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Wilson, Eric, Savage Republic - De Indis of Hugo Grotius. Republicanism and Dutch Hegemony within the Early Modern World-System (c. 1600-1619). Brill, Leiden 2008. XIV, 533 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010)

Wilson, Eric, Savage Republic - De Indis of Hugo Grotius. Republicanism and Dutch Hegemony within the Early Modern World-System (c. 1600-1619). Brill, Leiden 2008. XIV, 533 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

In den Auseinandersetzungen der Niederlande mit Spanien und Portugal beschlagnahmte der für die United Amsterdam Company tätige Kapitän Jacob van Heemskerk 1603 ohne Auftrag seiner Gesellschaft das portugiesische Handelsschiff Santa Catarina. Im Zuge der daraus entstehenden Streitigkeit wandte sich die Gesellschaft an Hugo Grotius mit der Bitte um Verteidigung. Das Ergebnis der entsprechenden Überlegungen war die Schrift De Indis, die erst posthum veröffentlicht wurde, weil der Rechtsstreit gerichtlich  zu Gunsten der Gesellschaft entschieden wurde.

 

Der Verfasser begann seine Beschäftigung mit De Indis in einer Dissertation, die von Tim Lindsey und Gillian Triggs betreut wurde. Im Dezember 2005 wurde sie von der juristischen Fakultät der Universität Melbourne angenommen. Nunmehr liegt sie im Druck vor.

 

Gegliedert ist sie in insgesamt acht Kapitel. Einführend beschreibt der Verfasser die Ursprünge des Werkes. An das Ende stellt er als Ergebnis das neue Recht der Erde.

 

Im ersten Kapitel betrachtet der Verfasser die Herkunft der grotianischen Gedankenwelt im Vergleich zum Naturrecht. Im zweiten Kapitel setzt er sich einerseits mit Martti Koskenniemi und David Kennedy und andererseits mit Vitoria, Suarez und Gentili auseinander. Danach wendet er sich Holland als Vorreiter der modernen Welt zu und untersucht Souveränität und VOC als Träger von Souveränität.

 

In den weiteren Kapiteln stehen Humanismus und Scholastik im Mittelpunkt. Grotius tritt Gentili entgegen. Im Ergebnis setzt sich bekanntlich Grotius für seine Auftraggeber ein, weil das Naturrecht sich für fortschrittliche wie bewahrende Argumentation und Rechtsprechung verwenden lässt.

 

Innsbruck                                                                                           Gerhard Köbler