Grund dafür, dem Dritten die Einrede der Vorausklage grundsätzlich zu gewähren.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler