Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler, Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht/ Haferkamp, Hans-Peter/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter und Bertelsmeier-Kierst, Christa als philologischer Beraterin. Band 3, Lieferung 22 Mantelkinder-Militärdepartement. Erich Schmidt, Berlin 2015. 1249-1504 Spalten, 128 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler, Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht/ Haferkamp, Hans-Peter/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter und Bertelsmeier-Kierst, Christa als philologischer Beraterin. Band 3, Lieferung 22 Mantelkinder-Militärdepartement. Erich Schmidt, Berlin 2015. 1249-1504 Spalten, 128 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Die 22. Lieferung der zweiten Auflage des Handwörterbuchs zur deutschen Rechtsgeschichte konnte im Oktober 2015 erfreulicherweise erscheinen. Sie knüpft nach Mantelgriff mit Mantelkind an das vorausgehende Heft an und reicht bis Militärdepartment. Sie umfasst knapp 130 Stichwörter, wovon ein gutes Viertel als Verweis ausgestaltet ist.
Der erste Artikel Mantelkinder war in der ersten Auflage noch von Adalbert Erler verfasst worden. An seine Stelle ist nunmehr Ulrich-Dieter Oppitz getreten. Er weist etwa besonders daraufhin, dass das Stichwort in den Rechtsbüchern fehlt, dass aber eine Handschrift der Buch’schen Glosse zum Landrecht des Sachsenspiegels Buch I, Art. 36 § 1 von etwa 1410 unter Bezugnahme auf das Corpus Iuris Canonici, Liber Extra, c. 6 X, 4, 17 über Kinder, die einem ledigen Paar vor dem Eheschluss geboren werden, die Wendung „vnd dusse heite we mantelkindere“ nennt.
Der früher von Heiz Holzhauer unter Bezugnahme auf RWB V, 41 und Du Cange vorgelegte Artikel Manu firmare ist einem Verweis auf Unterschrift, Unterfertigung gewichen. Damit wird die Wendung in ein breiteres Umfeld eingebettet. Allerdings steht dieses in der Gegenwart noch nicht in aktualisierter Form zur Verfügung.
Die Manufaktur hat durch Arnulf Siebeneicker eine neue in Begriff, rechtliche Stellung der Manufaktur, rechtliche Stellung der Beschäftigten und Stellenwert der Manufaktur bereits äußerlich gegliederte Fassung erfahren. Dabei konnte der Autor seine eigene Untersuchung über Offizianten und Ouvriers einfließen lassen. Damit ist Aktualität bis zur Gegenwart erreicht.
Neu aufgenommen ist der Artikel Marburg. Er stammt aus der Feder Dieter Werkmüllers. Er kann etwa ganz aktuell darauf hinweisen, dass in dem Wintersemester 2013/2014 die Marburger Universität bei 72500 Einwohnern mehr als 25000 Studierende verzeichnete.
Der Artikel Märchen Hans Hattenhauers wird von Herbert Schempf erkennbar erweitert. Dabei werden nach einer allgemeinen Einführung Forschungsgeschichte und die besondere Bedeutung des Märchens für das Recht bereits äußerlich getrennt. Nach dem Bearbeiter wird im Übrigen in der Moderne das Märchen „sozusagen auf den Kopf gestellt, wenn der Wolf von dem Rotkäppchen darüber belehrt wird, dass er sich an das Gesetz zu halten habe, welches das Verspeisen kleiner Kinder verbietet“.
Maria Theresia ist nun deutlich verkürzt. Mark I, Mark II und Mark III sind in Mark sowie Mark und Pfennig einleuchtend getrennt. Die Markbeschreibung ist neu aufgenommen.
Neu sind auch Marktflecken, Marktkirche und Marktkreuz, Friedrich Frommhold Martens, Martini, Mauerschützenprozesse (Oppitz), Maunz (Stolleis), Meinhard II., Meißen, Metternich, Mezger oder Michael de Leone. Darüber hinaus sind zahlreiche frühere Bearbeiter durch neue Bearbeiter ersetzt. Zusammen mit den vielfältigen inhaltlichen Veränderungen haben sich hieraus erneut zahlreiche Verbesserungen ergeben, so dass auch das neue Heft einen weiteren begrüßenswerten Schritt auf dem Wege aktueller Modernisierung des allgemeinen rechtsgeschichtlichen Wissens darstellt.
Innsbruck Gerhard Köbler