Eichmüller, Andreas, Keine Generalamnestie. Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen in der frühen Bundesrepublik (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 93). Oldenbourg, München 2012. VI, 476 S., 6 Tab., Abb. Besprochen von Ulrich-Dieter Oppitz.
Eichmüller, Andreas, Keine Generalamnestie. Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen in der frühen Bundesrepublik (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 93). Oldenbourg, München 2012. VI, 476 S., 6 Tab., Abb. Besprochen von Ulrich-Dieter Oppitz.
Die Arbeit erwuchs aus der Beschäftigung des Verfassers im Institut für Zeitgeschichte mit einer EDV-Datenbank, die einen Überblick über die Strafverfahren ermöglichen soll, die seit 1945 durch Gerichte und Staatsanwaltschaften in Westdeutschland und Westberlin wegen nationalsozialistischer Straftaten ermöglichen soll. 2002 und 2008 hat der Verfasser erste, Erwartungen weckende Eindrücke in den Vierteljahrsheften für Zeitgeschichte vorgestellt, die er hier erweiternd darlegt. In der Einleitung beschränkt der Verfasser den Untersuchungszeitraum seiner Darstellung auf die Jahre 1950 bis 1958. Die Arbeit ist in zwei Hauptteile gegliedert: A) den Umgang der Politik und Öffentlichkeit mit der Strafverfolgung von NS-Verbrechen und B) die Justiz und die Strafverfolgung der NS-Verbrechen. Hauptteil A wiederum ist gegliedert in die erste Hälfte der 1950er Jahre und die zweite Hälfte der 1950er Jahre. Hauptteil B wird in die drei Teile I) Die Ermittlungsverfahren und ihr Verlauf, II) Die Behandlung ausgewählter Verbrechenskomplexe durch die Ermittlungsbehörden und III) Die besonderen Schwierigkeiten bei den Ermittlungen wegen NS-Verbrechen unterteilt. Eine Schlussbetrachtung und ein Personenregister nebst anderen Verzeichnissen beschließen den Band.
Angesichts des enormen Umfangs der bisher zu den NS-Straftaten veröffentlichten Studien, die der Verfasser in Auswahl zitiert, ist es schwierig neue Ergebnisse zu erarbeiten und darzustellen. Wenn der Verfasser die gründliche Studie des ehemaligen Thüringer Generalstaatsanwalts Hoffmann, wohl einer nicht zitierten Rezension in der Frankfurter Rundschau vom 8. 4. 2002 durch Thomas Henne folgend, als „allein aus der Binnen-Sicht [Henne: Binnenperspektive] der Justiz“ (S.8) gearbeitet abqualifizieren möchte, so zwingt gerade eine solche Äußerung dazu, die Ausführungen des Verfassers zu rechtlichen Aspekten sorgfältig zu beobachten. Bereits die Frage, was der Verfasser als NS-Verbrechen bezeichnet, ist der Arbeit nicht zu entnehmen. Die Einteilung der Straftaten nach § 1 StGB 1953 in „Verbrechen“, „Vergehen“ und „Übertretungen“ mit allen sich daraus für Strafverfolgung und Verjährung ergebenden Folgen sollte einem Historiker und Politikwissenschaftler, der sich an ein solches Thema macht, bewusst sein. Gerade bei den Ziffern der Strafverfahren (S. 225) zeigt sich, dass Verfasser diesen Unterschied nicht beachtet. Die zitierte Bilanz von Götz, S. 35f., spricht ausdrücklich von NS-„Straftaten“, nicht NS-„Verbrechen“. Ähnlich tut es Diestelkamp mit seiner Bezeichnung „NS-Unrecht“. Eine Statistik der NS-Straftaten nach den verurteilten Delikten, wobei in der Statistik je Straftäter die Verurteilung des Delikts mit der höchsten Einzelstrafe geführt werden sollte, aus der IfZ-Datenbank bleibt gerade nach der Arbeit des Verfassers ein Desiderat.
