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#ZWERGLiterature
761Behinderung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1551 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1450 an drei Stellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb behindern 1374, Maskulinum Behinderter 1933) Beeinträchtigung, StörungStoll, J., Behinderte Anerkennung? Interessenorganisationen von Menschen mit Behinderung in Westdeutschland seit 1945, 2017
762Behörde (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1670 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1693 an sieben Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Zugehöriges) ist rechtlich die nicht selbst rechtsfähige, aber organisatorisch selbständige Stelle, die (als unselbständiges Organ des Staates oder sonstigen selbständigen Verwaltungsträgers) Aufgaben öffentlicher →Verwaltung wahrnimmt. Dementsprechend entstehen ausgehend von einem herrschaftlichen Hof Behörden, sobald die Verwaltung eine gewisse Größe überschreitet. Dies ist insbesondere seit der Entwicklung des modernen Staates in dem Spätmittelalter der Fall. Frühe Ansatzpunkte sind Kanzlei, Hofgericht, und Raitkammer. In dem 19. Jahrhundert erfolgt ein ratio...Köbler, DRG 150, 197, 233, 258; Biedermann, H., Geschichte der landesfürstlichen Behörden in und für Tirol, Archiv f. Gesch. Tirols 2 (1866); Mommsen, T., Römisches Staatsrecht, Bd. 1ff. 3. A. 1887, Neudruck 1963; Wintterlin, F., Geschichte der Behördenor-ganisation in Württemberg, 1904; Walther, A., Die Ursprünge der deutschen Behördenorganisation, 1913; Walther, A., Die Ursprünge der deutschen Behörden-organisation im Zeitalter Maximilians I., 1913; Bär, M., Die Behördenverfassung der Rheinprovinz seit 1815, 1919; Freitag, D., Das schlesische Behördenwesen, Diss. jur. Breslau 1937; Ohnsorge, W., Die Verwaltungsreform unter Christian, Neues Archiv f. sächs. Gesch. 63 (1943), 26ff.; Bernhard, W., Die Zentralbehörden des Herzogtums Württemberg und ihre Beamten 1520-1629, Bd. 1f. 1973; Histo...
763Beichte (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 796 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem 11. Jahrhundert an vier Stellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Bekenntnis, Geständnis
764Beichtstuhl (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1430 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen einmal nachreformatorisch für Siebenbürgen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) Stuhl für die Beichte
765Beichtstuhljurisprudenz (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Wort Beichtstuhl um 1430, Beichte um 796) ist die sich auf die spätantike Ohrenbeichte (lat. [F.] paenitentia privata, private Beichte) gründende, in Westeuropa seit dem 6. Jahrhundert (Toledo 589, Irland Ende 6. Jahrhundert, Châlon-sur-Saône 644-656) sichtbare, seit dem 12. Jahrhundert an Gewicht gewinnende Lehre von dem Verhalten des christlichen Beichtvaters gegenüber einem Sünder hinsichtlich der Entscheidung für und gegen die Lossprechung. Hierzu entstehen in dem Frühmittelalter besondere Bußbücher (Columban, Liber paenitentiarum mensura taxanda [Luxeuil oder Bobb...Stintzing, R., Geschichte der populären Literatur des römisch-kanonischen Rechtes in Deutschland, 1867, Neudruck 1959, http://www.koeblergerhard.de/Fontes/StintzingRoderichGeschichteDerPopulaerenLiteratur-DesRoemisch-kanonischenRechtesInDeutschland1867.pdf; Trusen, W., Anfänge des gelehrten Rechtes in Deutschland, 1962; Michaud-Quantin, P., Sommes de casuistique et manuels de confession au moyen âge, 1962; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 2,1,999; Trusen, W., Zur Bedeutung des geistlichen forum internum und externum für die spätmittelalterliche Gesellschaft, ZRG KA 76 (1991), 254ff.; Prosperi, A., Tribunali della coscienza, 1996; Das Konzil von Trient und die Moderne, hg. v. Reinhard, W., 2001; Alle orig...
