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#ZWERGLiterature
61acceptatio (lat. [F.]) Annahme
62acceptilatio (lat. [F.]) Empfangnahme →stipulatio
63accessio (lat. [F.]) Hinzutreten, Zuwachs
64accessio cedit principali (lat) Zuwachs folgt rechtlich der Hauptsache. →Verbindung
65Accursius (Bagnolo [Certaldo] bei Florenz 1182 oder 1185-Bologna 1260 oder 1263) wird in einer bäuerlichen Familie geboren und lehrt nach dem Studium des römischen Rechtes in Bologna (Azo, Jacobus Balduinus) und der Promotion (nach 1213) seit etwa 1215. Bis kurz nach 1230 legt er (in Bearbeitung eines unvollendeten Werkes Azos?) fünfbändige, durch etwa 1200 Handschriften überlieferte und in einer zweiten Redaktion überarbeitete Erklärungen (Glossierungen) zu allen Teilen der justinianischen Kompilation in Form von Glossenapparaten (lat. glossa [F.] ordinaria) mit insgesamt 96940 Einzelglossen an dem Textrand (22365 zu dem Digestum vetus, 17969 zu dem Infortiatum, 22243 zu dem Digestum novum, 17814 zu dem Codex, 4737 zu den Institutionen, 7013 zu dem Authenticum und 680 zu den libri feudoru...Söllner § 25; Köbler, DRG 106; Genzmer, E., Zur Lebensgeschichte des Accursius, FS L. Wenger, Bd. 2 1945, 223; Atti del convegno internazionale di studi accursiani, ed. Rossi, G., Bd. 1ff. 1968; Lange, H., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 1 1997, 335; Jakobs, H., Magna Glossa, 2006 Jakobs, H., Hugolinusglossen im accursischen Apparat zum Digestum vetus, 2017
66achilleisch →Dispositio (lat. [F.]) Achillea
67Achilleisches Hausgesetz →Dispositio (lat. [F.]) Achillea, Verfügung des Achilles
68Achramire (lat.-afrk.), adchramire, ist die frühmittelalterliche Bezeichnung für das Versprechen (Geloben), einen Gerichtstag wahrzunehmen, einen Eid zu leisten oder einen Bürgen oder Zeugen zu stellen (Lex Salica [507-511] 62 u. ö.). Das achramire erfolgt unter Übergeben oder Zuwerfen eines (gekerbten) Stäbchens (lat. [F.] →festuca, vielleicht ursprünglich mit der ([lat., F.] framea) Lanze.Köbler, LAW; Daberkow, M., Adhramire und die germanische framea, (in) Z. f. d. P. 49 (1923), 229
69Acht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 2. Viertel 11. Jh. bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab um 1200 belegt sowie über das erschließbare Germanische vielleicht teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, lat. [F.] proscriptio) ist in dem mittelalterlichen deutschen Recht die als Unrechtsfolge (Strafmittel oder Verfahrensmittel) mögliche allgemeine Verfolgung. Die Acht folgt auf verschiedene Taten, die eine niedrige Gesinnung widerspiegeln (beispielsweise Mord, Treubruch). Wird der Täter in der Tat ergriffen, so kann er folgenlos getötet werden. Ansonsten bedarf es eines besonderen Verfahrens, in dem die Acht erklärt wird. Der Geächtete steht außerhalb des Rechtes, ist Feind aller und kann von jedem folgenlos getötet werden. Das bewegliche Vermögen des Geächteten wird ve...Kroeschell, DRG 1, 2; Eichmann, E., Acht und Bann, 1909; Künßberg, E. Frhr. v., Acht, 1910; Heusler, A., Das Strafrecht der Isländersagas, 1911; Poetsch, J., Die Reichsacht, 1911; Ruf, F., Acht und Ortsverweis im alten Land- und Stadtgericht Nürnberg, Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg 46 (1955), 1; Siuts, H., Bann und Acht, 1959; Landes, D., Das Achtverfahren vor dem Reichshofrat, Diss. jur. Frankfurt am Main 1964; Jacoby, M., Wargus, 1974; Battenberg, F., Reichsacht und Anleite im Spätmittelalter, 1986; Kampmann, C., Reichsrebellion und kaiserliche Acht, 1992; Weber, M., Zur Bedeutung der Reichsacht in der frühen Neuzeit, ZHF Beiheft 19 (1997), 55; Mußgnug, D., Acht und Bann im 15. und 16. Jahrhundert, 2016
