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Auffenberg, Ulrich, Friedrich Esaias von Pufendorfs Entwurf eines hannoverschen Gesetzbuches mit Edition. Diss. jur. Frankfurt am Main. 2007. V, 193 S. Besprochen von Steffen Schlinker.

Auffenberg, Ulrich, Friedrich Esaias von Pufendorfs Entwurf eines hannoverschen Gesetzbuches mit Edition. Diss. jur. Frankfurt am Main. 2007. V, 193 S. Besprochen von Steffen Schlinker.

 

Auf dem Gebiet der Gesetzgebung sind die welfischen Territorien, abgesehen vom Zivilprozessrecht im 19. Jahrhundert, nicht besonders hervorgetreten. In Helmut Coings Handbuch zum Europäischen Privatrecht findet jedoch neben den großen bayerischen, preußischen und österreichischen Gesetzbüchern des 18. und frühen 19.  Jahrhunderts immer wieder der Entwurf eines hannoverschen Landrechts Erwähnung. Bereits 1970 hat Wilhelm Ebel ein Manuskript der Niedersächsischen Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen unter dem Titel „Friedrich Esajas Pufendorfs Entwurf eines hannoverschen Landrechts (vom Jahre 1772)“ publiziert. Ulrich Auffenberg äußert allerdings nunmehr berechtigte Zweifel, ob die undatierte Göttinger Handschrift tatsächlich der Entwurf für den Codex Georgianus ist, den der Vizepräsident des Oberappellationsgerichts Celle, Friedrich Esaias von Pufendorf, für König Georg III. als Kurfürst von Hannover erarbeitet hat.

 

Auffenberg beginnt nach einer kurzen Einleitung mit der Lebensgeschichte Pufendorfs und zieht dazu dessen Autobiographie heran (S. 2-7). Dabei kann er auf einige Ungereimtheiten der bisherigen Forschung hinweisen. Im Mittelpunkt von Auffenbergs Arbeit steht allerdings die Edition eines handschriftlichen Entwurfs zu einem hannoverschen Gesetzbuch im Familien- und Gutsarchiv der Familie von Lenthe unweit von Hannover (S. 17-158). Dieser Gesetzentwurf aus dem Obergut Lenthe, den Auffenberg sorgfältig transkribiert hat, kann anhand weiterer dort vorhandener, mit Datumsangaben versehener Briefe auf das Jahr 1769 datiert werden. Die Briefe gehören zu einer umfangreichen Korrespondenz zwischen Friedrich Esaias von Pufendorf und Albrecht Friedrich von Lenthe aus der Zeit vom November 1768 bis zum Juni 1769 (Edition S. 161-172). Bilder Pufendorfs und Lenthes werden im Anhang wiedergegeben.

 

Die Briefe thematisieren ein Gesetzbuch für die hannoverschen Kurlande, zu dessen Abfassung sich Pufendorf mit Brief vom 20. 11. 1768 erboten hatte (Anlage V, S. 161). Den königlichen Auftrag leitete Albrecht Friedrich von Lenthe, der in den Jahren 1768 bis 1769 den Minister in der Deutschen Kanzlei am Londoner Hof vertrat, mit Brief vom 30. 11. 1768 an Pufendorf weiter (Anlage VI, S. 162). Damit kann Auffenberg Ebels Ansicht korrigieren, der Geheime Rat von Behr hätte Pufendorf den Auftrag übermittelt. Den raschen Fortgang der Arbeit am Entwurf im Frühjahr 1769 bezeugen die folgenden Briefe, deren Abdruck sich ebenfalls als Anlage findet. Sie lassen auch eine fachliche Diskussion zwischen Lenthe und Pufendorf, die  sich schon lange von ihrer Arbeit am Oberlandesgericht Celle kannten, erkennen. Die Briefe machen zudem deutlich, wie sehr Pufendorf an der Gestaltung des Rechts im Interesse des gemeinen Besten gelegen war. Ausdrücklich würdigt Auffenberg daher den Einsatz Pufendorfs für das Kreditwesen (S. 13-16), das dieser in einem Brief vom 13. 4. 1769 (Anhang XII, S. 168) als den wichtigsten Titul des ganzen Werks bezeichnete.

