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#ZWERGLiterature
1581Demokrat →Demokratie
1582Demokratie (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1592 als Lehnwort zu demokratia, griech., F., Volksherrschaft bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das Griechische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, Maskulinum Demokrat 1760, Adjektiv demokratisch 1592) ist die erstmals in →Athen unter Kleisthenes (508 v. Chr.) in gewisser Weise verwirklichte Herrschaft des Volkes in einem Gemeinwesen, die von Aristoteles als Entartung der Herr-schaftsform Politie (griech., F., politeia) angesehen wird. Nach der Antike gewinnt die Demokratie trotz Erwähnung bei Martin Luther (1539 für Schweiz und Dithmarschen), Samuel Pufendorf (1667 als Gegensatz zu dem Reichstag) oder Johann Stephan Pütter (1787 für Reichsstädte) erst wieder s...Köbler, DRG 256; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 1 1972, 821; Blumer, J., Staats- und Rechtsgeschichte der schweizerischen Demokratien, 1850ff.; Schmitt, C., Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus, 2. A. 1926; Kelsen, H., Von dem Wesen und Wert der Demokratie, 2. A. 1929; Schefold, D., Volkssouveränität und reprä-sentative Demokratie, 1966; Boldt, W., Konstitutionelle Monarchie oder parlamentarische Demokratie, (in) HZ 216 (1973), 553; Tormen, W., Zwischen Rätediktatur und sozialer Demokratie, 1951; Schiffers, R., Elemente direkter Demokratie im Weimarer Regierungssystem, 1971; Bleicken, J., Die athenische Demokratie, 1986, 4. A. 1995; Biographisches Lexikon zur Geschichte der demokratischen und liberalen Bewegungen in Mitteleuropa, hg. v. Reinalter, H. u. a., Bd. 1...
1583Demolombe, Jean Charles Florent (1804-1887) verfasst als Zivilrechtslehrer in Caen einen eindunddreißig Bände umfassenden, unvollendeten Kommentar (Cours) zu dem →Code civil (1845ff.).Jouen, L., Demolombe et ses œuvres, 1888
1584Demonstration (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1531 bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das der Aufnahme zugrundeliegende Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Maskulinum Demonstrant 1876, Verb demonstrieren 1525) Aufzeigung, ProtestzugDostal, C., 1968 – Demonstranten vor Gericht, 2006
1585demonstrieren (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1525 bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das der Aufnahme zugrundeliegende Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) zeigen, vorzeigen
1586Demoskopie (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1953 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das der Aufnahme zugrundeliegende Griechische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F., F.) Volksbefragung, MeinungsforschungKruke, A., Demoskopie in der Bundesrepublik Deutschland, 2007
1587Denar (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 11. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und in Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) Zehner
1588Denarius (lat. (M.) Zehner, zehn As) ist eine römische, in dem Mittelalter (Denar 11. Jh.) sprachlich weitergeführte Münze.Luschin von Ebengreuth, A., Der Denar der Lex Salica, 1910; Reverchon, A., Metzer Denare, 2006
1589denegatio (F.) actionis (lat.) Verneinung des Klaganspruchs
1590denken (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 8. Jahrhundert bezeugt – nach EDEL nach 765? – und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1429 [Hamburg] in zehn Stellen belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.
