Kempny, Simon, Die Staatsfinanzierung nach der Paulskirchenverfassung (= Studien und Beiträge zum Öffentlichen Recht 9). Mohr (Siebeck), Tübingen 2011. XXXIII, 372 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Kempny, Simon, Die Staatsfinanzierung nach der Paulskirchenverfassung (= Studien und Beiträge zum Öffentlichen Recht 9). Mohr (Siebeck), Tübingen 2011. XXXIII, 372 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Dieter Birk betreute, im Wintersemester 2010/2011 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster angenommene Dissertation des 1982 geborenen, an den Universitäten Münster und Bristol ausgebildeten, 2003 bis 2005 als studentische Hilfskraft und später als wissenschaftliche Hilfskraft am Münsteraner Institut für Steuerrecht wirkenden, durch ein Promotionsstipendium der Studienstiftung des deutschen Volkes geförderten Verfassers. Seine Untersuchung betrifft einen gerade auch wegen der modernen Staatsverschuldung bedeutsamen rechtsgeschichtlichen Gegenstand. Dem Verfasser hat er so gut gefallen, dass er eine begleitende Quellenedition veröffentlichte, die noch vor der Dissertation erschien.
Der Verfasser gliedert seine Untersuchung klar und knapp in Einleitung, zwei Sachteile und Gesamtwürdigung. Im Rahmen des Abgabenwesens befasst er sich mit der Steuergesetzgebungshoheit und ihren Grenzen, der Steuerertragshoheit und der Steuerverwaltungshoheit. In Beziehung auf Staatsfinanzierung und Lastenverteilung trennt er einleuchtend zwischen Vorgaben für das Reich, die Einzelstaaten und die Gemeinden.
Zutreffend geht er davon aus, dass die Geschichte der bundesstaatlichen Finanzverfassung Deutschlands bereits 1848/1849 begann, auch wenn die Verfassung und die zugehörige Monarchie an den beharrenden Kräften scheiterten. Jedenfalls mussten die damit verknüpften Fragen aufgegriffen, erörtert und für den Text der Verfassung entschieden werden. Insgesamt ermittelt der Verfasser, der im Anhang die Verfassung im Abdruck wiedergibt und sein Werk auch durch ein Stichwortverzeichnis benutzerfreundlich aufschließt, das Finanzverfassungsrecht und Steuerverfassungsrecht der tatsächlich nicht wirksam gewordenen Verfassung der Frankfurter Nationalversammlung als ein ausgewogenes, sachgerechtes und zukunftsweisendes Regelwerk, das späteren, tatsächlich verwirklichten Verfassungen als Anregung und Vorbild dienen konnte.
Innsbruck Gerhard Köbler