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Ebinger, Bernhard, Die Forderungsübertragung nach Code civil und badischem Landrecht in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der großherzoglich badischen Gerichte. Diss. jur. Mannheim 2011. 430, XXXI S. Besprochen von Gerhard Köbler.

Ebinger, Bernhard, Die Forderungsübertragung nach Code civil und badischem Landrecht in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der großherzoglich badischen Gerichte. Diss. jur. Mannheim 2011. 430, XXXI S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Pirmin Spieß betreute, am 3. Mai 2011 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Mannheim angenommene Dissertation des Verfassers. Sie betrifft einen interessanten Gegenstand der Privatrechtsgeschichte des 19. Jahrhunderts, galten doch die Regelungen des Code civil Frankreichs von 1804 bzw. des Badischen Landrechts von 1809 für etwa ein Sechstel der Einwohner des 1871 geschaffenen Deutschen Reiches. Dementsprechend enthält die amtliche Sammlung der Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen auch 382 Entscheidungen zum rheinischen Recht des Code civil bzw. des badischen Landrechts.

 

Der Verfasser gliedert seine detaillierte Untersuchung in insgesamt vier Kapitel. Dabei beginnt er mit der Forderungsübertragung des französischen Rechtes mit einem Rückgriff bis in das Mittelalter, behandelt danach das Reichsgericht als Revisionsinstanz für das rheinische Recht, vertieft anschließend die Betrachtung auf die Forderungsübertragung nach rheinischem Recht in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und endet aber mit der weiter zurückreichenden Rechtsprechung der großherzoglich badischen Gerichte. Insgesamt schließt er damit eine bisher bestehende Lücke.

 

Im Ergebnis kann der Verfasser an Hand der zahlreichen von ihm verwerteten Entscheidungen zeigen, dass die Rechtsprechung in den einzelnen badischen Gerichtsbezirken entlang des Rheines zur Forderungsabtretung anfänglich uneinheitlich war. Eine Vereinheitlichung erfolgte seit der Mitte des 19. Jahrhunderts durch das Oberhofgericht Mannheim, das bei der Auslegung einen systematisch anderen Weg als die Judikatur Frankreichs beschritt. Dem folgte das Reichsgericht bis 1892, schloss sich danach aber wegen Geschichte und Zweck der maßgeblichen Vorschrift der Rechtsprechung Frankreichs an.

 

Innsbruck                                                        Gerhard Köbler