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#ZWERGLiterature
8581Verfassungsbeschwerde ist nach der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland die verfassungsrechtliche Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht zu dem Schutz eines dem Beschwerdeführer nach seiner Ansicht zustehenden Rechtes anzurufen (1951-2001 rund 127000 Verfassungsbeschwerden). Sie begegnet bereits 1818 in Bayern (an den Staatsrat, selten, einmal erfolgreich) und Baden.Kroeschell, 20. Jahrhundert; Köbler, DRG 257; Zuck, R., Verassungsbeschwerde und einstweilige Anordnung gem. §§ 90, 32 BVerfGG, 1973; Zuck, R., Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 2. A. 1988, 5. A. 2017; Müller, O., Die Verfassungsbeschwerde nach der bayerischen Verfassung von 1818, 2000
8582verfassunggebend
8583Verfassunggebende Nationalversammlung ist die Abgeordnetenversammlung, die zu der Verabschiedung einer Verfassung einberufen ist (beispielsweise Frankfurt am Main 1848, Weimar 1919).Kroeschell, 20. Jahrhundert
8584Verfassungsgericht
8585Verfassungsgerichtsbarkeit ist nach älteren einzelnen Ansätzen (beispielsweise England 1610, Pennsylvania 1776, Vermont 1777, Vereinigte Staaten von Amerika 1803) seit dem 19. Jahrhundert (1818, 1834) die die Übereinstimmung staatlichen Handelns mit der →Verfassung (beispielsweise durch Normenkontrolle, Grundrechtsverletzungsprüfung, Wahlprüfung, Amtsenthebungsverfahren) überprüfende, in einzelnen Staaten aus der allgemeinen Gerichtsbarkeit ausgesonderte Gerichtsbarkeit (Österreich Anfang 1919 Verfassungsgerichtshof in Anknüpfung an Aufgaben des Reichsgerichts mit Aufgaben-erweiterung 1920, Tschechoslowakei 1920 [konnte grundsätzlich jedes verfassungwidrige Gesetz für nichtig erklären, geriet aber in Vergessenheit], Liechtenstein, Spanien, Italien,), Deutsches Reich [→Staatsgerichtshof] 19...Stolzmann, H., Zur geschichtlichen Entwicklung des Rechts der Verfassungs-streitigkeiten, Archiv f. öffentliches Recht N. F. 16 (1929), 355; Wahl, R./Rottmann, F., Die Bedeutung der Verfassung, (in) Sozialgeschichte der Bundesrepublik, 1983, 339; Landesverfassungsgerichtsbarkeit, hg. v. Starck, C. u. a., Bd. 1 1983; Verfassungsgerichtsbarkeit in Westeuropa, hg. v. Starck, C. u. a., Bd. 1 1986; Robbers, G., Die historische Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit, JuS 1990, 257; Brünneck, A. v., Verfassungsgerichtsbarkeit in den westlichen Demokratien, 1992; Eisenhardt, U., Zu den historischen Wurzeln der Verfassungsgerichtsbarkeit, FS B. Diestelkamp, 1994, 17; 50 Jahre Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz, 1997; Böckenförde, E., Verfassungsgerichtsbarkeit, NJW 1...
