Berg, Sebastian, Die Stipulation in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (= Berichte aus der Rechtswissenschaft). Shaker, Aachen 2009. 474 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Berg, Sebastian, Die Stipulation in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (= Berichte aus der Rechtswissenschaft). Shaker, Aachen 2009. 474 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Peter Oestmann betreute, von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster angenommene Dissertation des Verfassers. Sie dürfte es nach der Einleitung des Verfassers eigentlich nicht geben, weil nach der einheitlichen Lehrmeinung die Stipulation des römischen Rechtes in deutschen Sprachraum nicht rezipiert wurde, so dass die Stipulation in der Rechtsprechung des in Berlin am 1. 12. 1879 eröffneten Reichsgerichts keine Rolle spielen dürfte. Weil aber die Quellen ein Vetorecht verdienen und trotz der zuvor festgestellten fehlenden Rezeption der Stipulation insgesamt 84 Urteile die Stipulation oder eine ihr verwandte Form enthalten, gibt es sie doch.
Dementsprechend betrachtet der Verfasser zunächst den Ursprung der Stipulation im römischen Recht. Von dort aus geht er unmittelbar zum 19. Jahrhundert über und behandelt die Diskussion bei Friedrich Liebe, Heinrich Rudolph Gneist, Otto Bähr, Wilhelm Girtanner und Friedrich Carl von Savigny. Daran schließt er die Analyse der reichsgerichtlichen Rechtsprechung an.
Der Verfasser untersucht im Einzelnen die Entscheidungen der „Reichsrichter“ im Versicherungsrecht, im Erbrecht, im Konkursrecht, betreffend die dinglichen Rechte, im Gesellschaftsrecht, im Kaufrecht, im Handelsrecht, im Prozessrecht und in sonstigen Zusammenhängen. Im Ergebnis kann er feststellen, dass der Begriff der Stipulation bis zur Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht aus der höchstrichterlichen Praxis verschwunden ist, wenn auch ein abnehmender Gebrauch von 1879 bis 1896 erkennbar ist, der vielleicht auch an einzelnen Personen festgemacht hätte werden können. Deswegen schließt er ansprechend auf eine Systematik, an Hand derer er zumindest eine Rezeption des Begriffes Stipulation behaupten kann, mag es die vorliegende Arbeit nun (eigentlich) geben dürfen oder nicht.
Innsbruck Gerhard Köbler