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Haag, Maike-Franziska van, Recht in der Hausväterliteratur. Der „Oeconomus Prudens et Legalis“ von Franz Philipp Florin im Kontext seiner Zeit (= Juristische Schriftenreihe 276). LIT, Berlin 2014. XIX, 207 S. Zugleich Diss. jur. Bonn 2013. Besprochen von Gerhard Köbler.

Haag, Maike-Franziska van, Recht in der Hausväterliteratur. Der „Oeconomus Prudens et Legalis“ von Franz Philipp Florin im Kontext seiner Zeit (= Juristische Schriftenreihe 276). LIT, Berlin 2014. XIX, 207 S. Zugleich Diss. jur. Bonn 2013. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Der Hausvater entstand wohl mit der Sesshaftwerdung des Menschen, mit der sich die umfassendere Horde in die kleineren Gruppen der in einem Hause Lebenden umwandelte. Vermutlich bestimmte dort der kräftigste Mann mit seinen Entscheidungen das Wohl und Wehe der ihn umgebenden Menschen. Dementsprechend ist der lateinische pater familias bereits alt und auch der Hausvater erscheint schon im Mittelhochdeutschen und Mittelniederdeutschen, ehe ihn Martin Luther allgemeiner bekannt macht.

 

Eine eigene Literatur für Hausväter begegnet in einer auf den deutschen Sprachraum beschränkten Form  seit dem 16. Jahrhundert. Sie richtet sich vor allem an lesekundige Landeigentümer, die sie in Bezug auf Viehzucht, Ackerbau, Jagd, Familie, Ehe, Kindererziehung und Personalführung beraten will. Sie stammt in erster Linievon protestantischen Pfarrern, hat ihre Blütezeit im späten 17. und frühen 18. Jahrhundert und wird im 19. Jahrhundert leicht abwertend Hausväterliteratur genannt.

 

Mit einem Vertreter dieser Literaturgattung befasst sich die die von Mathias Schmoeckel angeregte und betreute, im Wintersemester 2013/2014 von der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn angenommene Dissertation der Verfasserin. Unmittelbar nach ihrem Erscheinen erweckte sie das Interesse eines sachkundigen Rezensenten. Deswegen genügt es an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Franz Philipp Florin sein 1702 vorgelegtes Werk mit dem Anspruch verband, dass sein Buch dem Hausvater so nützlich sein soll, wie keines vor ihm, und dass die Verfasserin im Ergebnis die Einsicht gewinnt, dass durch das Werk auf der untersten Ebene einer rechtlichen Wissenspyramide eine Verrechtlichung der Gesellschaft beginnt.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler