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Wurch, Nils, David Mevius und das lübische Recht - dargestellt am Beispiel des „beneficium excussionis“ (= Quellen und Darstellungen zur hansischen Geschichte 69). Böhlau, Köln 2015. 259 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

Wurch, Nils, David Mevius und das lübische Recht - dargestellt am Beispiel des „beneficium excussionis“ (= Quellen und Darstellungen zur hansischen Geschichte 69). Böhlau, Köln 2015. 259 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Der in Greifswald am 6. Dezember 1609 als Sohn eines Gelehrten geborene David Mevius zählt zu den bekannteren deutschen Juristen der frühen Neuzeit. Zwar führte er seinen Plan einer Zusammenfassung aller naturrechtlichen Regeln nicht aus und blieb sein mecklenburgisches Landrecht ein Entwurf. Aber 1642 kommentierte er das lübische Recht und ab 1664 veröffentlichte er Urteile des schwedischen Obertribunals in Wismar, an dem der 1634 an seine Heimatuniversität Berufene, 1637 als Syndikus in Stralsund tätige, 1670 verstorbene wissenschaftliche Praktiker seit 1653 wirkte.

 

Mit ihm befasst sich das vorliegende, von Karin Nehlsen-von Stryk betreute, im Sommersemester 2012 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg im Breisgau als Dissertation angenommene Werk, des zeitweise bei Wolfgang Kaiser und danach als Staatsanwalt tätigen Verfassers. Gegliedert ist der einer Einleitung folgende Hauptteil in insgesamt fünf Abschnitte. Sie betreffen das beneficium excussionis und das lübische Recht, das beneficium excussionis und Mevius‘ Statutentheorie, Mevius‘ Quellen- und Literaturhorizont, Ausnahmen von der Anwendbarkeit des beneficiums und einen Blick nach vorn zu Joachim Lucas Stein (1711-1785).

 

Im Mittelpunkt der sorgfältigen und ansprechenden Ausführungen des Verfassers steht die Statutenlehre Mevius‘ in Bezug auf ein konkretes dogmengeschichtliches Beispiel (der Vorausklage des Gläubigers gegen den Schuldner vor einer Klage gegen den Bürgen), deren Bedeutung Klaus Luig als herausragend beurteilte, während Frank Ludwig Schäfer nur geringfügige Veränderungen erkannte. Dabei kann der Verfasser beispielsweise feststellen, dass Mevius‘ Quellenhorizont zwar auch Urteile des Lübecker Rates umfasst, dass die sechs im gesamten Stadtrechtskommentar verwendeten Entscheidungen aber nicht aus dem als maßgeblich das heutige Verständnis des Rechts der Lübecker Ratsurteile prägenden Zeitraum entstammen. Insgesamt sieht der Verfasser daher mit der allgemeinen Meinung Mevius als einen vor allem rechtspraktisch und folgenorientiert denkenden Juristen des usus modernus.

 

Innsbruck                                                                  Gerhard Köbler