AAAKöbler, Gerhard, fränkischer Ritterkreis in der deutschen Landesgeschichte, 2016
Suchtext: fränkischer Ritterkreis
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Weniger bedeutsam waren gegenüber Kurfürsten, sonstigen Reichsfürsten und Reichsstädten die seit dem Spätmittelalter (1422, 1495) erkennbaren, seit der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, vor allem seit etwa 1540, deutlicher sichtbaren, zu einem großen Teil den Reichsdienstmannen entstammenden Reichsritter, denen allmählich die Errichtung einer eigenen Organisation neben der am Beginn der Neuzeit (1500 bzw. 1512) getroffenen Einteilung des Reiches in Reichskreise gelang. Innerhalb dieser umfasste der Ritterkreis Schwaben (schwäbischer Ritterkreis) mit Sitz in Ehingen die Kantone Donau (Ehingen), Hegau (Hegau-Allgäu-Bodensee) mit Hegau bzw. Hegau-Bodensee (Radolfzell) und Allgäu bzw. Allgäu-Bodensee (Wangen), Neckar(-Schwarzwald, Ort Ortenau) bzw. Neckar-Schwarzwald-Ortenau (Tübingen), Kocher (Esslingen) und Kraichgau (Heilbronn), der Ritterkreis Franken (fränkischer Ritterkreis) die Kantone Odenwald (Heilbronn, dann Kochendorf), Steigerwald (Erlangen), Gebirg (Bamberg), Altmühl (Wilhermsdorf), Baunach (Nürnberg) und Rhön-Werra (Schweinfurt) sowie der Ritterkreis Rhein (rheinischer Ritterkreis) (am Rheinstrom) die Kantone Oberrheinstrom (Mainz), Mittelrheinstrom (Friedberg) und Niederrheinstrom (Koblenz), neben denen sich auch die Ritter im Unterelsass und im Vogtland als zusammengehörig verstanden. Die nicht unbeträchtliche Bedeutung der Reichsritter lässt sich dabei daraus ersehen, dass in der erheblich fluktuierenden, literarisch noch nicht wirklich befriedigend aufgearbeiteten Reichsritterschaft, für die allein die Nennung der Familien schon über den allgemein bekannten Literaturstand hinausführt und die Aufführung aller territorialen Einheiten erstrebenswert erscheint, zum Jahre 1790 für Schwaben bzw. den schwäbischen Ritterkreis etwa 670 ritterschaftliche Territorien mit 140 Familien und 160000 Einwohnern sowie 70 Quadratmeilen, für Franken bzw. den fränkischen Ritterkreis etwa 700 ritterschaftliche Territorien mit 150 Familien und 200000 Einwohnern sowie 80 Quadratmeilen und für Rhein bzw. den rheinischen Ritterkreis etwa 360 ritterschaftliche Territorien mit 60 Familien und 90000 Einwohnern sowie 40 Quadratmeilen genannt werden, so dass auf der Grundlage dieser Zahlen insgesamt von etwa (1475 bis) 1730 Territorien mit etwa 450000 Einwohnern und knapp 200 Quadratmeilen Gebiet (nach anderer Schätzung: 200000 Einwohnern mit mehr als 100 Quadratmeilen) ausgegangen werden kann, die überwiegend erst 1805/1806 mediatisiert wurden. Sie alle bildeten trotz Fehlens der Reichsstandschaft eigene, dem Reich unmittelbar verbundene Herrschaftsgebiete, die - so unvollkommen dies auf der Grundlage der vorliegenden allgemeinen Literatur auch nur geschehen kann - es verdienen, in einer Übersicht über die deutschen Länder - sei es von territorialer Seite, sei es von personaler Seite her - aufgenommen zu werden. (held9aktuellfürheld10-20140731.docx)
Franken (Ritterkreis), fränkischer Ritterkreis. Der Ritterkreis F. (fränkische Ritterkeis) war wie der Ritterkreis Schwaben (schwäbische Ritterkreis) und der Ritterkreis Rhein(strom) (rheinische Ritterkreis) eine Untergliederung der Reichsritterschaft. Seine Geschäfte wurden von jeweils derjenigen Kantonskanzlei erledigt, auf die das Generaldirektorium turnusgemäß entfiel (z. B. Schweinfurt). Im frühen 16. Jahrhundert zählten zu ihm vielleicht 481 Familien (Odenwald 132, Gebirg 123, Rhön-Werra 86, Steigerwald 37, Altmühl 62, Baunach 41), zu denen später zumindest zeitweise 572 Familien hinzukamen, so dass einschließlich verschiedener Zweifelsfälle mit einer Gesamtzahl von knapp 1100 zugehörigen, nicht unbeträchtlich wechselnden Familien gerechnet werden kann. Um 1790 umfasste der Ritterkreis rund 700 Gebiete mit etwa 200000 Einwohnern und 150 Ritterfamilien. Er gliederte sich in die Kantone Odenwald (Heilbronn, seit 1764 Kochendorf), Gebirg (Bamberg), Rhön-Werra (Schweinfurt), Steigerwald (Erlangen), Altmühl (Wilhermsdorf) und Baunach (Baunach, seit 1778 Nürnberg). (Um 1800 zählte die Reichsritterschaft F. (selbst) zu den Mitgliedern des Kantons Steigerwald des Ritterkreises F.) L.: Stieber; Biedermann; Wolff 511; Riedenauer 87ff.; Die Territorien des Reichs 4, 182; Bundschuh, M., Versuch einer historisch-topographisch-statistischen Beschreibung der unmittelbaren freyen Reichsritterschaft in Franken, 1801. (held9aktuellfürheld10-20140731.docx)
Rhein, Rheinstrom, am Rheinstrom, rheinischer Ritterkreis (Ritterkreis). Der Ritterkreis R. (rheinischer Ritterkreis) war wie der Ritterkreis Schwaben (schwäbischer Ritterkeis) und der Ritterkreis Franken (fränkischer Ritterkreis) eine Untergliederung der Reichsritterschaft. Er setzte sich aus den Kantonen Oberrheinstrom (Mainz), Mittelrheinstrom (Friedberg) und Niederrheinstrom (Koblenz) zusammen. Seine Verfassung stammte von 1652. Er umfasste etwa 360 Gebiete mit 90000 Einwohnern und 60 Ritterfamilien. 1801 kamen die linksrheinischen Güter an Frankreich. 1805/1806 gingen die übrigen Güter in den umgebenden Ländern auf. Damit endete der Ritterkreis. L.: Wolff 515. (held9aktuellfürheld10-20140731.docx)
Ritterkreis s. Franken (bzw. fränkischer Ritterkreis), Rhein bzw.( rheinischer Ritterkreis), Schwaben (bzw. schwäbischer Ritterkreis), Unterelsass (held9aktuellfürheld10-20140731.docx)
Schwaben (Ritterkreis), schwäbischer Ritterkreis. Der zwischen 1541 und 1545 entstandene, 1560 mit einer Verfassung versehene Ritterkreis S. (schwäbischer Ritterkreis) war wie der Ritterkreis Franken (fränkischer Ritterkreis) und der Ritterkreis Rhein (rheinischer Ritterkreis) eine Untergliederung der Reichsritterschaft. Er setzte sich seit 1749 aus den fünf Kantonen Donau (Ehingen), Hegau bzw. Hegau-Bodensee-Allgäu (Radolfzell [Hegau], Wangen [Allgäu-Bodensee]), Neckar bzw. Neckar-Schwarzwald-Ortenau (Tübingen), Kocher (Esslingen) und Kraichgau (Heilbronn) zusammen. Um 1790 umfasste der in Ehingen sitzende Ritterkreis etwa 670 Herrschaftsgebiete mit 160000 Einwohnern und rund 140 Ritterfamilien. 1805/1806 löste er sich auf. Art. 25 der Rheinbundakte setzte formell die Eingliederung der ritterschaftlichen Gebiete in die umgebenden Territorien fest. L.: Wolff 507. (held9aktuellfürheld10-20140731.docx)