Winkelbauer, Thomas, Gundaker von Liechtenstein als Grundherr in Niederösterreich und Mähren. Normative Quellen zur Verwaltung und Bewirtschaftung eines Herrschaftskomplexes und zur Reglementierung des Lebens der Untertanen durch einen adeligen Grundherrn sowie zur Organisation des Hofstaats und der Kanzlei eines „Neufürsten“ in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts (= Fontes rerum Austriacarum, Dritte Abteilung Fontes iuris 19). Böhlau, Wien 2008. X, 559 S. Besprochen von Petr Kreuz., ZRG GA 127 (2010)
Winkelbauer, Thomas, Gundaker von Liechtenstein als Grundherr in Niederösterreich und Mähren. Normative Quellen zur Verwaltung und Bewirtschaftung eines Herrschaftskomplexes und zur Reglementierung des Lebens der Untertanen durch einen adeligen Grundherrn sowie zur Organisation des Hofstaats und der Kanzlei eines „Neufürsten“ in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts (= Fontes rerum Austriacarum, Dritte Abteilung Fontes iuris 19). Böhlau, Wien 2008. X, 559 S. Besprochen von Petr Kreuz.
Die rezensierte Publikation stellt eine umfassende Edition von Ordnungen, Instruktionen, Befehlen, Dekreten, Patenten und anderen normativen Texten dar, die vorwiegend in den Jahren 1601-1655 der Besitzer eines Komplexes von in Niederösterreich und Südmähren gelegenen Domänen, Fürst Gundaker von Liechtenstein (1580-1658), herausgab. Der Herausgeber der vorliegenden Edition, Professor für österreichische Geschichte an der Universität Wien, Thomas Winkelbauer, widmete sich schon in einer Reihe seiner früheren Publikationen, insbesondere in einer umfassenden Monographie aus dem Jahre 1999, der Persönlichkeit und dem Leben und Werk Gundakers von Liechtenstein. Die vorliegende Edition enthält insgesamt 102 normative Texte. Nach der Meinung des Verfassers gehe es „… um einen exemplarischen Quellenkorpus, der imstande ist, zahlreiche forschungsleitende Begriffe, wie zum Beispiel Sozialdisziplinierung, Konfessionalisierung, Rationalisierung, Bürokratisierung, Professionalisierung, Kommerzialisierung, Refeudalisierung, grundherrlicher Absolutismus, Untertänigkeit und Leibeigenschaft, Zeremonialisierung und Repräsentation mit Leben zu erfüllen, bzw. auf den Prüfstand zu stellen“ (S. 2). Bis auf einige Ausnahmen werden in der Edition Texte zugänglich gemacht, die zu dem gegenwärtig im Hausarchiv der Regierenden Fürsten von Liechtenstein in Wien und Vaduz aufbewahrten Schrifttum gehören.
In einer umfassenden Einführung zur Edition berichtet Winkelbauer zuerst über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Herrschaften und Güter des höheren Adels in Böhmen, Mähren und Österreich in der Frühen Neuzeit. Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen stützt er sich vor allem auf die Ergebnisse der tschechischen Forscher, die sich über das ganze 20. Jahrhundert hinweg relativ systematisch der Problematik der Patrimonialverwaltung widmeten (J. Kalousek, V. Černý, V. Pešák, E. Cironisová, J. Tywoniak usw.). Darüber hinaus beschäftigt sich der Verfasser mit der Frage nach dem Umfang und dem allmählichem Anwachsen der Domäne Gundakers von Liechtenstein, des jüngsten Bruders des bekannteren Fürsten Karl von Liechtenstein (1569-1627). Gundaker war ursprünglich nur Besitzer zweier niederösterreichischer Herrschaften Willersdorf und Ringelsdorf. Im Zuge der Konfiskation des Eigentums der „Rebellen“ nach der Niederlage des böhmischen Ständeaufstandes erwarb er im Jahre 1622 die südmährischen Domänen Ungarisch Ostra (Uherský Ostroh) und Mährisch Krumau (Moravský Krumlov). Im Jahre 1634 kaufte er noch das südmährische konfiszierte Gut Wolframitz (Olbramovice). Im Jahre 1643 trat er die Erbschaft seines verstorbenen Bruders Maxmilian an, wodurch er in den Besitz der Herrschaften Rabensburg und Hohenau in Niederösterreich sowie der Herrschaft Steinitz (Ždánice) in Mähren kam. Der Verfasser weist darauf hin, dass das Anwachsen von Gundakers Domäne ein typisches Beispiel für den Prozess der Konzentration des Grundbesitzes sei. Dieser Prozess setzt in Böhmen schon im 16. Jahrhundert ein (das rosenbergerische Dominium in Südböhmen), zu einer stärkeren und nachhaltenden Konzentration kommt es aber in Mähren erst nach dem Jahre 1620, unter anderem auch infolge der großen Konfiskationen nach der Niederlage des böhmischen Ständeaufstandes. Gegen Ende des 17. Jahrhunderts konzentrierte sich ein Viertel des Eigentums an Grund und Boden in Mähren in den Händen zweier Häuser – der Liechtensteins und der Dietrichsteins.
Anschließend bringt Winkelbauer die Entwicklung und die Verwaltungsstruktur der liechtensteinschen Grundherrschaft im 17. und 18. Jahrhundert näher. Als ein gewisses Vorbild der Verwaltung der liechtensteinschen Domänen betrachtet der Verfasser die zentralisierte Verwaltung des Dominiums der Rosenberger, wie sie sich in der Mitte des 16. Jahrhunderts unter Wilhelm von Rosenberg entwickelte. Es handelte sich um ein Verwaltungssystem, bei welchem die Verwaltung aller Rosenberger Dominien in einem Ort konzentriert war und von einem Oberbeamten gesteuert wurde, der für gewöhnlich als Regent bezeichnet wurde. Ein ähnliches System der den einzelnen Herrschaften übergeordneten Verwaltungs- und Kontrollorgane entwickelte sich auch in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts auf den liechtensteinschen Domänen. Gundaker von Liechtenstein ernannte den ersten Oberhauptmann aller seiner Domänen im Jahre 1622, nachdem er die erwähnten Herrschaften Ungarisch Ostra und Mährisch Krumau erworben hatte. In den folgenden zwei Jahrzehnten entstanden allmählich weitere zentrale Verwaltungs- und Kontrollorgane seiner Domänen. Es überrascht deshalb nicht, dass Gundakers Instruktionen, Ordnungen und weitere normative Vorschriften sich nicht nur an Beamte und Untertanen in den einzelnen Herrschaften, sondern auch (insbesondere seit den 30er Jahren des 17. Jahrhunderts) an die Beamten seiner Zentralverwaltung richteten. Die allmähliche Vervollkommnung und personelle Stärkung der obrigkeitlichen Verwaltung werden auch durch drei Schemata belegt, welche die Organisation der Domäne Wilfersdorf fortschreitend in den Jahren 1603, 1614 und 1634 darstellen. Anhand der herausgegebenen normativen Vorschriften wird ersichtlich, dass Fürst Gundaker sich im Laufe seines langen Lebens eine beachtliche Geläufigkeit in den Verwaltungsangelegenheiten aneignete. Außerdem war er – nach Winkelbauer – „der beste Ökonom und Manager“ im Vergleich zu seinen beiden älteren Brüdern. Seine Verwaltungs- und Wirtschaftsprinzipien wurden nicht nur von seinem Sohn Hartmann (1613-1686), sondern auch von seinem Enkel Florian und anderen Angehörigen des Hauses übernommen.
Winkelbauer bietet eine Analyse von einigen ausgewählten Instruktionstypen. Besondere Aufmerksamkeit schenkt er dem Vollzug der Kriminalgerichtsbarkeit. Er kommt zu dem zu erwartenden Schluss, dass die Kriminalgerichtsbarkeit in Mähren von den als Halsgerichte fungierenden Stadträten der zu Gundakers Herrschaften gehörenden untertänigen Städte ausgeübt wurde und dass der Fürst sich bemühte, durch den Erlass einer Malefizordnung die Prozesse zu beschleunigen. In den meisten auf den Verkauf der Eigenbauprodukte sich beziehenden Instruktionen richtete sich Gundaker nach Winkelbauer nach dem Grundsatz der Gewinnmaximierung.
Im zweiten Teil seiner einführenden Studie bietet Winkelbauer vor dem Hintergrund der von den Reichspoliceyordnungen und Policeyordungen für die österreichischen Länder genommenen Entwicklung eine Analyse der umfassenden Policeyordnung, die von Gundaker von Liechtenstein bereits 1601, im Alter von 21 Jahren und noch vor seiner Konversion zum Katholizismus, erlassen wurde. Ferner geht der Autor gleichzeitig der Frage nach, wie Gundaker seit dem Jahre seiner Konversion, d. h. dem Jahre 1602, bis zur zweiten Hälfte der 1630er Jahre seine Policeyordnung erweiterte und ergänzte. Diese Ergänzungen hingen vorwiegend mit den Bestrebungen um die katholische Konfessionalisierung (Gegenreformation) zusammen. Winkelbauer erwähnt, dass Gundakers Konversion zum Katholizismus zu annähernd gleicher Zeit erfolgte wie die Konversion einer Reihe weiterer Repräsentanten des höheren Adels aus böhmischen und österreichischen Ländern (insbesondere Karl von Liechtenstein, Wilhelm Slavata und Albrecht von Wallenstein). In diesem Zusammenhang weist der Verfasser auf die Fälle einiger Angehöriger des höheren Adels in Südmähren hin, welche die Gegenreformation auf ihren Domänen noch am Ende des 16. Jahrhunderts (die Dietrichsteiner in Nikolsburg/Mikulov) und zu Beginn des 17. Jahrhunderts einleiteten (Jan Kavka von Říčany). Im Unterschied zu ihnen nahm Fürst Gundaker die systematische Gegenreformation auf seinen niederösterreichischen und mährischen Domänen erst seit der Mitte der 20er Jahre des 17. Jahrhunderts in Angriff. Zwischen den Jahren 1627 und 1655 erließ er im Zusammenhang mit seinen Bemühungen, seine Untertanen in den Schoß der römisch-katholischen Kirche zu führen, zahlreiche Befehle, Patente und Dekrete. Ein großes Problem, das Gundaker in seinen Befehlen wiederholt behandelte, stellten während der ersten Jahrzehnte der Gegenreformation in Mähren die mangelnden Sprachkenntnisse der neuen Seelsorger dar.
In Anknüpfung an die Herausbildung des landesfürstlichen Absolutismus verwendet Winkelbauer den Begriff grundherrlicher Absolutismus. Dieses Phänomen tauchte in den böhmischen und österreichischen Ländern schon seit dem 16. Jahrhundert auf. Es äußerte sich in einer zunehmenden Schmälerung der Autonomie der Dorfgemeinden. In Österreich unter der Enns trat es im Laufe des 17. Jahrhunderts in der Beseitigung jeder aktiven Beteiligung der Untertanen an der Rechtsprechung in Erscheinung. Als weitere Äußerungen des grundherrlichen Absolutismus sind in Österreich auch die Verdrängung des lokalen Gewohnheitsrechts (Weistümer) und die Verdrängung, bzw. völlige Ausschaltung der Ratsbürger der patrimonialen Städte und Märkte aus der hohen Gerichtsbarkeit zu betrachten. In der Wirtschaftsphäre kann man das obengenannte Phänomen zum Beispiel anhand der Erweiterung des Spektrums der den Untertanen obliegenden Pflichten oder der Einführung von verschiedenen herrschaftlichen Produktions-, Ankaufs- und Verkaufsmonopolen wahrnehmen.
Was die Frage der Effektivität der Sozialdisziplinierung, bzw. der teilweisen Aneignung der neuen Normen durch die Untertanen angeht, ist auf den von Winkelbauer gezogenen Schluss hinzuweisen, dass „…die Dichotomie zwischen den Normensystemen der geistlichen und weltlichen Obrigkeiten auf den einen und jeden der Untertanen in Stadt und Land auf der anderen Seite“ nicht überschätzt werden sollte (S. 93). Der Verfasser hebt gleichzeitig hervor, dass durch die meisten Disziplinierungsbestrebungen der Obrigkeit ökonomisches Interesse verfolgt wurde. Außerdem widmet Winkelbauer besondere Aufmerksamkeit obrigkeitlichen Pest- und Infektionsordnungen sowie Schutzmaßnahmen gegen die von Himmelserscheinungen ausgehenden Gefahren (einer von den von Gundaker erlassenen Befehlen bezieht sich auf die Sonnenfinsternis vom 12. August 1654).
Im dritten Teil seiner einführenden Studie analysiert Winkelbauer die Befehle bezüglich Gundakers Hof und Hofstaat. Dazu gehörten auch die das Hof- und Tafelzeremoniell eingehend regelnden Befehle. Winkelbauer erwähnt die Tatsache, dass während der Hofstaat Albrechts von Wallenstein 1633 nicht weniger als 900 Personen und der Karls von Liechtenstein um 1616 rund 140 Personen zählten, der Hofstaat Gundakers nach Einrichtung seiner Residenz in Mährisch Krumau in den 1640er Jahren nie mehr als maximal 50 Personen umfasste.
Im zweiten Teil der rezensierten Publikation bietet Winkelbauer zunächst eine eingehende Übersicht über alle von ihm bei der Vorbereitung der Edition benützten Quellen. Eine Sonderstellung unter diesen Quellen nimmt das Manuskript ein, das die Abschriften vorwiegend aus dem Jahre 1636 stammender Instruktionen, Befehle und weitere Schriftstücke enthält. Der Verfasser reproduziert den Inhalt des Manuskripts in einer eingehenden Übersicht. Darauf folgt eine Übersicht der angewendeten Editionsgrundsätze.
Den dritten Teil der rezensierten Veröffentlichung bildet die eigentliche Edition von Ordnungen, Befehlen und Instruktionen Gundakers von Liechtenstein. Die herausgegebenen normativen Texte teilte Winkelbauer nach ihrem Inhalt in sechs Gruppen: 1. Policeyordnungen; 2. Instruktionen für Herrschaftsbeamte und -angestellten aller Art; 3. die Wirtschaft und die Untertanen betreffende Ordnungen, Patente, Dekrete und Befehle; 4. gegenreformatorische Mandate, Patente, Dekrete und Befehle; 5. ein Verzeichnis der Strafen für Fehler der Herrschaftsbeamten bei den Rechnungslegungen und Kanzlei- und Registraturordnungen; 6. zwei Hofstaatsordnungen und zwei Kammerordnungen.
Den abschließenden Teil der Publikation stellen eine Übersicht der edierten Quellen und ein sehr umfassendes Literaturverzeichnis dar (S. 484-529). Eine wertvolle Ergänzung zur Edition bildet ein eingehendes Glossar (S. 530-551). Am Schluss der Veröffentlichung steht ein Personenregister und Ortsregister.