Nachdem der Verfasser in der Einleitung eine zeitliche Begrenzung seines Untersuchungsthemas auf die frühe Bundesrepublik angibt, wirken seine ausführlichen Informationen über den Zeitraum von 1945 bis 1949 und den ab 1960 unmotiviert und legen die Vermutung nahe, dass der Verfasser dennoch seine übervolle Materialsammlung zeigen wollte.
Die vom Verfasser eingefügten Tabellen sind nicht allzu nützlich. Wenn sie zu Sachverhalten Prozent-Angaben geben, lassen sie mangels absoluter Zahlen als Bezugspunkt den zahlenmäßigen Umfang nicht erkennen. Wenn sie absolute Zahlen nennen, so ist nicht immer zu erkennen, worauf sich die Zahlen beziehen sollen. Nach Tabelle 1 ist zu vermuten, dass Verurteilungen, Freisprüche und Einstellungen sich nicht auf die Verfahren oder die Anklagen der genannten Jahre beziehen. Hier wäre gerade interessant, welche Verurteilungen welchen Anklagen bzw. Verfahren zuzuordnen wären, denn dann könnte man Verfahrensdauer bzw. Verfahrenserfolg aus den jeweiligen Jahren wenigstens in der Größenordnung erschließen. Die jetzige Aufstellung ist weitgehend nutzlos.
Jeder, der eine Körperverletzung, Brandstiftung, Freiheitsberaubung oder eine andere Straftat nicht als Verbrechen bezeichnet, billigt sie damit nicht, sondern er zeigt ihren Unterschied zu den Tötungen auf, die meist Verbrechen waren. Wenn der Verfasser wie andere Autoren die Differenz der Verurteiltenzahlen aus den Jahren 1945 bis 1949 mit den geringeren späterer Jahre vergleicht, muß er dabei beachten, dass zum 5. 5. 1950 bzw. zum 5. 5. 1955 zahlreiche NS-Straftaten verjährt waren und daher nicht mehr verfolgt werden durften. Es bedurfte dafür keiner der viel diskutierten Straffreiheitsgesetze. Der Verfasser geht in seiner Arbeit überhaupt nicht auf den Aspekt ein, mit welchen Argumenten die eintretenden Verjährungen 1950, 1955 und 1960 in der Öffentlichkeit und gerade bei den Kritikern der lahmenden Nichtverfolgung diskutiert wurden. Ebenso wie bei Mord hätte in früheren Jahren auch bei anderen Straftaten eine andere Berechnung der Fristen des Beginns der Verjährung durch ein Gesetz erfolgen können.
Da die Arbeit in dem renommierten Institut für Zeitgeschichte <IfZ> (früher: Institut für Erforschung des Nationalsozialismus), das seit 1949 arbeitete, entstand, ist bei einer Arbeit wie der vorliegenden zu fragen, wie sich dieses Institut zu den heute kritisierten Versäumnissen stellte. Zu Unrecht nimmt der Verfasser an, dass Strafverfahren zu ihrer Einleitung einer Anzeige bedürften (S. 226). § 152 II StPO 1950 klärt, dass jede Staatsanwaltschaft vom Amts wegen zu ermitteln hatte. Wenn Staatsanwaltschaften dies nicht taten, so sind in der Arbeit viele Gründe für eine Säumnis der Staatsanwaltschaften erkennbar: insbesondere fehlende Geldmittel und Personalstellen (S. 387). Wer hätte damals auch nur bei einer großen Staatsanwaltschaft Verständnis für einen Staatsanwalt gehabt, der von sich aus in einem ihm bekannt gewordenen Tatkomplex Ermittlungen betrieben hätte ?
