Nowatius, Niklas Hubertus Paul, Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Preußen durch die Kreisordnung von 1872 unter besonderer Berücksichtigung der Verdienste von Eduard Lasker. Diss. jur. Bonn 2000. XVIII, 141, IX S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009)
Nowatius, Niklas Hubertus Paul, Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Preußen durch die Kreisordnung von 1872 unter besonderer Berücksichtigung der Verdienste von Eduard Lasker. Diss. jur. Bonn 2000. XVIII, 141, IX S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Gerd Kleinheyer angeregte und betreute, im Sommersemster 2000 von der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn angenommene Dissertation des Verfassers. Sie untersucht einen Schritt einer wichtigen Entwicklung des 19. Jahrhunderts. Er gehört in den weiteren Rahmen der Entwicklung vom Verfassungsstaat zum Rechtsstaat.
Nach einer kurzen Einleitung behandelt die Studie als erstes das Leben Eduard Laskers. Danach befasst sie sich mit der Justiziabilität des Verwaltungshandelns in Preußen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts an Hand der Verordnung vom 26. Dezember 1808, des Gesetzes vom 11. Mai 1842, des Gesetzes vom 13. Februar 1854 und des Verfahrens in Armen- und Gewerbesachen. Obgleich die Verfassung Preußens von 1850 der liberalen Verfassung Belgiens von 1831 nachgebildet war, fehlten die dort getroffenen Regelungen über den Rechtsschutz gegen Handlungen der Verwaltung, so dass Akte der Verwaltung nur durch eine Beschwerde an die jeweilige Behörde angefochten werden konnten.
Anschließend stellt der Verfasser die Positionen Gneists und Bährs in dem bekannten Streit um die gerichtliche Kontrolle der Verwaltung dar. Sehr detailliert untersucht er die Beratung der Kreisordnung des Jahres 1872 seit einem ersten Entwurf vom November 1868. Dieses Gesetz ließ nicht nur die Selbstverwaltung auf Kreisebene Wirklichkeit werden, sondern schuf in den §§ 140-165 an eher verfehlter Stelle auch Rechtsschutz gegen Akte der Verwaltung in einem rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Verfahren, was der Verfasser überzeugend als besonderes Verdienst Eduard Laskers ansieht.
Innsbruck Gerhard Köbler