Meß, Christina, Das Vertragsrecht bei Adam Smith (= Rechtshistorische Reihe 362). Lang, Frankfurt am Main 2007. 164 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009)
Meß, Christina, Das Vertragsrecht bei Adam Smith (= Rechtshistorische Reihe 362). Lang, Frankfurt am Main 2007. 164 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Timan Repgen betreute Dissertation der zeitweise als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Seminar für deutsche und nordische Rechtsgeschichte der Universität Hamburg wirkenden Verfasserin. In ihr werden die Vorstellungen Adam Smiths an Hand seiner Glasgower Vorlesungen untersucht. Dies ist ansgesichts der großen Ausstrahlung des schottischen Nationalökonomen auch für die Rechtsgeschichte sehr interessant.
Gegliedert ist das schlanke Werk in klassischer Weise in drei Teile. Zwischen Einleitung und Schluss eingerahmt steht der Gegenstand. Seine Betrachtung umfasst gut 100 Seiten.
In der Einleitung schildert die Verfasserin ihren Gegenstand, den Forschungsstand und ihre Quellen. Kaum überraschen kann dabei die Feststellung, dass Untersuchungen zum Vertragsdenken Adam Smiths bisher kaum vorhanden sind. Quellen sind zwei 1896 und 1978 veröffentlichte Vorlesungsnachschriften wohl der Jahre 1763/1764 und 1762/1763, die sich vor allem in der Reihenfolge der Hauptthemen unterscheiden.
Ihren Hauptteil gliedert die Verfasserin in fünf Abschnitte. Sie beginnt mit der Untersuchung des Versprechens und behandelt danach die Auswirkungen von Währungsveränderungen auf Versprechen. Es folgen anschließend Versprechensbrüche, Klagbarkeit und bei der Erfüllung der Leistungspflicht geschuldete Sorgfalt.
Im Ergebnis ermittelt sie, dass Smith auf der Grundlage geschichtlicher Erörterungen zu eigenen Ideen gelangte. Hinsichtlich des Vertrags bedeutete dies die Ansicht, die Bindungswirkung beruhe auf der erkennbaren Äußerung des Wunsches des Erklärenden, der Erklärungsempfänger möge sich auf das Versprechen verlassen, wobei die bei dem Versprechensempfänger durch das Versprechen geweckte Erwartung nur dann schützenswert sei, wenn ein unparteilicher Betrachter befände, dass der Empfänger sich auf das Versprechen verlassen dürfe. Dieses von Grotius wie Pufendorf abweichende Ergebnis erkennt die Verfasserin zu Recht als damals wie heute ungewöhnlich.
Innsbruck Gerhard Köbler