Coulin, Christian-Karl, Karl August Heinsheimer (1869-1929) - vom badischen Richter zum Lehrer an der Universität Heidelberg (= Europäische Hochschulschriften 2, 4891). Lang, Frankfurt am Main 2009. XX, 244 S., Ill. Besprochen von Werner Schubert., ZRG GA 127 (2010)
Coulin, Christian-Karl, Karl August Heinsheimer (1869-1929) - vom badischen Richter zum Lehrer an der Universität Heidelberg (= Europäische Hochschulschriften 2, 4891). Lang, Frankfurt am Main 2009. XX, 244 S., Ill. Besprochen von Werner Schubert.
Karl August Heinsheimer, heute noch bekannt durch das von ihm 1924 begründete Werk: „Die Zivilgesetze der Gegenwart“, von denen er fast den gesamten Titel: „De personne“ des Code civil übersetzte und kommentierte, gehört zu den prägenden Hochschullehrern Heidelbergs in der späten Kaiserzeit und der Weimarer Zeit (dreimaliges Dekanat; 1928/29 Rektorat) bis zu seinem unerwarteten Tod im Juni 1929. Heinsheimer, dessen Vater angesehener badischer Jurist (zuletzt OLG-Rat in Karlsruhe) jüdischer Abstammung war, trat nach dem Studium der Rechtswissenschaften an fünf Universitäten in den badischen Justizdienst (ab 1899 am Landgericht Heidelberg) und erhielt nach seiner Habilitation (1903) zum Sommersemester 1907 in Heidelberg ein Ordinariat für französisches und badisches Zivilrecht und Zivilprozessrecht. 1917 begründete er das Seminar für rechtswirtschaftliche und rechtsvergleichende Studien, später Institut für ausländisches Recht (S. 154ff.). Zunächst treuer Anhänger der Monarchie (Mitglied der Nationalliberalen Partei); gehörte er in der Weimarer Zeit als Mitglied der DDP zu einem überzeugten Befürworter der neuen Republik. Heinsheimer promovierte 1891 bei dem Prozessrechtler Adolf Wach in Leipzig mit der Arbeit: „Beiträge zur Charakteristik der Berufungsinstanz“, die leider im Zweiten Weltkrieg verbrannt ist. Seine nicht sehr umfangreiche Habilitationsschrift von 1903 behandelt güterrechtliche Probleme.
Nach der Biographie (S. 3-96) befasst sich Coulin unter der Überschrift „Lebendiges Recht“ mit Heinsheimers „wissenschaftlicher Leistung unter besonderer Berücksichtigung seiner Verknüpfung zwischen Theorie und Praxis“ (S. 97-189). Da Heinsheimer zahlreiche zivilrechtliche und prozessuale Themen (auch in vielen Urteilsanmerkungen) bearbeitet hat, war es nicht ganz leicht, zu Gesamtaussagen über sein wissenschaftliches Werk zu kommen. Noch heute von Bedeutung sind Heinsheimers Schriften zum Zivilprozessrecht, zu dem er auch eine Fallsammlung (7 Auflagen) herausgab. Seine Arbeiten zur Reform der Zivilprozessordnung aus der Vorkriegszeit und seine sehr positive Stellungnahme zur ZPO-Reform von 1924 hätten einer detaillierteren rechtshistorischen Einordnung bedurft. Ähnliches gilt auch für die Stellungnahme Heinsheimers zur Adoptionsrechtsreform (S. 185f.). Ferner erscheint die Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Habilitationsschrift zu knapp (S. 105ff.). Das Werk wird abgeschlossen mit einem vollständigen Schriftenverzeichnis (einschließlich der Rezensionen) und einem Vorlesungsnachweis; leider fehlt eine Übersicht über die von Heinsheimer betreuten Dissertationen; bei dem Nachweis der Urteilsanmerkungen fehlen genauere Angaben über die jeweiligen Urteile. Coulin ist dem Werk Heinsheimers, soweit dies im Rahmen einer primär biographisch ausgerichteten Darstellung möglich war, im Wesentlichen gerecht geworden, wenn auch eine zusammenfassende Kennzeichnung des Werkes Heinsheimers am Ende des Bandes nützlich gewesen wäre. Mit der Dissertation Coulins liegt ein wichtiger Baustein zur Universitätsgeschichte der Universität Heidelberg und insbesondere zur Geschichte ihrer juristischen Fakultät vor, deren neuere Geschichte noch immer keine umfassende Darstellung gefunden hat.
Kiel
Werner Schubert