Anders sah es für das IfZ aus. Ihm lagen ab dem Jahre 1949 in seiner Bibliothek viele Erkenntnisse über Straftaten in Deutschland und anderen Ländern vor. Wer hat sie dort auf relevante Tatbestände durchgesehen und Strafanzeigen erstattet ? (S. 195) Zu einfach ist es, die anderweit berichtete Mitgliedschaft des Leiters des IfZ, Gerhard Kroll, in der „Abendländischen Aktion“ (S. 325 Anm. 178) oder die anderweit berichtete NSDAP-Mitgliedschaft des IfZ-Mitarbeiters seit 1951 und späteren Generalsekretärs des IfZ, Helmut Krausnick, mit diesen Versäumnissen in Verbindung zu bringen. Diese Beispiele zeigen, dass die häufigen Hinweise auf derartige Mitgliedschaften, die der Verfasser gern und ausführlich zitiert, auch in anderen Zusammenhängen ihre eigene Bedeutung gewinnen können. Der Verfasser gibt keine Erklärung dafür, warum beim IfZ die beabsichtigte Edition der Ereignismeldungen der Einsatzgruppen (S. 368 Anm. 97), die eine wesentliche Quelle für die Ermittlung der Straftaten der Einsatzgruppen waren, nicht bearbeitet worden ist. Ähnlich ist auch bei Eugen Kogon und anderen Opfern zu fragen, warum auch hier Strafanzeigen erst 1958 (S. 200) erstattet wurden. In gleicher Weise verwundert es, dass die Sammlung der „Führer-Erlasse“, die auch eine wesentliche Quelle für die Verfahren gewesen wären, nicht im IfZ erarbeitet wurde, sondern in einer Privatinitiative von M. Moll, wenn auch mit Zuarbeiten aus dem IfZ, entstand.
Wenn im IfZ seit etwa dem Jahre 2001 eine EDV-Datenbank zu den NS-Straftaten aufgebaut wird, so fragt sich der Rezensent, warum nicht schon die Sammlung der Strafurteile, die seit den 60er-Jahren in Christiaan Ruters Institut in Amsterdam erfolgt ist, nicht bereits systematisch in den 1950er Jahren im IfZ begonnen worden ist? Die viel gerühmte und vom Verfasser oft zitierte Sammlung JuNSV hat der niederländische Jurist Ruter als eine Materialsammlung zu einer wissenschaftlichen Arbeit begonnen, weil die Urteile anderswo nicht gesammelt wurden. Ihr dann noch anzukreiden, dass bei einer großangelegten Spezialsammlung für eine EDV-Datenbank noch weitere Urteile zum Vorschein kamen (S.5 Anm. 13), nannte man früher Beckmesserei.
In der Kritik an der Rechtsprechung durch Berufs- und Laienrichter gerade bei Tötungsverbrechen fehlt eine Auseinandersetzung des Verfassers mit der Strafdrohung der absoluten Strafe „lebenslang“ für festgestellten Mord. Um dieser Strafe auszuweichen wurden wohl häufig alle möglichen Auswege gegangen, sei es die Annahme eines Totschlages, eines Befehlsnotstandes oder ähnlicher Hilfsbegründungen. Sie sind nicht zu fassen, jedoch oft zu unterstellen.
Angesichts der dennoch unbestreitbaren redlichen Bemühungen um Ahndung der NS-Straftaten ist es ein Ärgernis, wenn der Verfasser eine „Sturheit der Schwurgerichte“ (S. 420) glaubt feststellen zu müssen. Zahlreiche Bemerkungen in der Arbeit zeigen, dass der Verfasser ein gebrochenes Verhältnis zu einer rechtsstaatlich gebotenen Strafverteidigung und Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs hat. „Verzögerungstaktik der Verteidigung“ (S.181), eine Voruntersuchung musste geführt werden (S. 180), die „hohen Ansprüche der deutschen Gerichte an die Genauigkeit von Zeugenaussagen“ (S. 384) und die Polemik gegen eine Partei des Bundestages, die auf Einhaltung von rechtsstaatlichen Standards bestand (S. 44 „betont rechtsstaatlich gebende“, S. 89: „Hüter des Rechtsstaats“) zeigen ein Nichtverstehenwollen für die Gegebenheiten eines Rechtsstaats, der sich erst beim Umgang mit seinen heftigsten Gegnern beweist.
Wenn sich die zuständigen Landesgesetzgeber zwischen 1945 und 1949 nicht zu einer Sondergesetzgebung, die sich auch möglicherweise Rückwirkung zulegte, entschlossen und diese Regelungen in das 1949 beschlossene Grundgesetz einfließen ließen, so gleicht jede spätere Kritik an einem unzulänglichen Vorgehen gegen NS-Straftaten dem Vergießen von Krokodilstränen.
Zu hoffen ist, dass die zu erarbeitende EDV-Datenbank auch Hinweise zur Tätigkeit der Rechtsanwälte in den einzelnen Verfahren erlauben wird. Dieser Punkt ist in der vorliegenden Arbeit erkennbar unzureichend behandelt. Die Rechtsanwälte erfüllten als unabhängige Organe der Rechtspflege neben Gericht und Staatsanwaltschaft eine wesentliche Rolle in einem funktionierenden Rechtswesen, auch wenn dies andere Prozessbeteiligte gern anders sehen und als ungeliebte Störung empfinden. Zwischen 1933 und 1945 im Deutschen Reich und ab 1945 in der sowjetisch besetzten Zone und ihrer Nachfolgeeinrichtung sind schon zu viele Strafverfahren ohne ausreichenden anwaltlichen Schutz geführt worden, als dass man die Strafverteidiger in Verfahren wegen NS-Straftaten gleich als Komplizen oder Geistesverwandte der Angeklagten herabsetzen muss. Da Rechtsanwälte wie Rudolf Aschenauer, Friedrich Karl Kaul, Hans Laternser, Erich Schmidt-Leichner, Alfred Seidl (nicht: Seidel, S. 475), Franz Steinacker und andere in mehreren Strafverfahren tätig waren, sammelten sie über viele Verfahren bundesweit Erkenntnisse und konnten diese in ihre Strategie als Verteidiger bzw. Nebenklägervertreter einbauen. Lange vor der Ludwigsburger Zentralstelle war hier ein Datenverbund vorhanden, der den Staatsanwaltschaften bei einem geringen Maße an Vorstellungskraft zur Nachahmung hätte dienen müssen. Daß diese Kontakte bis hin zur Strafvereitelung führen konnten, belegt Ulrich Herbert in seiner Studie zu Werner Best.
Zum Grundmissverständnis des Verfassers gehört es, die Kompetenzen der Bundesländer und des Bundes nicht sorgfältig zu beachten. Das Bundesjustizministerium ist gerade nicht vorgesetzte Behörde der Landesminister bzw. Senatoren. Bis zur Änderung des Grundgesetzes in den 70er Jahren waren die Bundesländer für die Besoldung ihrer Landesbeamten und Richter ohne Einwirkung des Bundes zuständig (S. 347). Eine Strafaussetzung zur Bewährung bei drei Vierteln der Strafzeit folgte aus § 23 StGB und war kein Gnadenakt (S. 243). Eine dem Strafrecht bislang nicht bekannte Wortschöpfung ist dem Verfasser zu verdanken: der Beihelfer (S. 261). Das – sicher änderungswerte - Gesetz spricht vom Gehilfen. Hinsichtlich zahlreicher Textflüchtigkeiten wäre ein aufmerksamer Lektor der Arbeit zu wünschen gewesen.
Da die Erfassungssystematik der IfZ-Datenbank zu jedem aufzunehmenden Verfahren leider der Arbeit nicht zu entnehmen ist, kann die Aussagekraft der Datenbank nicht beurteilt werden. Systemwidrig ist jedoch die Entscheidung, die jeweiligen Strafverfahren, die mit einem Urteil abgeschlossen wurden, in dem Jahre des Urteilsspruchs und nicht in dem Jahre des Eintritts der Rechtskraft zu zählen. Dies widerspricht der gesetzlichen Unschuldsvermutung, die in allen Strafverfahren Deutschlands gilt: Ein Urteil ist ab dem Zeitpunkt zu beachten, ab dem es rechtskräftig ist. Dies lässt zum Beispiel auch das Münchner Urteil in der Strafsache Demjanuk aus jeder Verurteiltenstatistik fallen. Vielleicht liegt diese Entscheidung auch daran, dass es gerade für Verfahren der frühen Bundesrepublik schwierig sein kann, heute noch das Datum der Rechtskraft festzustellen.
Soweit der Verfasser die unzulängliche Aktenüberlieferung eingestellter Strafverfahren kritisiert, so berücksichtigt er dabei einmal nicht die Regelungen über die Abgaben von staatlichem Schriftgut an die Staatsarchive. Sie enthalten keine grundsätzliche Pflicht der Staatsanwaltschaften Akten über eingestellte Strafverfahren den Staatsarchiven abzugeben; diese würden allein die Menge der Akten überhaupt nicht bearbeiten können. Eine Nichtaufbewahrung von Akten über eingestellte Strafverfahren ist auch Ausfluss der grundsätzlich zu beachtenden Unschuldsvermutung zugunsten des angeblichen Straftäters.
Anders ist es bei Strafakten Verurteilter: hier sieht jeder Aktendeckel die Rubrik vor: Abgabe an Staatsarchiv ja/nein. Füllt der sachbearbeitende Staatsanwalt oder Justizbeamte die Rubrik nicht mit „ja“ aus, so wird die Akte nach Ablauf der Aufbewahrungszeit vernichtet, auch wenn ein Historiker sie gern erhalten sähe. Dem Rezensenten sind bei seiner Einsicht in die Akten zahlreicher NSG-Verfahren in den 70er Jahren schon damals viele Akten begegnet, deren Vernichtung vorherzusehen war.
Beim Literaturverzeichnis fällt auf, dass der 2008 erschienene Ausstellungskatalog von Sabrina Müller schon einen Vorläufer von 1958 hatte. Natürlich notiert der Rezensent, dass die 2. Auflage seiner Arbeit aus dem Jahr 1979, die um Angaben zur Strafvollstreckung weiterer 223 NSG-Verbrecher ergänzt worden war, der Aufmerksamkeit des Verfassers entgangen ist. Eine sorgfältige Arbeit von Christoph Bachmann zur archivalischen Erschließung der bayerischen Verfahrensakten (2005) übersah der Verfasser. Oder missfiel ihm die kritische Anmerkung zu einer seiner Veröffentlichungen?
Nach dem Personenregister soll Keil, Kurt S. 304 zu finden sein, doch steht er allein auf S. 394. Namen aus der Einleitung (S.1-14) sind wohl nicht ins Personenregister aufgenommen. Warum den Richtern Grzesik (Dr. Erich) und Mehne (Günther) die Vornamen nicht beigegeben wurden, mag der Verfasser wissen. Bei dem Richter Winden in Frankfurt ließ sich der Verfasser einen seiner häufigen Hinweise auf die Person entgehen: Dr. Kurt Winden war nach seiner Richtertätigkeit ein hochgeschätzter Aktienrechtsexperte und Chefjustitiar einer deutschen Großbank. Ob es einschlägige Ermittlungsverfahren gab, die ihn betrafen, wird sicher die EDV-Datenbank erkennen lassen.
Die Arbeit enthält einen sehr erfreulichen Hinweis auf eine vorzunehmende strafrechtliche Auswertung: Im Bundesjustizministerium hat der Referent Staatsanwalt Meyer (leider nennt der Verfasser seinen Vornamen nicht) zahlreiche Vermerke zu eingegangenen Urteilen verfasst. Im Bundesarchiv Koblenz ist dies der Bestand B 141 ab Nr. 17021. Diese Vermerke zu veröffentlichen würde sicher eine wesentliche Quelle zu Rechtsfragen der NS-Verfahren erschließen. Meyers Arbeit zeigte schon damals: Wer wissen wollte, wo Fehler liegen, konnte dies wissen und vielleicht weiteren Fehlern vorbeugen.
Erfreulich ist, dass der Verfasser am Schluss seiner Ausführungen doch mit F. Hoffmann Richard Schmids Einschätzung der NS-Verfahren teilt: „Einmalig ist auch die moralische, physische und nervenmäßige Belastung des damit befassten Justizpersonals. Daß dabei Mängel, Fehlleistungen und Widersprüche passiert sind, war unvermeidlich. Die Justiz der Bundesrepublik hat in diesem Punkt mehr geleistet, als je von einer Justiz verlangt wurde.“
Neu-Ulm Ulrich-Dieter Oppitz