8586Verfassungsgerichtshof ist das (obere) Verfassungsgericht (beispielsweise Österreich [nach dem Reichsgericht Cisleithaniens von 1869-1918] Gesetz von dem 25. 1. 1919, 3. 4. 1919 und durch Bundesverfassungsgesetz 1920 Zuständigkeit (auf Normenkontrolle und Wahlprü-fung) sowie 1925 auf Kompetenzprüfung erweitert, Mai/Juni 1933 durch die Bundesre-gierung beschlussunfähig gemacht, durch die Maiverfassung 1934 aufgelöst, 12. 10. 1945 wiedererrichtet, Prüfung von Verwaltungsakten an Hand der Verfassung).Köbler, DRG 257, 262; Baltl/Kocher; Zavadil, T., Die Ausschaltung des Verfassungsgerichtshofs 1933, 1997 (Diplomarbeit Univ. Wien); Heller, K., Der Verfassungsgerichtshof, 2010; Neschwara, C., Verfassungsgerichtsbarkeit im Spannungsfeld von Regierung und Parlament, ZRG GA 130 (2013), 435
8587Verfassungsgeschichte ist der die Geschichte der (formellen oder materiellen) →Ver-fassung betreffende Teil der (die Verfassungsgeschichte eigentlich grundsätzlich ein-schließenden) Rechtsgeschichte (Wort seit 1825 [Müller, Alexander] belegt). Grundlegend für Deutschland ist die V. von Georg →Waitz. Weitere bekannte Verfassungsgeschichtler sind (die Historiker) Otto Hintze [1902 erstes persönliches Ordinariat für Verfassungsge-schichte an der Univerisität Berlin], Fritz Hartung, Otto Brunner oder (der Jurist) Ernst Rudolf Huber.Waitz, G., Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 1ff. 1844ff., Neudruck 1953ff.; Winkelmanns, E., Allgemeine Verfassungsgeschichte, hg. v. Winkelmanns, A., 1901; Heusler, A., Deutsche Verfassungsgeschichte, 1905; Hintze, O., Allgemeine Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, hg. v. Di Costanzo, G. u. a., 1998; Mayer, E., Bemerkungen zur frühmittelalterlichen, insbesondere italienischen Verfassungsgeschichte, 1912; Bornhak, C., Deutsche Verfassungsgeschichte vom westfälischen Frieden an, 1934; Hartung, F., Zur Entwicklung der Verfassungsgeschichtsschreibung in Deutschland, 1956 (SB Berlin); Schlesinger, W., Mitteldeutsche Beiträge zur deutschen Verfassungsgeschichte des Mittelalters, 1961; Böckenförde, E., Die deutsche verfassungsgeschichtliche Forschung im 19. Jahrhundert, 1961; Schlesinger,...
8588Verfassungskonflikt ist der Streit um eine grundsätzliche Verfassungsfrage (beispielsweise Kurhessen 1831, Hannover 1833, Preußen 1862-1866).Kroeschell, DRG 3; Real, W., Der hannoversche Verfassungskonflikt, 1972; Becker, W., Die angebliche Lücke der Gesetzgebung, (in) Hist. Jb. 100 (1980), 257
8589Verfassungsrecht ist die Gesamtheit der die →Verfassung betreffenden Rechtssätze.Köbler, DRG 7; Huber, E., Verfassungsrecht des großdeutschen Reiches, 1939; Mampel, S., Das Recht in Mitteldeutschland, 1966; Klecatsky, H./Morscher, S., Das österreichische Bundesverfassungsrecht, 3. A. 1982; Ridder, H., Verfassungsrecht oder Staatsrecht?, (in) Bll. f. dt. u. internat. Politik 1988, 660; Roggemann, H., Die DDR-Verfassungen, 4. A. 1989; Entstehen und Wandel verfassungsrechtlichen Denkens, hg. v. Mussgnug, R., 1996; Deutsches Verfassungsrecht 1806 bis 1918, hg. v. Kotulla, M., Bd. 1ff. 2006ff.
8590VerfassungsschutzBuschfort, W., Geheime Hüter der Verfassung, 2004; Goschler, C. u. a., Keine neue Gestapo, 2015 (1969 hatten noch zwei Drittel des Führungspersonals des Bundeskriminalamts frühere Ränge der SS); Grumke, T. u. a., Der Verfassungsschutz, 2016
8591Verfassungsurkunde ist die eine →Verfassung schriftlich verkörpernde Urkunde (formelle Verfassung). Verfassungsurkunden gibt es (nach wissenschaftlicher Konvention) seit 12. 6. 1776 (→Virginia Bill of Rights).Usee, K., Der Einfluss der französischen Verfassungen, Diss. jur. Greifswald 1911; Ingelmann, A., Ständische Elemente in der Volksvertretung, 1914; Goldschmitt, R., Geschichte der badischen Verfassungsurkunde, 1918
8592Verfassungswirklichkeit ist der tatsächliche Verfassungszustand eines Staates in Gegensatz zu dem von der Verfassungsurkunde angestrebten Verfassungszustand.Huber, E., Verfassungswirklichkeit und Verfassungswert, FS G. Schmelzeisen, 1980, 126
8593Verfestung ist seit dem Hochmittelalter in Norddeutschland eine Rechtsfolge bei Ladungsungehorsam, die der →Acht ähnelt.Kroeschell, DRG 2; Francke, O., Das Verfestungsbuch der Stadt Stralsund, 1875; Planck, J., Das deutsche Gerichtsverfahren, Bd. 2 1879, Neudruck 1973, 291; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1 1920, 433, Neudruck 1964; Feuring, A., Die Verfestung nach dem Sachsenspiegel, Diss. jur. Bonn 1995
8594Verfügung (1560) ist in dem Privatrecht das Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar geändert, aufgehoben, übertragen oder belastet wird (beispielsweise Über-eignung). Zu einer V. ist beispielsweise der Eigentümer befugt, doch kann er die Verfügungsbefugnis auch anderen einräumen. Verfügungsbefugt sind ebenfalls Vormund (lat. tutor) und Pfleger (lat. curator). Bereits das römische Recht unterscheidet die V. von der →Verpflichtung. Ob das germanische Recht die V. kennt, ist streitig. In dem 19. Jahrhundert wird die V. von der Verpflichtung abstrahiert. Letztwillige V. ist die für den Fall des Todes über den Nachlass getroffene V. In dem öffentlichen Recht ist V. ein →Verwaltungsakt.Kaser §§ 5 I, 11 IV, 15 I 4b, 60 II 3c, 62 II 2; Köbler, DRG 123; Demuth, E., Die wechselseitigen Verfügungen von Todes wegen nach alamannisch-zürcherischem Recht, 1901; Schultze, A., Über Gläubigeranfechtung und Verfügungsbeschränkungen des Schuldners nach deutschem Stadtrecht des Mittelalters, ZRG GA 41 (1920), 210; Schönfeld, W., Die Vollstreckung von Verfügungen von Todes wegen im Mittelalter nach sächsischen Quellen, ZRG GA 42 (1921), 240; Kilchmann, A., Die Verfügungen von Todes wegen nach den aargauischen Rechtsquellen, 1928; Buss, H., Letztwillige Verfügungen nach ostfriesischem Recht, Diss. jur. Göttingen 1966; Hattenhauer, H., Die Entdeckung der Verfügungsmacht, 1969; Wilhelm, W., Begriff und Theorie der Verfügung, Wissenschaft und Kodifikation, hg. v. Coing, H. u. a., Bd. 2 1977...
8595Verfügungsgeschäft ist das eine →Verfügung anstrebende bzw. bewirkende →Rechtsgeschäft. Es bedarf in dem römischen Recht eines rechtlichen Grundes (lat. iusta caua). In dem 19. Jahrhundert wird das Verfügungsgeschäft von dem Verpflichtungsgeschäft abstrahiert, so dass es auch ohne dieses wirksam ist. Dann kann aber die Verfügung auf dem Weg über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung rückgängig gemacht wer-den.
8596Vergabung ist das Übertragen eines Gegenstands an eine andere Person. →SchenkungKroeschell, DRG 1
8597Vergehen ist die rechtswidrige Tat, die in dem Mindestmaß mit einer geringeren Frei-heitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bedroht ist. Als allgemeine Erscheinungsform wird das Vergehen nach französischem Vorbild zu Beginn des 19. Jahrhunderts erfasst (Bayern 1813). Der Versuch eines Vergehens ist nur bei besonderer gesetzlicher Bestimmung strafbar.Köbler, DRG 119, 204, 264; Hannamann, O., Über die Grenzlinie zwischen Verbrechen und Vergehen, 1805; Cucumus, K. v., Über die Einteilung der Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, 1823; Daimer, H., Die Unterscheidung der strafbaren Handlungen, Diss. jur. Erlangen 1915
8598vergelten
8599Vergeltung ist der in Zufügung des gleichen oder eines (als mindestens gleichwertig angesehenen) anderen Nachteils bestehende →Strafzweck.
8600vergewaltigen
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