Gehm, Matthias, Die steuerstrafrechtlichen Bestimmungen in der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 - mit Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Steuerstrafrechts. Scribeo-Verlag, Kassel 2010. 88 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Gehm, Matthias, Die steuerstrafrechtlichen Bestimmungen in der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 - mit Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Steuerstrafrechts. Scribeo-Verlag, Kassel 2010. 88 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der als Jurist in der Finanzverwaltung und als Lehrbeauftragter für Steuerrecht an der deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer tätige Verfasser wurde in Saarbrücken 2001 auf Grund einer Dissertation über das württembergische Patentrecht im 19. Jahrhundert promoviert. Seitdem hat er einige steuerrechtliche Untersuchungen vorgelegt. Sein jetziger schmaler Band betrifft einen interessanten Gegenstand.
In seiner kurzen Einleitung weist der Verfasser überzeugend darauf hin, dass das Steuerstrafrecht für das Deutsche Reich nach 1918 besonders bedeutsam war. Wegen der Finanznot am Ende des ersten Weltkriegs bedurfte das Reich dringlich einer raschen Sicherung ausreichender finanzieller Grundlagen. Hierzu gehörten der Aufbau einer Reichsfinanzverwaltung und die Erstellung eines einheitlichen Reichsbesteuerungssystems. Beides gelang mit Hilfe der vom Oldenburger Oberlandesgerichtsrat und Mitglied des Staatsgerichtshofs Enno Becker geschaffenen Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919.
Der Verfasser bietet zunächst einen kurzen Überblick über das vorangehende, zersplitterte Steuerstrafrecht und die Ausgangslage bei Entstehung der Reichsabgabenordnung. Danach behandelt er die steuerstrafrechtliche(n) Bestimmung(en) der Reichsabgabenordnung (§§ 355-443) einschließlich der verfassungsrechtlichen Grundlagen und des Gesetzgebungsverfahrens in der Nationalversammlung. Insgesamt zeigt er anschaulich den auf den Verfall der Steuermoral und die auch dadurch verursachte Finanznot folgenden Weg des Steuerstrafrechts vom Verwaltungsstrafrecht zum allgemeinen Kriminalstrafrecht und sichert seine Erkenntnisse durch 200 angehängte Anmerkungen ansprechend ab.
Innsbruck Gerhard Köbler