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#ZWERGLiterature
81actio (F.) civilis (lat.) Klaganspruch nach dem Zivilrecht
82actio (F.) commodati (lat.) Klaganspruch aus LeihvertragKaser § 39 II
83Actio (F.) communi dividundo (lat.) ist in dem römischen Recht der wohl in dem 3./2. Jahrhundert v. Chr. durch eine (lat.) lex (F.) Licinia geschaffene Teilungsklaganspruch mindestens eines Angehörigen einer Vermögensgemeinschaft.Kaser §§ 23 IV 83
84actio (F.) conducti (lat.) Klaganspruch des Mieters u. s. w.Kaser §§ 42, 83
85actio (F.) confessoria (lat.) Servitutenklaganspruch, NießbrauchsklaganspruchKaser §§ 28, 29
86actio (F.) contraria (lat.) Gegenklaganspruch (bei unvollkommen zweiseitig verpflichten-den Verträgen beispielsweise Aufwandsersatzklageanspruch des Entleihers, Verwahrers, Beauftragten oder Pfandgläubigers)Kaser § 38 IV 2
87Actio (F.) de deiectis vel effusis (lat.), Klaganspruch wegen hinausgeworfener oder ausgeschütteter (Sachen), ist in dem römischen Recht der gegen den Inhaber von Räumen wegen eines durch Hinauswerfen oder Ausgießen von Sachen aus den Räumen entstandenen Schadens gerichtete, verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch eines durch das Hinauswerfen oder ausschütten Verletzten auf das Doppelte des Schadens (Quasidelikt, Erfolgshaftung?).Hoeck, J. van, Übersetzungsfragen im Bereich der actio de deiectis vel effusis als Popularklage, 2000
88Actio (F.) de dolo (lat.), Klaganspruch wegen Arglist, ist in dem römischen Recht der auf Anregung des C. Aquilius Gallus in dem 1. Jahrhundert v. Chr. von dem Prätor bei Fehlen einer anderweitigen actio gewährte, binnen Jahresfrist geltend zu machende Klaganspruch des durch einen Betrug Geschädigten gegen den Täter auf Ersatz des Schadens, der durch Wiedergutmachung abgewendet werden kann, andernfalls Infamie nach sich zieht.Kaser §§ 8, 83; Söllner § 9; Näf-Hofmann, M., Zur objektiven Ausweitung der actio de dolo im römischen und gemeinen Recht, 1962; Harke, J., Actio de dolo – Arglistklage im römischen Recht, 2020
89Actio (F.) de in rem verso (lat.), Klage wegen des auf eine Sache Verwendeten, Klaganspruch wegen eingetretener Bereicherung, ist in dem römischen Recht der Klaganspruch gegen einen Gewalthaber auf Herausgabe des Wertes, den ein Gewalt-unterworfener aus einem Verpflichtungsgeschäft erlangt und zu einer Bereicherung des Vermögens des Gewalthabers verwendet. Das nachklassische römische Recht erweitert den Anwendungsbereich auf Geschäftsführung durch Freie, das gemeine Recht entwickelt die actio de in rem verso zu einem allgemeinen Bereicherungsanspruch wegen nützlicher Verwendung.Kaser § 49; Söllner § 12; Chiusi, T., Die actio de in rem verso, 2001; Palma Arias, T., La Actio in rem verso en la jurisdicción contenciosa administrativa, 2019
90actio (F.) de pauperie (lat.), Klaganspruch wegen Minderung durch Schaden seitens eines vierfüßigen Nutztiers, den der Eigentümer durch Herausgabe des Tieres abwenden kannKaser § 50 II 4
91actio (F.) de peculio (lat.) Klaganspruch über das Sondergut eines Gewaltunterworfenen gegen den Gewalthaber wegen von dem Gewaltunterworfenen begründeter Geschäfts-verbindlichkeiten bis zu der Höhe des Wertes des Sonderguts in dem VerurteilungszeitpunktKaser §§ 49 II, 83 II; Söllner § 12
92Actio (F.) depositi (lat.), Klaganspruch aus Hnterlegung, ist in dem römischen Recht der Klaganspruch des Hinterlegers auf Rückgabe der hinterlegten Sache gegen den Verwahrer.Kaser §§ 39, 83; Walter, T., Die Funktionen der actio depositi, 2012
93actio (F.) de recepto (lat.) Klaganspruch aus GarantieerklärungKaser § 46 III 3
94actio (F.) de tigno iuncto (lat.) (schon in dem Zwölftafelgesetz enthaltener) Klaganspruch des römischen Rechtes über den bei einem Hausbau rechtswidrig verwendeten Balken oder später einen anderen Gegenstand eines anderen, den der Verwender nicht aus der mit seiner Hilfe geschaffenen Verbindung lostrennen, sondern nur mit dem doppelten Wert ersetzen mussKaser § 26 III 3; Köbler, DRG 25; Hinker, H., Tignum iunctum, ZRG RA 108 (1991), 41
95actio (F.) empti (lat.) KaufklaganspruchKaser §§ 51, 83 II; Söllner § 9
96actio (F.) exercitoria (lat.) Klaganspruch gegen den Reeder für Geschäfte des Kapitäns bei dem Betrieb eines SchiffesKaser § 49 II 3; Wacke, A., Die adjektizischen Klagen, ZRG RA 111 (1994), 280
97Actio (F.) ex stipulatu (lat.) ist in dem römischen Recht der Klaganspruch des Gläubigers gegen den Schuldner, der in der einseitig verpflichtenden Stipulation eine unbestimmte Leistung versprochen hat.Kaser §§ 40, 83; Söllner §§ 9, 24
98actio (F.) ex testamento (lat.) Klaganspruch aus TestamentKaser §§ 32 II 4, 76 II
99actio (F.) familiae erciscundae (lat.) ErbteilungsklaganspruchKaser §§ 65, 66, 73, 81; Söllner §§ 8, 9
100actio (F.) fiduciae (lat.) Klaganspruch aus SicherungsübereignungKaser §§ 24, 31, 38, 83; Söllner § 9
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