Oldenburger, Marko, Kindesunterhalt in England. Vom Poor Relief Act 1598 zum Child Support Act 1991 (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 18). Böhlau, Köln 2014. 264 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Oldenburger, Marko, Kindesunterhalt in England. Vom Poor Relief Act 1598 zum Child Support Act 1991 (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 18). Böhlau, Köln 2014. 264 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
In der einfachen menschlichen Gesellschaft besteht zwar eine natürliche Neigung der meisten Menschen, sich einige Zeit um ihre Kinder zu kümmern, ein Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihre Verwandten erwächst dabei aber erst spät. Dementsprechend wird als Lehnübertragung von lateinisch sustentatio selbst das Grundwort Unterhalt erst am Beginn der Neuzeit in der deutschen Sprache sichtbar und ist ein Unterhaltsanspruch als Wort anscheinend erst am Ende des 19. Jahrhunderts bezeugt. Aus diesem Grund setzt die Untersuchung des als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Medizinrecht tätigen Verfassers mit einem frühen rechtlichen Dokument ein.
Seine vorliegende Arbeit ist seine von Stephan Meder langjährig betreute und im Winter 2012/20113 von der juristischen Fakultät der Universität Hannover angenommene Dissertation. Sie gliedert sich außer in Einleitung und Ergebnis in die drei Sachteile aktuelles Recht des Kindesunterhalts in England, Kindesunterhalt im Poor Law und Bastardy Law und Kindesunterhalt im Family Law. Ausgangspunkt ist dabei die Verschiedenheit des asymmetrischen Unterhaltsmodell Deutschlands und des teilsymmetrischen Unterhaltsmodells Englands, in dem bei der Ermittlung der Höhe des Kindesunterhalts Betreuungsleistungen wirtschaftlich berücksichtigt werden.
Im Ergebnis kann er auf der Grundlage zahlreicher Entscheidungen wie vieler gesetzlicher Regelungen zwischen 1576 und 2008 ansprechend zeigen, dass für die englische Lösung des Kindesunterhalts vor allem Teile des Poor Law und des sich daraus entwickelnden Bastardy Law bedeutsam wurden, während das Family Law erst sehr viel später teilsymmetrisch bedeutsame Inhalte übernahm. Ausgangspunkt war dabei das Armenhilferecht, das Unterhaltspflichten von Ehemännern gegenüber Stiefkindern kannte. Insgesamt wurde freilich auch in England, dessen Lösung der Verfasser in seiner gelungenen verdienstvollen überzeugend als überlegen einstuft, eine unmittelbare monetäre Verknüpfung von Betreuung und Zahlung erst 1991 durch den Child Support Act eingeführt.
Innsbruck Gerhard Köbler