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Zwischen Formstrenge und Billigkeit. Forschungen zum vormodernen Zivilprozess, hg. v. Oestmann, Peter (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 56). Böhlau, Köln 2009. XIII, 342 S., 12 Abb. Besprochen von Gunter Wesener., ZRG GA 127 (2010)

 

Zwischen Formstrenge und Billigkeit. Forschungen zum vormodernen Zivilprozess, hg. v. Oestmann, Peter (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 56). Böhlau, Köln 2009. XIII, 342 S., 12 Abb. Besprochen von Gunter Wesener.

 

Der Sammelband enthält Vorträge, die bei der von Albrecht Cordes und Peter Oestmann veranstalteten Tagung der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung im September 2007 in Wetzlar zum Thema „Formalismus und Formalitäten. Eine vergleichende Untersuchung des Kameralprozesses“ gehalten wurden. Nach Kolloquien, die der Spätzeit der höchsten Reichsgerichte (2000), ihrer Gründungsphase (2002) und der juristischen Argumentationskultur (2004) gewidmet waren, sollte nun das Verfahren selbst im Mittelpunkt stehen. Der Kameralprozess wird zu Recht als „spezifische Ausprägung eines Verfahrensrechts“ angesehen, das seine Wurzeln im gelehrten kanonischen und römischen Recht des Mittelalters hat (p. VIII). Die vorgelegten Studien verbindet darüber hinaus die Suche nach dem „Spannungsfeld zwischen Formalisierung und Billigkeit im frühneuzeitlichen Zivilprozess“ (p. X).

 

Nach einem höchst instruktiven Vorwort (p. VIIff.) Peter Oestmanns folgt eine grundlegende Abhandlung (S. 1ff.) desselben Verfassers über „die Form im Recht als Problem der Rechtsgeschichte“. Oestmann geht aus von Jherings Ausspruch „Die Form ist die geschworene Feindin der Willkühr, die Zwillingsschwester der Freiheit“. Er widmet sich der Frage von  Recht und Form in der rechtsgeschichtlichen Diskussion (S. 11ff.) und beklagt das Fehlen umfassenderer neuerer Untersuchungen zum Verhältnis von Recht und Form in der Geschichte (S. 23). Im Folgenden (S. 24ff.) prüft er die Vorstellungen vom Rechtsformalismus am Quellenmaterial für die verschiedenen Epochen, für das germanische Recht, das hohe Mittelalter, das Spätmittelalter und die frühe Neuzeit. Eingegangen wird auf die zahlreichen Eidesformeln in der Reformationszeit, die Formalisierung des Eidesbeweises in der Reichskammergerichtsordnung von 1555 und in der Reichshofratsordnung von 1654. Die stärkste Formalisierung erfolgte beim Reichskammergericht beim Judeneid (S. 47ff.).

Der Verfasser (S. 53f.) kommt zum Ergebnis, dass man nicht generell von einem Wandel von einer formgebundenen zu einer formfreien Zeit im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit sprechen könne. Die Neuzeit ist vielmehr durch ein stark formalisiertes Verfahrensrecht gekennzeichnet. Die Verschriftlichung des gerichtlichen Prozesses führte zur Aufnahme zahlreicher Formelemente in das weltliche Prozessrecht (etwa Litiskontestation und Prozessartikel), die dem ungelehrten mittelalterlichen Prozess fremd waren.

 

Die Untersuchung Joachim Münchs „Richtermacht und Formalismus im Verfahrensrecht“ (S. 55ff.) geht aus von dem gleichnamigen Beitrag Fritz Baurs zur Tübinger Ringvorlesung „summum ius summa iniuria“ im Wintersemester 1962/63 und behandelt den Konflikt von Billigkeitsdenken und Prozessförmigkeit im modernen Verfahrensrecht.

 

Schriftlichkeit im Kameralprozess ist Gegenstand des Beitrages Bernhard Diestelkamps (S. 106 ff.). Er geht dabei der Frage nach, inwieweit das Verfahren, das zweifellos vom Prinzip der Schriftlichkeit beherrscht ist, auch mündliche Elemente enthält.

 

Eva Ortlieb untersucht „das Prozessverfahren in der Formierungsphase des Reichshofrats (1519-1564)“ (S. 117ff.). Das Verfahren vor dem Reichshofrat war zwar auch grundsätzlich schriftlich (S. 122), aber im Allgemeinen wesentlich formfreier als das Verfahren vor dem Reichskammergericht. Manche Prozesse vor dem Reichshofrat zeigen allerdings ein dem Kameralprozess durchaus vergleichbares Profil (S. 129f.). Die Verfasserin (S. 135) betrachtet Reichshofrat und Reichskammergericht nicht als zwei konkurrierende Höchstgerichte mit weitgehend denselben Funktionen, sondern „als Institutionen mit verschiedenem Charakter und verschiedenen Aufgaben“. Dem Reichskammergericht oblagen Aufgaben des Kaisers als obersten Richters. Der Reichshofrat war für Angelegenheiten zuständig, bei denen die Wahrung des Rechtsfriedens im Vordergrund stand; möglicherweise war hier der Gedanke der Billigkeitsjustiz maßgeblich.

 

Der litis contestatio im Kameralprozess ist der Beitrag Steffen Schlinkers (S. 139ff.) gewidmet[1]. Form, Inhalt und Wirkungen der litis contestatio, der Streitbefestigung, werden eingehend dargestellt.

 

Mit „Entscheidungsfindung und Begründungstechnik im Kameralverfahren“ (S. 165ff.) befasst sich Filippo Ranieri. Die Rolle der kammergerichtlichen Aktenrelationen als methodengeschichtliche Rechtsquellen wird gewürdigt (S. 166ff.). Die Aufbauregeln einer solchen Aktenrelation werden im Einzelnen aufgezeigt (S. 171ff.). Der Verfasser (S. 189f.) vertritt den Standpunkt, dass diese spezifische richterliche Arbeitsmethode bis in die heutige deutsche Juristenausbildung nachwirke.

 

Barbara Stollberg-Rilinger stellt die Frage, ob symbolische Formen und Rituale an den Höchsten Reichsgerichten eine Rolle spielten (S. 191ff.).

 

Der Beitrag Steffen Wunderlichs (S. 217ff.) befasst sich mit Konflikten um die Form der Einbringung und Berücksichtigung habsburgischer Exemtionsansprüche bei Prozessen am Reichskammergericht im frühen 16. Jahrhundert. Die Fallbeispiele stammen alle aus dem Protokollbuch des vom bayerischen Reichskreis präsentierten Reichskammergerichts-Assessors Dr. Mathias Alber (S. 218).

 

Gegenstand der Studie Ignacio Czeguhns (S. 247ff.) ist der spanische Kameralprozess des 17. Jahrhunderts. Untersucht werden insbesondere die Regelungen zum ordentlichen Zivilprozess in den Siete Partidas sowie die „Prácticas“ des 16. und 17. Jahrhunderts. Die Praktiker befassten sich vor allem mit den Gewohnheitsrechten und den Ordonnanzen. Eine umfassende Reform des Zivilprozesses erfolgte in Spanien im Jahre 1855 (S. 248f. u. 265).

 

Alain Wijffels beleuchtet in seinem Beitrag (S. 267ff.) die Diskussion über das Verhältnis von Form und Inhalt bei den Prozessrechtsreformen bei Erlass des Code de procédure civile 1806. Ausgangspunkt ist das zeitgenössische Schlagwort „La forme emporte le fond“.

 

Die Prozessrechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts hat den Reichskammergerichtsprozess als eine Fehlentwicklung betrachtet und weitgehend ignoriert. Dies zeigt die Studie Hans-Peter Haferkamps (S. 293ff.).

 

Der Vortrag Wolfgang Sellerts über „die Wiederaufnahme des Verfahrens, ein prozessuales Problem am kaiserlichen Reichskammergericht“ ist in der Festschrift für D. Werkmüller (Berlin 2007) erschienen. Nicht dokumentiert ist das Referat Siegrid Westphals, das der politischen Dimension des Verfahrensrechts der frühen Neuzeit gewidmet war (vgl. S. XII).

 

Die Beiträge bieten in ihrer Gesamtheit ein gutes Bild des reichskammergerichtlichen Verfahrens, seiner Bedeutung und Auswirkungen. Zugleich wird das Verhältnis von Form und Freiheit eingehend erörtert.

 

Graz                                                                                                   Gunter Wesener

[1] Vgl. nun St. Schlinker, Litis Contestatio. Eine Untersuchung über die Grundlagen des gelehrten Zivilprozesses in der Zeit vom 12. bis zum 19. Jahrhundert (Frankfurt/Main 2008). ‑ Die Litis Contestatio findet sich auch in territorialen Prozessordnungen des 16. und 17 Jahrhunderts; vgl. etwa J. Achelis, Zur Entwicklung des bremischen Zivilprozesses vom 16. bis 18. Jahrhundert, Bremisches Jahrbuch 35 (1935) 180 ff.; G. Wesener, Das innerösterreichische Landschrannenverfahren im 16. und 17. Jahrhundert (Graz 1963) 77 ff.