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Das Schweriner Stadtbuch (1421-1597/1622), hg. v. Poeck, Dietrich W. (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Mecklenburg, Reihe C Quellen zur mecklenburgischen Geschichte 6). Schmidt-Römhild, Rostock 2004. 423 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010)

Das Schweriner Stadtbuch (1421-1597/1622), hg. v. Poeck, Dietrich W. (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Mecklenburg, Reihe C Quellen zur mecklenburgischen Geschichte 6). Schmidt-Römhild, Rostock 2004. 423 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Das Schweriner Stadtbuch ist ein im Stadtarchiv Schwerin verwahrter Band mit einem Vorsatzblatt und heute 166 Blättern in der äußeren Größe von 32,5 x 23,5 Zentimetern. Beschrieben wurde meist ein Raum von etwa 23,5 cm x 17 cm, doch sind die Blätter 154r, 164v, 165r und 166 leer, während auf der Innenseite des rückwärtigen Deckelblattes Eintragungen vorgenommen wurden. Nach einer lateinischen Notiz auf Blatt 1v vom 24. 12. 1424 nahmen die Herren Bürgermeister und Ratsherren das Buch an, damit künftig die in diesem eingeschriebenen Einträge als mit dem Stadtsiegel besiegelte Vereinbarungen gelten sollten.

 

Bezeichnet wird das Stadtbuch als liber civitatis, stadtbok, bok oder ab etwa 1540 als Stadtbuch. Möglicherweise ging ihm ein älteres oder gingen ihm mehrere ältere Stadtbücher voraus, über die der Herausgeber aber keine Aussage machen kann. Nach seiner Ansicht war das Stadtbuch nicht das einzige, das in der frühen Neuzeit in Gebrauch war, so dass es nach Beginn des 16. Jahrhunderts nur noch zu gewissen Eintragungen verwendet wurde.

 

Als Schreiber kann der Herausgeber Johann Patenhorst (1421/1424-1431). Hermannus Jegher (1440-1463), Johann Mierow/Myrow (1471-1491) und später die Notare Nikolaus Pakebusch, Valentin Leggeto und Joachim Bundechius nachweisen. Mit Blatt 46 werden aus den ursprünglich kurzen Einträgen ausführlichere, Wiederholungen aufweisende Texte. Ziel der Aufzeichnung ist die Sicherung einzelner Rechtsgeschäfte (z. B. Nr. 4 1424 Juni 24 Item Hinrik van Sannen is schuldich Albert Colneschen X lubsch mark. Dar zettet he vore zin hus, dar he ane wonet. Signatum anno Domini ut supra immediate).

 

In seiner Einleitung weist der Herausgeber weiter auf einige Möglichkeiten hin, die das Stadtbuch zur Erkenntnis der Schweriner Stadtgeschichte im späteren Mittelalter eröffnet. Danach stellt er die von ihm befolgten Editionsgrundsätze vor, nach denen er der Handschrift so eng wie möglich folgt. Fünf Abbildungen veranschaulichen den etwa vier Längsstraßen und vier Querstraßen aufweisenden Plan der Stadt von 1651 und das Stadtbuch.

 

Die Edition zählt 1210 Nummern. Im Anhang stellt der Herausgeber Belastungen, Renten und Termine von 1421 bis 1512 tabellarisch zusammen. Orte und Sachen sowie Personen schließt er durch Indizes auf, so dass durch die ansprechende Leitung eine weitere interessante Rechtsquelle des Spätmittelalters und der Frühneuzeit jedermann leicht greifbar zur Verfügung gestellt ist, was noch digital verbessert werden könnte.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler