Bergmann, Andreas, Die Geschäftsführung ohne Auftrag als Subordinationsverhältnis. Die Rechtsinstitute der negotiorum gestio in subordinationsrechtlicher Betrachtungsweise (= Jus Privatum 152). Mohr (Siebeck), Tübingen 2010. XXII, 505 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Bergmann, Andreas, Die Geschäftsführung ohne Auftrag als Subordinationsverhältnis. Die Rechtsinstitute der negotiorum gestio in subordinationsrechtlicher Betrachtungsweise (= Jus Privatum 152). Mohr (Siebeck), Tübingen 2010. XXII, 505 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Michael Martinek und Helmut Rüßmann betreute, im Sommersemester 2009 von der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlands angenommene Habilitationsschrift des 1973 geborenen, nach dem Studium in Saarbrücken 2002 mit einer Dissertation über die fremdorganschaftlich verfasste offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und BGB-Gesellschaft als Problem des allgemeinen Verbandsrechts promovierten, von 2003 bis 2009 bei Michael Martinek tätigen und nach der Erlangung der Lehrbefugnis für bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht, internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung sowie neuere Privatrechtsgeschichte 2010 an die Universität Bayreuth berufenen Verfassers. Im Vorwort weist er selbst ausdrücklich darauf hin, dass wohl nur in wenigen Werken die Zugehörigkeit zu einer bestimmten „Schule“ deutlicher zum Ausdruck kommt als bei ihm. Seine Untersuchung knüpft unmittelbar an den großen Linien der subordinationsrechtlichen Forschungen Michael Martineks für den Bereich der entgeltlichen und unentgeltlichen Geschäftsbesorgungsverträge an.
Dementsprechend ist seine Schrift auch nicht in erster Linie eine rechtsgeschichtliche Untersuchung. Vielmehr geht sie von einer modernen dogmatischen Fragestellung aus. Zu ihrer bestmöglichen Lösung greift sie aber in erfreulichem Ausmaß auf die Rechtsgeschichte zurück.
Seine wohl wichtigste Erkenntnis ist, dass es die Geschäftsführung ohne Auftrag als eine klare, in sich geschlossene Einheit nicht gibt. Vielmehr verbergen sich nach seiner Ansicht hinter der scheinbaren Einheitlichkeit tatsächlich drei verschiedene Rechtsinstitute. Sie könnten in ihrer Interessenstruktur unterschiedlicher kaum gedacht werden.
Diese Verschiedenheit sei bereits den hochmittelalterlichen Glossatoren aufgefallen. Dieser Ansatz sei aber nicht weiterverfolgt worden, vielmehr hätten Cujas und Donellus in der frühen Neuzeit besonders auf das fremde Geschäft abgestellt und dadurch bestehende Interessenunterschiede überspielt und unpassende Wertungen eingebracht. In der Folge sei die Geschäftsführung ohne Auftrag so wenig übersichtlich geworden, dass sie sogar verschiedentlich als entbehrlich gilt.
Gegliedert ist die neuartige interessante Untersuchung nach einer kurzen Einführung in drei Teile. Im ersten Teil verfolgt der Verfasser die Theorie der echten Geschäftsführung ohne Auftrag und grenzt sie von Mandat, Realvertrag und ungerechtfertigter Bereicherung ab, um am Ende eine eigene Systematik zu entwickeln, während er im zweiten Teil Tatbestand und Rechtsfolgen der echten Geschäftsführung ohne Auftrag sorgfältig erörtert, als Fall der Subordination erfasst und als gesetzliches Schuldverhältnis darstellt. Der dritte Teil behandelt demgegenüber den privilegierten Rückgriffsanspruch und die Eigengeschäftsführung.
Während die herkömmliche Lehre den Begriff des (objektiv) fremden Geschäfts in den Mittelpunkt der Überlegungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag stellt, sieht der Verfasser die Geschäftsführungsabsicht als tragendes Tatbestandsmerkmal an. Nur mit ihrer Hilfe gelingt nach seiner Einsicht die Lösung der Geschäftsführung ohne Auftrag „aus der ihrer Fixierung auf das fremde Geschäft begründeten bereicherungsrechtlichen und deliktsrechtlichen Umarmung“. Entscheidend sei, ob sich das Handeln des Geschäftsführers nach seinem sozialen Sinn als Subordination, d. h. als fremdnützige Interessenwahrnehmung für einen anderen darstelle.
Der deutsche Gesetzgeber habe bewusst auf den Begriff des fremden Geschäfts verzichtet. In § 677 heiße es nicht „wer das Geschäft eines anderen besorgt“, sondern „wer ein Geschäft für einen anderen besorgt“. Damit sei der Weg zur subordinationsrechtlichen Theorie des deutschen Geschäftsführungsrechts der §§ 677ff. BGB eröffnet.
Aus dieser Erkenntnis heraus versucht der Verfasser eine grundlegende Neubestimmung der Geschäftsführung ohne Auftrag vom subordinationsrechtlichen Standpunkt aus. Sie gehört vor allem zur Dogmatik und noch nicht überwiegend zur Rechtsgeschichte. Möge es dem Verfasser gleichwohl gelingen, mit seinen vielfältigen ansprechenden Überlegungen, denen gegenüber wenige kleinere formale Schwächen keine wirkliche Bedeutung haben, einen besonderen Platz in der Geschichte der Geschäftsführung ohne Auftrag zu gewinnen und lange Zeit zu behalten.
Innsbruck Gerhard Köbler