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Nachschlagewerk des Reichsgerichts. Gesetzgebung des Deutschen Reichs, hg. v. Schubert, Werner/Glöckner, Hans Peter. Band 5 Handelsgesetzbuch §§ 1-342. Lang, Frankfurt am Main 2009. 498 S. Besprochen von Hans-Peter-Benöhr.

Nachschlagewerk des Reichsgerichts. Gesetzgebung des Deutschen Reichs, hg. v. Schubert, Werner/Glöckner, Hans Peter. Band 5 Handelsgesetzbuch §§ 1-342. Lang, Frankfurt am Main 2009. 498 S. Besprochen von Hans-Peter-Benöhr.

 

Die Publikation stellt den Schlüssel dar zur „Sammlung sämtlicher Erkenntnisse des Reichsgerichts“. Diese befinden sich in vollem Wortlaut in der Bibliothek des Bundesgerichtshofs, die Revisionsakten teilweise im Bundesarchiv Berlin. Nachdem die ersten vier Bände dieser Serie die Rechtsprechung zu den in der Kaiserzeit, in der Weimarer Republik und in der nationalsozialistischen Diktatur erlassenen Gesetzen und Verordnungen (als letzte: Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen bei Grundstücken vom 18. 9. 1942) nachgewiesen hatten, folgt nun die Judikatur zum HGB von 1900 bis etwa 1943, im vorliegenden Band bis zur „Stillen Gesellschaft“, § 342.

 

Die Einleitung informiert über einige Änderungen des Handelsgesetzbuchs von 1897 gegenüber dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch von 1861. Da das Original des Nachschlagewerks erst die Erkenntnisse ab 1900 erfasst, ist die große Vorarbeit, welche die Handelsrechtskodifikation und Handelsrechtsprechung für das Bürgerliche Gesetzbuch erbracht hatte, aus der vorliegenden Edition nicht zu ersehen.

 

Besonders viele Leitsätze betreffen die Handelsfirma und dort vor allem § 25 HGB, das Recht der Handlungsgehilfen, Handlungslehrlinge und Handelsagenten, die Rechtsverhältnisse der offenen Handelsgesellschaft zu Dritten sowie die Verfassung und Geschäftsführung der Aktiengesellschaft. Die Leitsätze zum Aktiengesetz von 1937 sind bereits in Band 4 der vorliegenden Reihe publiziert worden.

 

Der Band wird eröffnet mit dem grundlegenden Erkenntnis: „Der Umstand, dass eine preußische Kreissparkasse eine kreiskommunale Anstalt ist, steht der Annahme nicht entgegen, dass sie gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt und darum Kaufmann ist“. Bedenkenswert sind auch noch weitere Entscheidungen zum Begriff des Gewerbes, zur Stellung von Konkursverwalter (heute: Insolvenzverwalter) und Testamentsvollstrecker oder zum Handelsbrauch.

 

Zum Gesellschaftsrecht nennen wir unter anderen noch heute wichtigen Erkenntnissen: Form und Auslegung von Gesellschaftsverträgen, fehlerhafte Gesellschaft, Kaufmanneigenschaft der persönlich haftenden Gesellschafter, Unternehmensbewertung und Unternehmensübertragung, Missbrauch der Organvertretungsmacht, Auflösung der Gesellschaft, Leistungsstörungen bei Einlagen und Beiträgen, Stimmbindungsverträge, actio  pro socio, Ausschließungsklage, Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Vorgründungsgesellschaft, Anerkennung der GmbH & Co (1922, zeitlich nach dem Bayerischen Obersten Landesgericht 1912 und dem Kammergericht 1913).

 

Die Verweise auf die noch heute wichtige Reichsgerichtspraxis findet man in den großen Lehrbüchern Karsten Schmidts, der übrigens meint: „Wer es nicht lernt, das objektive Recht als Prozess und das jeweils geltende Recht als Teil dieses Prozesses zu begreifen, wird den Rechtsstoff nicht erschließen können. Das heute verbreitete Desinteresse selbst an der jüngeren Geschichte des Rechts ist nicht Zeichen zeitgemäßen Rechtsdenkens, sondern Zeichen von Gedankenlosigkeit. Handelsrechtsgeschichte macht uns bewusst, dass die Herausbildung handelsrechtlicher Grundsätze eine ständige Herausforderung darstellt“ (K. Schmidt, Handelsrecht, 4. Aufl., 1994, S. 40f.).

 

Berlin                                                                                     Hans-Peter Benöhr