Original Ergebnisseite.

Ackermann, Christian, Die Bedeutung der Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts zum Kommunalrecht für unsere heutige Dogmatik (= Kommunalrecht - Kommunalverwaltung 58). Nomos, Baden-Baden 2012. 188 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

Ackermann, Christian, Die Bedeutung der Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts zum Kommunalrecht für unsere heutige Dogmatik (= Kommunalrecht - Kommunalverwaltung 58). Nomos, Baden-Baden 2012. 188 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die 2011 von der juristischen Fakultät der Universität Göttingen angenommene Dissertation des Verfassers. Sie betrifft eine interessante Überprüfung der vom Autor vorangestellten Einsicht Otto Mayers, dass Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht aber besteht. Sie gliedert sich klar in die drei Teile Einführung, Hauptteil und Schluss sowie in sechs Abschnitte.

 

Nach der Einführung in den Gegenstand und den Gang der Bearbeitung stellt der Verfasser zunächst das preußische Oberverwaltungsgericht in den 66 Jahren seines Bestands ab 1875 dar. Danach identifiziert er die kommunalrechtlichen Angelegenheiten in der Rechtsprechung des Gerichts und erörtert Kriterien zur Herstellung von Bezügen und zur sinnvollen Beschränkung des Umfangs einer Untersuchung. Auf dieser Grundlage behandelt er das kommunale Selbstverwaltungsrecht, die kommunalen Organe und deren Mitglieder, das kommunale Wahlprüfungsrecht, das Kommunalaufsichtsrecht und die Einwohner in der Gemeinde.

 

Am Ende fasst er seine vielfältigen, überzeugenden Ergebnisse in 25 Thesen zusammen. Insgesamt kann er eine erhebliche Bedeutung der kommunalrechtlichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Preußens über sein Ende im Jahre 1945 hinaus erweisen. Damit kann er letztlich trotz mancher Abweichungen im Detail die Einsicht Otto Mayers bekräftigen, dass trotz bedeutsamer verfassungsrechtlicher Veränderungen Verwaltungsrecht im Grunde langen Bestand haben kann und vielfach auch hat, weshalb noch die Gegenwart von den Erkenntnissen des Oberverwaltungsgerichts Preußen zehren kann.

 

Innsbruck                                                        Gerhard Köbler