70Achtbuch (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch ab 1298 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1313 belegt sowie über das erschließbare Germanische vielleicht teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das über die von einem Gericht ausgesprochene →Acht (und dadurch die Geächteten) geführte Buch (Register), wie es anscheinend erstmals der Reichslandfriede des Jahres 1235 ohne erhaltene Überreste vorsieht (beispielsweise Lübeck 1243, Iglau 1249, Rostock 1258, Rothenburg ob der Tauber 1274, Nürnberg 1285, erhaltenes Achtbuch der Reichshofgerichtsschreiber Petrus Wacker und Johann Geisler zwischen 1417 und 1445 mit fast 600 Einträgen u. a.).Schultheiß, W., Nürnberger Rechtsquellen, Bd. 1f. 1960, 16; Battenberg, F., Das Achtbuch der Könige Sigmund und Friedrich III., 1986
71Achtklausel (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums vielleicht teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die in mittelalterlichen Verträgen enthaltene Vereinbarung, sich als Schuldner für den Fall der Vertragsverletzung der →Acht zu unterwerfen.Battenberg, F., Reichsacht und Anleite im Spätmittelalter, 1986, 288
72acta (lat. [N.Pl.]) →Akten
73acta municipalia (lat. [N.Pl.]) Gemeindeakten
74Actio (lat. [F.]) ist in dem römischen Recht die Möglichkeit, vor Gericht zu verlangen, was einem zusteht (Klaganspruch). In dem →Formularprozess trägt der Kläger in Gegenwart des Beklagten das Begehren vor dem Gerichtsmagistrat vor und beantragt die Erteilung einer bestimmten actio. Ergibt sich, dass der von dem Kläger vorgetragene Sachverhalt keine bereits anerkannte actio rechtfertigt, entfällt der Antrag. Allerdings kann der Gerichts-magistrat dann, wenn er das Begehren des Klägers gleichwohl als rechtsschutzbedürftig erachtet, eine actio in factum in Aussicht stellen. Die zugelassenen actiones, von denen jede ihre eigene Formel hat, werden vor allem in dem vierten Buch der Institutionen Justinians in dem Titel (lat.) De actionibus (Von den Klagansprüchen) zusammengestellt. In dem Hoch...Kaser § 82; Söllner § 9; Köbler, LAW; Windscheid, B., Die actio des römischen Civilrechts, 1856; Bethmann Hollweg, C. v., Der Civilprozess des gemeinen Rechts, Bd. 6 1874, 16; Peter, H., Actio und writ, 1957; Kriechbaum, M., Actio, ius und dominium in den Rechtslehren des 13. und 14. Jahrhunderts, 1996; Kollmann, A., Begriffs- und Problemgeschichte des Verhältnisses von formellem und materiellem Recht, 1996; Gröschler, P., Actiones in factum, 2002; Artner, M., Agere praescriptis verbis, 2002
75Actio (F.) ad exhibendum (lat.), Klaganspruch auf Vorlegung, Vorweisung (vor dem Prätor), Herausgabe, Exhibitionsklage (vgl. § 809 BGB, Klage auf Besichtigung) ist eine (lat.) actio in personam, durch die der bei einer (lat.) actio in rem fehlende Einlassungszwang umgangen werden kann.Kaser §§ 26 III 3, 27 I 5, 34 II 3; Harke, J., Actio ad exhibendum – Vorlegungsklage im römischen Recht, 2019
76actio (F.) adiecticiae qualitatis (lat.) Klaganspruch aus Haftung für GewaltunterworfeneKaser §§ 11, 15, 49, 60, 83; Wacke, A., Die adjektizischen Klagen, ZRG RA 111 (1994), 280
77actio (F.) aestimatoria (lat.) Klaganspruch zu der Schätzung (aus Trödelvertrag)Köbler, DRG 48
78actio (F.) arbitraria (lat.) Klaganspruch zu der Schätzung bzw. zu dem ErmessenKaser §§ 8 IV, 83 II, 87 II
79Actio (F.) auctoritatis (lat.), Klaganspruch wegen Eviktion (Entwerung) gegen den Verkäufer, Gewährschaftsklage, ist in dem römischen Recht der in den Digesten getilgte Klaganspruch eines wegen einer durch Manzipation erworbenen Sache von einem Dritten angegriffenenen und von dem Veräußerer nicht geschützten oder unterliegenden Käufers auf den doppelten Kaufpreis.Kaser §§ 7, 27, 32, 51; Söllner § 8; Brägger, R., Actio auctoritatis, 2012
80Actio (F.) certae creditae pecuniae (lat.) ist in dem römischen Recht der Klaganspruch auf eine bestimmte Gelddarlehensschuld.Kaser §§ 39, 83
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