Die einführende Studie zur rezensierten Publikation kann hinsichtlich des breiten Spektrums der herausgegebenen Texte keine detaillierte und erschöpfende Inhaltsanalyse der normenbildenden Tätigkeit Gundakers von Liechtenstein darstellen. Winkelbauer interessiert sich darin vor allem für einen breiteren Zeit- bzw. Entwicklungskontext dieser Tätigkeit. Er bemüht sich auch, die Rolle der obrigkeitlichen Normenbildung im Prozess der stufenweisen Vervollkommnung der Verwaltung von ausgedehnten zentralisierten frühneuzeitlichen adeligen Grundherrschaften in den böhmischen Ländern und in Österreich zu beleuchten. Eine eingehendere Analyse wird in der einführenden Studie nur dann gegeben, wenn es sich um Ordnungen handelt, die der Verfasser im Zeitkontext für die bedeutsamsten hält, folglich insbesondere Policeyordnungen, gegenreformatorische Mandate und Hofstaatsordnungen. Wenn Winkelbauer von den gegenreformatorischen Mandaten spricht, schenkt er seine Aufmerksamkeit deren Durchsetzung in der Praxis, und zwar vornehmlich auf den südmährischen Herrschaften, wobei er mit relativer Detailtreue den mit der Durchsetzung verknüpften Fragen nachgeht.
Die Edition selbst ist sehr sorgfältig bearbeitet. Jeder der edierten Texte ist im Kopftitel mit genauer Bezeichnung und kurzer Inhaltsabgrenzung versehen. Danach folgt die Angabe der benutzten Quelle (der textlichen Grundlage), bzw. der Quellen mit kurzer formeller Charakteristik. Die edierten Texte sind nach Bedarf mit eingehendem textkritischem Apparat, in einigen Fällen auch mit einem Sachkommentar versehen. Große Aufmerksamkeit schenkt Winkelbauer der Erfassung aller eventuellen eigenhändigen Korrekturen und Ergänzungen Gundakers von Liechtenstein aus dem begreiflichen Grunde, weil gerade diese Korrekturen und Ergänzungen den besten Einblick nicht nur in die persönliche Beteiligung Gundakers an der normenbildenden Tätigkeit, sondern auch in die Art und Weise seines (nicht nur Rechts-)Denkens ermöglichen. Falls es zwei bzw. mehrere Grundlagen für den Text einer Verordnung gab, wurden vom Editor sorgfältig alle eventuell vorkommenden Text- bzw. inhaltliche Unterschiede registriert.
Die edierten Texte wurden buchstabengetreu transkribiert. Diese Art des Zugänglichmachens stellt – meiner Ansicht nach – einen annehmbaren und für den Zweck der vorliegenden Edition recht geeigneten Kompromiss zwischen konsequenter Transkription und einfacher Transliteration dar. Der Zweck der vorliegenden Edition bestand nämlich vornehmlich im Zugänglichmachen des Inhalts eines umfangreichen und auf seine Art einzigartigen Komplexes normativer Texte Gundakers von Liechtenstein und im Erfassen – dies im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten – des Prozesses der Entstehung und Wandlung der genannten Texte und des schon erwähnten Anteils Gundakers selbst an ihrer Genesis und Umwandlung. Aus diesem Grunde ist es in gewissem Maße verständlich, dass Winkelbauer in seinen relativ kurzen Erläuterungen zur Edition in bedeutendem Maße auf die Analyse der einzelnen Quellen, bzw. der Textgrundlagen aus der Sicht der historischen Hilfswissenschaften (insbesondere der Diplomatik) verzichtete und sich im wesentlichen auf ihre Aufzählung und unterschiedlich umfangreiche Inhaltscharakteristik beschränkte. Unter anderen Umständen wäre, sollte eine Edition von ähnlichem Umfang vorbereitet werden, die erwähnte nach den Kriterien der historischen Hilfswissenschaften bzw. nach den Maßstäben der Diplomatik erstellte Analyse der edierten Quellen wenigstens wünschenswert. Dies träfe auch zu, wenn es sich um eine Edition eines umfassenden und in gewissem Maße gleichartigen Komplexes aus der Frühen Neuzeit stammender normativer Texte handelte.
Zum Schluss sei es nichtsdestoweniger gestattet, zu konstatieren, dass die rezensierte Publikation tatsächlich ein bedeutsames und in vielerlei Hinsicht beachtenswertes wissenschaftliches Werk darstellt. Die Edition selbst ist sehr sorgfältig bearbeitet und kann ein Muster für ähnlich ausgerichtete Editionen der Zukunft sein.
Prag Petr Kreuz