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#ZWERGLiterature
9061Wildfang
9062Wildfangrecht ist in Spätmittelalter und Frühneuzeit das Recht von Landesherren oder bestimmten Grundherren, Fremde für ihre Herrschaft in Anspruch zu nehmen. In der frühen Neuzeit ist das W. oft streitig. In dem 18. Jahrhundert läuft es allmählich aus.Kolde, F., Über die Wildfänge, Diss. phil. Rostock 1898
9063Wilhelm →Ockham
9064Wilhelmus de Cabriano (bei Brescia) († 1201 als Erzbischof von Ravenna, Casus Codicis, Vorlesungsnachschrift wahrscheinlich auf der Grundlage der Vorlesungen des Bulgarus über den Codex, Mitte 12. Jahrhunderts)Lit.: Lange, H., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 1 1997, 204; Wallinga, T., The Casus Codicis of Wilhelmus de Cabriano, 2005
9065Wille (Wort bereits für das Germanische zu erschließen) ist die Fähigkeit des Menschen, sich für ein bestimmtes Verhalten zu entscheiden. Der Wille kommt in einem Verhalten (beispielsweise Sprechen, Schießen) zu dem Ausdruck. Bei dessen Bewertung wird teils nur auf die Erscheinungsform abgestellt, teils auch auf den ihr zugrundeliegenden Willen.Hübner 489; Köbler, DRG 43; Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 1952, 2. A. 1967, 293; Köckritz, S. v., Die Bedeutung des Willens für den Verbrechensbegriff Carpzovs, 1955; Pleister, W., Persönlichkeit, Wille und Freiheit im Werk Iherings, 1982; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Babusiaux, U., Id quod actum est. Zur Ermittlung des Parteiwillens im klassischen römischen Zivilprozess, 2006; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; List, C., Warum der freie Wille existiert, 2021 (ein Phänomen einer höheren Ebene als die Welt der Partikel, Felder und Kräfte)
9066Willebrief ist seit dem 12. Jahrhundert (1177) die Zustimmungsurkunde der Fürsten zu Erklärungen des Königs. Der W. kommt in dem 17. Jahrhundert ab.Kroeschell, DRG 2; Fritz, W., Kurfürstliche Willebriefe, DA 23 (1967), 171
9067Willenserklärung (Wort 1701) ist die private, auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete Äußerung (lat. declaratio [F.], Erklärung) des →Willens (lat. voluntatis, beispielsweise Erklärung, ein Buch kaufen zu wollen). Sie wird für das Rechtsgeschäft vorausgesetzt. Als rechtswissenschaftliche Grundfigur wird sie erst in dem 17. oder 18. Jahrhundert (Thomasius 1688, Höpfner 1743-1797) erkannt (vgl. aber bereits Connan, 1508-1551, Erstbeleg 1701/1705?). Die Willenserklärung kann einen →Willensmangel enthalten.Kaser §§ 5 I, 8 I 1; Köbler, DRG 140, 164, 208; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Störungen der Willensbildung bei Vertragsschluss, hg. v. Zimmermann, R., 2007; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010¸; Thomale, C., Leistung als Freiheit, 2012; Archavlis, K., Die juristische Willenstheorie, 2015; Rempel, M., Jherings Juristisches Kabinett – Das kasuistische Elemtnt der Juristenausbildung bei Rudolf von Jhering, 2018
9068Willensfreiheit ist die Unabhängigkeit des Willens von äußeren, die Willenshandlung zwangsweise bestimmenden Umständen. Ob Willensfreiheit besteht, ist in der menschlichen Geschichte (zeitweise) umstritten. Überwiegend wird, obwohl die Frage nach Freiheit oder Gebundenheit des menschlichen Willens (bisher) nicht eindeutig entschieden werden kann, von der vermuteten Willensfreiheit ausgegangen. Ein rechtsstaatliches Strafrecht setzt sie voraus.Holzhauer, H., Willensfreiheit und Strafe, 1970; Postel, V., Arbeit und Willensfreiheit im Mittelalter, 2009
9069Willensmangel ist der den Willen oder allgemeiner die Willenserklärung betreffende Mangel. Einzelne Willensmängel berücksichtigt bereits das römische Recht (beispielsweise →Irrtum). Eine Verallgemeinerung findet erst in der späten Neuzeit statt.Kaser § 8; Hübner; Coing, H., Europäische Rechtsgeschichte, Bd. 1f. 1985ff.
9070Willkür ist die freie, bis zu dem Belieben reichende Wahl des Willens. Insofern kann sie den Gegensatz zu dem Recht bilden. In einem anderen Sinn wird als Willkür in dem Mittel-alter das durch Zustimmung geschaffene städtische gesetzte Recht verstanden.Kroeschell, DRG 2; Simson, P., Geschichte der Danziger Willkür, 1904; Ebel, W., Die Willkür, 1953; Ebel, W., Geschichte der Gesetzgebung in Deutschland, 1956, 2. A. 1958, Neudruck 1988; Rheinheimer, M., Die holsteinischen Dorfordnungen, ZRG GA 115 (1998), 529; Recht und Willkür, hg. v. Starck, C., 2012
9071Wilna (Vilnius)Juristenausbildung in Osteuropa bis zum ersten Weltkrieg, hg. v. Pokrovac, Z., 2007
9072WiltenWilten, 1924
9073WimpfenJülch, R., Die Entwicklung des Wirtschaftsplatzes Wimpfen, 1961; Laufs, A., Das Wimpfener Rechtsbuch, ZRG GA 89 (1972), 175
9074Windscheid, Bernhard (Düsseldorf 26. 6. 1817-Leipzig 26. 10. 1892) wird nach dem Rechtsstudium in Berlin (Savigny) und Bonn 1847 außerordentlicher Professor in Bonn und 1847 ordentlicher Professor in Basel, Greifswald (1852), München (1857), Heidelberg (1871) und Leipzig (1874). Sein Hauptwerk ist ein dreibändiges Lehrbuch des Pandektenrechts (1861), in dem er das römische Recht seiner Zeit so vorbildlich zusammenfasst, dass der Text bis 1900 das fehlende deutsche Bürgerliche Gesetzbuch vertritt. Als Mitglied der ersten Kommission zu der Schaffung eines Bürgerlichen Gesetz-buchs beeinflusst er den ersten Entwurf erheblich.Söllner § 25; Rümelin, M., Bernhard Windscheid, 1907; Simshäuser, W., Zur Ent-wicklung des Verhältnisses, 1965, 71; Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 1952, 2. A. 1967; Falk, U., Ein Gelehrter wie Windscheid, 1989; Ober, J., Bernhard Windscheid, Diss. jur. Köln 1989; Rückert, J., Bernhard Windscheid, JuS 1992, 902; http://www.koeblergerhard.de/Fontes/WindscheidBPandenktenrecht1-1862.pdf ; Klein, F., Bernhard Windscheid, 2014 (Diss. jur. Leipzig 2012)
9075WindsheimErbar, W., Die Windsheimer Reformation von 1521, Diss. jur. Erlangen 1928; Urkundenbuch der Stadt Windsheim von 741-1400, bearb. v. Schultheiß, W., 1963; Die Rechtsreformation des Stadtschreibers Johan Greffinger für die Reichsstadt Windsheim (1521), bearb. v. Hünefeld, H., 1974
9076WinterthurStauber, E., Die Burgen des Bezirkes Winterthur 1953
9077Wippe (F.) Gerät zu dem Fallenlassen eines Täters in eine FlüssigkeitHis, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1 1920, 575, Neudruck 1964; Köbler, G., Bilder aus der deutschen Rechtsgeschichte, 1988
9078Wippen (N.) Prellen, Schnellen, von der Wippe fallen Lassen
9079Wirt
9080Wirtschaft ist die Gesamtheit der Einrichtungen und Maßnahmen zu der planvollen Deckung des menschlichen Bedarfs an Gütern. Die Wirtschaft beginnt bereits in vorge-schichtlicher Zeit. Den einfachen Sammlern und Jägern folgen die Viehzüchter (Zähmung des Auerochsen in dem silbernen Halbmond um 8000 v. Chr.) und Ackerbauern. Nach der Sesshaftwerdung entwickelt sich in Rom aus der kleinbäuerlichen Wirtschaft die Plan-tagenwirtschaft, wobei allgemein eine auffällige Produktivitätssteigerung samt Einkommenserhöhung in dem 1. und 2. Jahrhundert n. Chr. Statt findet. Von diesen römischen Verhältnissen wird wohl die frühmittelalterliche →Grundherrschaft beeinflusst. In ihr gewinnt das der mit Geld schon vertrauten Antike bereits bekannte →Gewerbe (Schmied, Töpfer, Weber) an Bedeutung. Bereits in d...Köbler, DRG 13, 16, 28, 50, 76, 77, 96, 133, 173, 217, 224, 242, 249, 267, 271; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 7 1992, 511; Below, G. v., Mittelalterliche Stadtwirtschaft und gegenwärtige Kriegswirtschaft, 1917; Bechtel, H., Wirtschaftsstil des deutschen Spätmittelalters, 1930; Spangenberg, H., Territorialwirtschaft und Stadtwirtschaft, 1932; Facius, F., Wirtschaft und Staat, 1959; Lütge, F., Deutsche Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, 3. A. 1966, Neudruck 1976, 1979; Dirlmeier, U., Mittelalterliche Hoheitsträger im wirtschaftlichen Wettbewerb, 1966; Treue, W./Boelcke, A., Geschichte der Wirtschaftspolitik, 1970; Henning, F., Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Bd. 1ff. 1973f.; Winkel, H., Die Wirtschaft im geteilten Deutschland, 1974; Hefermehl, W., Die Entjudung der deutschen Wirtschaf...
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