Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler, Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht/ Haferkamp, Hans-Peter/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter und Bertelsmeier-Kierst, Christa als philologischer Beraterin. Band 3, Lieferung 20 Lehnrechtsbücher-Liermann, Hans (1893-1976). Erich Schmidt, Berlin 2014. 737-992 Spalten, 128 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler, Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht/Haferkamp, Hans-Peter/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter und Bertelsmeier-Kierst, Christa als philologischer Beraterin. Band 3, Lieferung 20 Lehnrechtsbücher-Liermann, Hans (1893-1976). Erich Schmidt, Berlin 2014. 737-992 Spalten, 128 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Wenige Wochen vor dem deutschen Rechtshistorikertag in Tübingen konnte erfreulicherweise noch die 20. Lieferung des Handwörterbuchs zur deutschen Rechtsgeschichte vorgelegt werden. Sie setzt mit den Lehnrechtsbüchern (Köbler) ein und endet mit einem neuen kurzen Artikel Heinrich de Walls über den in Frankfurt am Main geborenen Erlanger Kirchenrechtler, Staatsrechtler und Rechtshistoriker Hans Liermann, der nach dem Studium in Freiburg im Breisgau und Halle an der Saale und der ersten juristischen Staatsprüfung bei Wilhelm van Calker über die Finanzhoheit des Reiches und der Länder 1920 promoviert und mit einer Schrift über das deutsche Volk als Rechtsbegriff im Reichsstaatsrecht der Gegenwart 1926 unter dem gleichen Betreuer für Staatsrecht, Verwaltungsrecht und allgemeine Staatslehre sowie 1927 für Kirchenrecht habilitiert wurde (1933 im Zuge einer Lehrstuhlbesetzung in Tübingen als politisch sehr zuverlässig eingestuft) sowie über das Staatsrecht und das evangelische Kirchenrecht (1933) zur Geschichte des Stiftungsrechts (1963) fand. Insgesamt stehen damit zweieinhalb Bände der zweiten Auflage der Allgemeinheit zur wissenschaftlichen Nutzung zur Verfügung.
Es enthält insgesamt etwa 117 Artikel und Verweise. Dabei sind gegenüber der ersten Auflage auch wieder Verweise leicht umgeformt, ergänzt oder beseitigt worden. Wiederum sind einige, wenn auch wenige besonders verdienstvolle frühere Mitarbeiter ausgeschieden und zum Teil durch Nachwuchskräfte oder auch durch Herausgeber ersetzt worden.
Neue Artikel betreffen etwa die für den Augenschein stehende leibliche Beweisung (Deutsch), den Universitätsort Leiden (Karg), das Gericht auf dem Leineberg in Göttingen (Oppitz), Lemberg (Kozubska-Andrusiv), das Leobschützer Rechtsbuch (Bertelsmeier-Kierst), Leopold III. (Lück), Lettland (Taterka), Lex mercatoria (Cordes), Lex scripta (Lepsius), Leyser (Lück), den Liberalismus (Rückert) oder Liechtenstein (Kley). Sie tragen in jedem Fall zur Verbreiterung des Inhalts bei. Vielfach werden dadurch auch bisher bestehende fühlbare Lücken geschlossen.
Insgesamt bringt die neue Lieferung zunächst das Lehnswesen zum Abschluss. Danach werden die zahlreichen Artikel der einst besonders wichtigen Strecke der Volksrechte einer bedeutsamen Überprüfung unterzogen. Hier ist vor allem Heiner Lück für Ruth Schmidt-Wiegand eingetreten und sind einzelne Artikel von Detlef Liebs übernommen worden, so dass ergänzende Gesichtspunkte Platz greifen konnte.
Damit ist das wichtige Werk einen weiteren Schritt nach vorne gekommen. Möge auch in der Zukunft mit gleicher Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit die Einarbeitung des neueren Wissens in das Gesamtvorhaben gelingen. Dann könnte noch vor Beginn des Rechtshistorikertags des Jahres 2016 der dritte Band abgeschlossen sein.
Innsbruck Gerhard Köbler