1591Denkmal (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1571 bezeugt – nach EDEL 1523 bei Luther – und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) Mal oder Zeichen des Denkens oder Erinnerns
1592Denkmalsrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist die Gesamtheit der die überlieferten Zeugnisse eines Vorgangs oder einer Erscheinung betreffenden Rechtssätze. Vorformen des modernen Denkmalrechts gibt es vereinzelt bereits in dem Altertum und in dem Mittelalter. Die eigentliche Denkmalpflege beginnt aber wohl erst mit der Einsetzung Raffaels (1483-1520) als Leiter der Ausgrabungen Roms durch Papst Leo X. (1513-1521) 1516, wobei umfassende gesetzliche Regelungen erst der jüngeren Neuzeit angehören.Hammer, F., Die geschichtliche Entwicklung des Denkmalrechts in Deutschland, 1995; Wolf Di Cecca, C., Belege für denkmalpflegerische Gesetze und Maßnahmen in Antike und Mittelalter, ZRG GA 112 (1995), 440; Denkmalpflege, hg. v. Huse, N., 1996; Speitkamp, W., Die Verwaltung der Geschichte, 1996; Mieth, S., Die Entwicklung des Denkmalrechts in Preußen, 2005
1593Denuntiatio (F.) evangelica (lat.) ist die lateinische Bezeichnung des auf Matthäus 18,15-17 zurückgehenden kirchlichen Anzeigeverfahrens über ein Fehlverhalten. Dieses setzt seit Innozenz III. (1160/1161-1216, 1199/1209) ein Verhalten gegen die Interessen der Kirche voraus, das der Vorgesetzte nach vergeblichen Ermahnungen anzeigen darf, wobei der Anzeigende weder nachweisen noch Kosten tragen muss. Die Auferlegung einer Buße erfolgt in einem freien Verfahren. Gegen Ende des 17. Jahrhunderts verliert die denuntiatio evangelica als besonderes Verfahren ihre Bedeutung wieder.Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972, 439; Sauerland, K., 30 (Dreißig) Silberlinge, 2000
1594Denunziation (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1522 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie über das Lateinische des Altertums in Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb denunzieren 1509) ist allgemein die Mitteilung oder Anzeige. Ausgehend von der (lat.) →denuntiatio (F.) evangelica wird in dem gemeinen Strafrecht (Clarus, Practica criminalis, 1578) darunter die Strafanzeige mit dem Ziel der Wahrheitsermittlung verstanden, wobei Vorteile und Gefahren der Denunziation durchaus gesehen und erörtert werden. Seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, verstärkt in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, entwickelt sich unter dem Einfluss der Aufklärung und des Liberalismus die Bedeutung der böswilligen, hinterlist...Denunziation, hg. v. Jerouschek, G. u. a., 1997; Sauerland, K., 30 Silberlinge, 2000; Koch, A., Denunciatio, 2006; Nolte, J., Demagogen und Denunzianten, 2007; Böske, S., Denunziationen in der Zeit des Nationalsozialismus, Diss. jur. Bielefeld 2008; Hornung, E., Denunziation als soziale Praxis, 2010; Sauerland, K., Dreißig Silberlinge - Das Phänomen Denunziation, 2012; Hinter vorgehaltener Hand – Studien zur historischen Denunziationsforschung, hg. v. Krätzner, A., 2015
1595Depositio (lat. [F.]) ist die →Hinterlegung an einer bestimmten öffentlichen Stelle, die bereits in dem klassischen römischen Recht bei Gläubigerverzug dem Schuldner bestimmte Erleichterungen verschafft.Kaser § 53 I; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.
1596Depositum (lat. [N.] Verwahrung) ist in dem römischen Recht die →Hinterlegung (Besitzübertragung) einer beweglichen Sache, die der Verwahrer zurückzugeben hat, sobald es der Hinterleger verlangt. Gibt der Verwahrer nicht zurück, so hat nach dem Zwölftafelgesetz der Hinterleger eine Klage wegen Unterschlagung auf das Doppelte. Später entwickelt sich hieraus eine Klage aus Vertrag auf grundsätzlich nur den einfachen Wert. Depositum irregulare (unregelmäßige Verwahrung) ist die Verwahrung, bei welcher der Verwahrer das verwahrte Geld gebrauchen darf, aber zu der Rückzahlung desselben Betrags und gegebenenfalls vereinbarter Zinsen verpflichtet ist.Kaser § 39 III; Söllner § 9; Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 45
1597Depot (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1756 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - nicht belegt sowie in Bestandtteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, N., Verb deponieren 1572, aber – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt) (Verwahrung, Verwahrungsort)
1598Depotgesetz (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie über die Bestandteile des erschließbaren Germanischen und des Lateinischen des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das für Deutschland 1896 geschaffene Gesetz über die Verwahrung von Wertpapieren.Buxbaum, C., Anlegerschutz zwischen Bankbedingungen und Rechtsnormen, 2002
1599Deputat (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1525 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, N., Verb deputieren 1479, aber in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt) Zugeschriebenes, Arbeitsentgelt in Sachleistung
1600deputieren (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1479 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) abordnen
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