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Sörgel, David, Die Implementation der Grundlagenfächer in der Juristenausbildung nach 1945 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 80). Mohr (Siebeck), Tübingen 2014. XIV, 322 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

Sörgel, David, Die Implementation der Grundlagenfächer in der Juristenausbildung nach 1945 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 80). Mohr (Siebeck), Tübingen 2014. XIV, 322 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Ausbildung der ersten Juristen im 12. Jahrhundert beginnt wenig differenziert mit den vorgefundenen Rechtsquellen, die vorgelesen und dabei an einzelnen schwer verständlichen Stellen auslegend erklärt werden. Seitdem ist weltweit eine durchgehende Vertiefung und als deren Folge eine Differenzierung in zahlreiche Einzelfächer eingetreten. In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Grundlagenfächer ausgebildet, die vor allem theoretisch von entscheidender Bedeutung sein können, deren Bedeutung für die praktische Tätigkeit des modernen Juristen aber von vielen Seiten zumindest nichtöffentlich durchaus bezweifelt wird.

 

In diesem Rahmen ist die im Bereich der rechtswissenschaftlichen Grundlagenfächer geschaffene, von Joachim Rückert angeregte und betreute, im Sommersemester 2012 mit dem Literaturstand des Jahres 2010 von der juristischen Fakultät seiner Heimatuniversität als Dissertation angenommene Untersuchung des 1978 geborenen, an der Universität Frankfurt am Main ausgebildeten und seit 2010 als Lehrkraft für besondere Aufgaben am Fachbereich Wirtschaft & Recht der Fachhochschule Frankfurt am Main tätigen Verfassers besonders interessant. Sie gliedert sich nach einem kurzen Vorwort und einem Verzeichnis der verwendeten Diagramme und Tabellen in insgesamt fünf Kapitel. Sie betreffen Einleitung und Forschungsansatz (Begriff und Umfang der Grundlagenfächer, Form und Rahmen der Juristenausbildung, Forschungsstand, Quellenlage, Struktur der Juristenausbildung und Akteure in der Ausbildungsreform), die Implementation der Grundlagenfächer in die Ausbildungsgesetze und Prüfungsordnungen von 1934 bis 2002, die Implementation ab 1935 an den ausgewählten Universitäten Kiel, Tübingen, FU Berlin, Göttingen, Frankfurt am Main, München, Augsburg, Bremen, Hamburg, Köln und Leipzig, die faktische Relevanz auf der Grundlage der Belegung der Wahlfachgruppen und der Promotionen sowie im Ausblick die sowjetische Besatzungszone und die Deutsche Demokratische Republik.

 

Insgesamt kann der Verfasser hinsichtlich der Implementation der Grundlagenfächer zunächst eine deutliche Zunahme um 1970 feststellen, wenn auch einige Bundesländer bei den Wahlfächern in der ersten juristischen Staatsprüfung das Angebot aus dem Bereich der Grundlagenfächer wieder einstellten und die Einbeziehung der Grundlagenfächer in die Examensprüfung jeweils vom Wunsch des Kandidaten abhing. Ab etwa 1985 ist ein allgemeiner Rückgang der Angebote aus dem Bereich der Grundlagenfächer zu beobachten, der vor allem Rechtssoziologie und Rechtstheorie betraf. Allerdings interessierte sich eigentlich durchweg nur ein sehr geringer Teil der Studenten für die Grundlagenfächer, so dass es schwer ist, durch Änderungen der Prüfungsordnungen ein über einen obligatorischen Leistungsnachweis hinausgehendes studentisches Interesse zu schaffen.

 

Im Ausblick vertritt der Verfasser, der im alphabetisch geordneten Literaturverzeichnis die Vornamen den Familiennamen voranstellt (darunter etwa Wolgang Wiegand), ansprechend die Ansicht, dass ohne entsprechende Lehrstühle und ein Programmangebot es eine Frage der Zeit sein dürfte, wann derzeit vorhandene universitäre Grundlagenfachschwerpunkte gestrichen werden. Umgekehrt bietet sich für vorhandene Grundlagenfächerlehrstühle die Chance der Profilierung und möglicherweise auch der Prägung einer Fakultät. Allerdings sind die Vertreter der Grundlagenfächerlehrstühle nirgendwo eine sich dafür entscheiden könnende Mehrheit, so dass es auch nach der verdienstvollen Arbeit des Verfassers dabei bleiben wird, dass der Jurist durch Grundlagenfachfähigkeiten besser werden kann, diese aber (aus der Sicht ihrer Vertreter leider) keine gewichtige Voraussetzung für die praktische Tätigkeit als Jurist sind.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler