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Vladislavské zřízení zemské a navazující prameny (Svatováclavská smlouva a Zřízení o ručnicích (Die Wladislawsche Landesordnung und die anschließenden Quellen). Edice. K vydání přípravili a úvodní studií opatåřiki Kreuz, Petr/Martinovský, Ivan. Scriptorium, Prag Univerzita Hradec Králové - Dolní Brezany 2007. 526 S. Abb. Besprochen von Georg Modestin.

Vladislavské zřízení zemské a navazující prameny (Svatováclavská smlouva a Zřízení o ručnicích (Die Wladislawsche Landesordnung und die anschließenden Quellen). Edice. K vydání přípravili a úvodní studií opatåřiki Kreuz, Petr/Martinovský, Ivan. Scriptorium, Prag Univerzita Hradec Králové - Dolní Brezany 2007. 526 S. Abb. Besprochen von Georg Modestin.

 

Die Bemühungen um die Kodifizierung des böhmischen Landrechts gehen auf König Otakar II. Premysl zurück, doch fanden sie spätestens mit dessen Tod im Jahr 1278 ein Ende, ohne dass überliefert ist, wie weit sie gediehen waren. Ein weiterer Anlauf unter Otakars Sohn und Nachfolger Wenzel II. stieß auf den Widerstand des böhmischen Adels, der um seine Rechte fürchtete. Auch Karl IV. scheiterte 1355 mit seinem Versuch am Adel, obwohl er, taktisch geschickt, die triumphale Rückkehr von seinem Romzug, der ihm die Kaiserwürde eingebracht hatte, als Zeitpunkt zur Vorlage des Gesetzbuches bestimmte. Das Ausbleiben einer Kodifizierung unter König Georg von Podiebrad ist vor dem Hintergrund der schwierigen politischen Verhältnisse im Land zu sehen, die durch die konfessionelle Spaltung zusätzlich belastet wurden. Dass nach langwierigen Vorbereitungen schließlich doch eine Sammlung der im Laufe der Zeit auf den Landtagen ergangenen Sprüche zustande kam – die erste böhmische Landesordnung wurde im Frühjahr 1500 vom Landtag angenommen und am 18. Juli jenes Jahres in Prag gedruckt –, war besonderen Umständen zu verdanken. Die treibende Kraft hinter der Kodifizierung war nämlich nicht König Vladislav II., dessen Unentschlossenheit sprichwörtlich geworden ist und der – 1490 auch zum König von Ungarn gewählt – meist in Buda residierte, sondern der böhmische Adel. In diesem Sinn ist die Bezeichnung «Wladislawsche Landesordnung» irreführend. Der Adel nutzte das sich ihm in Form der Gesetzessammlung bietende Instrument, um die Rechte der Städte zu beschneiden, welche sich im Vorfeld zu passiv verhalten hatten und sich nun, gegen die Landesordnung Sturm laufend, 1502 zu einem Städtebund zusammenschlossen. Die Auseinandersetzungen zogen sich über Jahre hin und führten zu einer sich verschärfenden Rechtsunsicherheit in Böhmen. Erst die beiderseitige Erschöpfung ebnete 1517 den Weg zum sog. St. Wenzel-Abkommen, das am 24. Oktober vom Landtag verabschiedet wurde und bis 1782 in Kraft blieb. Die Landesordnung aus dem Jahr 1500 hingegen wurde bereits 1530 revidiert. Beide Gesetzestexte, deren Entstehungsumstände in der ausführlichen Einleitung nachgezeichnet werden, haben im anzuzeigenden Band eine Edition nach modernen Prinzipien erfahren. Als dritte Quelle enthält die Edition die 1524 gedruckte Verordnung über die Gewehre, die an die Landesordnung anknüpft. Alle drei Dokumente wurden in ihrer Zeit in gedruckter Form verbreitet, ja die Landesordnung ist der erste bedeutende tschechische Rechtstext, der mittels dieses Mediums vervielfältigt wurde. Trotzdem haben sich nur wenige Exemplare erhalten: von der Landesordnung fünf, davon bloß zwei vollständige, von den beiden anderen Dokumenten, dem St. Wenzel-Abkommen und der Verordnung über die Gewehre, sogar nur je eines. Sie bilden die Grundlage für die vorliegende Edition, die nebst dem üblichen Text- und – einem eher knapp gehaltenen – Sachapparat eine Reihe weiterer heuristischer Instrumente enthält: Auf die historische Einleitung ist bereits hingewiesen worden; sie informiert außerdem in detaillierter Weise über die kodikologischen Eigenheiten jedes einzelnen erhaltenen Erstdruck-Exemplars und über die bisherige Editionsgeschichte. Dass nicht mehr auf den Inhalt und die Struktur der vorgelegten Dokumente eingegangen wird, liegt wohl daran, dass es sich um grundsätzlich bekannte Stücke handelt. Im Anhang werden die z. T. umfangreichen Marginalien, Korrekturen und Kommentare wiedergegeben, die sich in den überlieferten Exemplaren finden lassen. Ein Sachregister und ein Namenregister erschließen die Quellen. Abgerundet wird der Band durch zweiunddreißig qualitativ hochstehende Bildtafeln, die einen Eindruck vom Druckbild und den Benutzerspuren vermitteln. Das Fazit ist schnell gezogen: Mit dieser Arbeit legen die Herausgeber eine Edition mit Modellcharakter vor, von der erwartet werden darf, dass sie die Forschung stimulieren wird, und sei es nur in der Frage nach der Rezeption der Rechtstexte, so wie sie sich in den mitedierten Annotationen niedergeschlagen hat.

 

Freiburg/Schweiz                                                        Georg Modestin