 

Auffenberg unterzieht die Annahme Ebels einer gut begründeten Kritik, das Göttinger Manuskript sei in den Jahren 1770 bis 1772 entstanden (S. 9f.). Die Tatsache, dass der vierte Band von Pufendorfs Observationes im Jahre 1770 erschien, besagt tatsächlich gar nichts, denn wörtliche Übereinstimmungen zwischen dem Entwurf und den Observationen sind nicht feststellbar. Darüber hinaus war der vierte Band der Observationes Ende 1768 bereits abgeschlossen (Brief Pufendorf vom 11. 12. 1768, Anhang VIII, S. 164).

 

Beide Entwürfe unterscheiden sich inhaltlich beträchtlich. Der Entwurf von 1769 enthält 58 Titel, wovon die Titel 34 bis 51 im Manuskript des Oberguts Lenthe fehlen. Das von Ebel edierte Göttinger Manuskript umfasst dagegen mehr als doppelt soviele Paragraphen. Es ist unterteilt in 129 Titel, wobei Titel 41 fehlt. Im Entwurf von 1769 fehlen gegenüber dem Göttinger Entwurf die Passagen zum Kirchenrecht, Lehnrecht, Meierrecht und weitgehend auch zum Prozessrecht und Strafrecht. Beide Texte enthalten keine systematische Kompilation, sondern streben eine nur partielle Darstellung des tatsächlich praktizierten Rechts an, wie es sich insbesondere durch die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle fortentwickelt hatte. Die reizvolle Frage, inwieweit das durch Blackstone vermittelte englische Vorbild auf Pufendorf gewirkt haben mag, muss leider unbeantwortet bleiben (dazu: Briefe vom 20. 11. 1768, 30. 11. 1768, 11. 12. 1768, Anlagen V, VI, VIII, S. 161ff.).

 

Offen bleibt letztlich auch die Frage, wann und von wessen Hand das Göttinger Manuskript entstanden ist. Pufendorf selbst weist in seiner Autobiographie nicht auf seine Arbeiten am Entwurf des Codex hin. Auffenberg vermutet, die  Ergänzungen stammten von Pufendorfs Sohn (S. 16). Das mag sein, ebenso gut möglich ist es aber, dass Pufendorf den Entwurf selbst nochmals umfangreich bearbeitet hat, zumal er durch eine Operation im Jahre 1776 die Sehkraft wiedererlangte. Das Schweigen Pufendorfs ließe sich damit erklären, dass er sich zum Stillschweigen über das Projekt verpflichtet fühlte. So hatte er im Mai 1769 gegenüber Lenthe versichert, niemand werde vom Inhalt seiner Arbeit erfahren (Anlage XIII, S. 169). Dass die Abfassung von Gesetzbüchern ein Politikum darstellte, ist auch aus der Entstehungsgeschichte des ALR hinlänglich bekannt.

 

Eine tiefgehende Würdigung des Entwurfs im Vergleich zu anderen Gesetzbüchern,  Gesetzgebungsprojekten oder zur Rechtswissenschaft der Zeit findet nicht statt. Hervorhebung erfährt allerdings zu Recht das Kreditwesen. Jedoch sollten die  Mühen einer Edition nicht gering geschätzt werden. Die vorliegende Arbeit zeigt einmal mehr, dass gerade die Rechtsgeschichte auf Archivarbeit angewiesen ist und durch Archivfunde immer wieder glücklich bereichert wird. Mit seiner Edition hat Ulrich Auffenberg der Rechtswissenschaft die unentbehrliche Arbeitsgrundlage für weitere Forschungen geschenkt. Ein Druck der Arbeit ist daher zu wünschen.

 

München/Würzburg                                                                Steffen Schlinker