766Beichtsumme (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) →BeichtstuhljurisprudenzMichaud-Quantin, P., Sommes de casuistique, 1962; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 2,1,1828
767beiordnen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1597 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen 1654 einmal belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) beigeben, zurodnen
768Beigeordneter (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1600 an zwei Stellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Verb beiordnen 1597, zuweisen) ist in Bundesländern Deutschlands wie Hessen oder Nordrhein-Westfalen der von dem zuständigen Organ einer kommunalen Körperschaft auf Zeit gewählte, dem Bürgermeister oder Landrat beigeordnete führende →Beamte.Wolter, H., Der Beigeordnete, 1978
769beihelfen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar) →Beihilfe
770Beihilfe (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1439 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1496 an drei Stellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb beihelfen in Grimm Deutsches Wörterbuch und älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt) ist die Unterstützung eines Menschen insbesondere bei einer Straftat (Teilnahme) oder hinsichtlich einer Entlohnung für eine Tätigkeit. Zwischen Tätern und Gehilfen wird erst in dem Spät-mittelalter gelegentlich unterschieden. Danach wird die Beihilfe als allgemeine Erscheinung von Straftaten erfasst. Die finanzielle Beihilfe entwickelt sich mit dem Ausbau des Rechtes der →Beamten.Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 119; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1f. 1920ff., Neudruck 1964; Deutsche Verwaltungsgeschichte, hg. v. Jeserich, K. u. a., Bd. 1ff. 1983ff.
771Beil (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 850 bzw. nach EDEL um 817? bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen wohl ab 1221-1224 belegt sowie für das Germanische und das Indogermanische erschließbar, N.) ist das zunächst aus Feuerstein und seit dem sechsten vorchristlichen Jahrtausend aus metallener Klinge (Kupfer, Bronze, Eisen) und höl-zernem Griff zusammengesetzte, hauptsächlich einhändig dem Zerkleinern von Holz dienende, aber auch als Waffe verwendbare Gerät. Es ist in Altertum und Mittelalter auch ein Kennzeichen für herrschaftliche Gewalt und wird zu dem Vollzug von Todesstrafen und Leibesstrafen verwendet. Seit dem 14. Jahrhundert erscheint das Fallbeil, das in Frankreich 1792 nach Vorschlag des Arztes Joseph Ignace Guillotin (1738-1814) zu der Guillotine weiterentwickelt wi...Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899; Funk, W., Alte deutsche Rechtsmale, 1940; Maisel, W., Rechtsarchäologie Europas, 1992
772Beilager (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1319 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1513 an sieben Stellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N., Verb beilagern nicht belegt, Verb beiliegen nach 1180) ist der Beischlaf bzw. die öffentliche Beschreitung des Ehebetts als Voraussetzung für die vollzogene →Eheschließung, deren rechtliche Notwendigkeit in der germanischen Zeit in der Wissenschaft streitig ist.Kroeschell, DRG 1; Eckhardt, K., Beilager und Muntübergang zur Rechtsbücherzeit, ZRG GA 47 (1927), 174; Carlsson, L., Das Beilager im altschwedischen Recht, ZRG GA 75 (1958), 348; Hemmer, R., Über das Beilager im germanischen Recht, ZRG GA 76 (1959), 292; Carlsson, L., Vom Alter und Ursprung des Beilagers im germanischen Recht, ZRG GA 77 (1960), 310; Hemmer, R., Nochmals über das Beilager im germanischen Recht, ZRG GA 78 (1961), 298
773Beirut →Berytos
774Beisasse (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1400 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1374 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist (vor allem in der mittelalterlichen Stadt) der nicht vollberechtigte und deswegen von dem voll Berechtigten wie beispielsweise dem Bürger zu trennende Bewohner einer Siedlung, wobei die Einzelheiten örtlich einigermaßen verschieden sein können.Planitz, H., Die deutsche Stadt im Mittelalter, 1954, 5. A. 1980, 275ff.; Vits, B., Hüfner, Kötter und Beisassen, 1993; Dilcher, G., Bürgerrecht und Stadtverfassung im europäischen Mittelalter, 1996, 144f.
775Beisitz (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1452 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1452 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Verb beisitzen vor 1150) ist eine mindere Form einer Beteiligung oder Berechtigung. In dem mittelalterlichen Recht bleibt nach dem Tode eines Hausvaters die Witwe mit den Kindern in ungeteilter (gesamthänderischer) Vermögensgemeinschaft auf dem (bisherigen) Gut der Familie sitzen. Sie erzieht die Kinder und nutzt deren Vermögen durch den Beisitz, bis dieser Zustand durch Abschichtung, Wiederverheiratung oder Tod beendet wird. Mit der Entwicklung des →Ehegattenerbrechts schwindet der noch in dem preußischen Allgemeinen Landrecht (1794, II 1 § 645) enthaltene Beisitz.Hübner 693; Köbler, DRG 89; Brauneder, W., Die Entwicklung des Ehegüterrechts in Österreich, 1973
776beisitzen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch vor 1150 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1417 an sechs Stellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) dabei sitzen, teilnehmen
777Beisitzer (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1348 bezeugt und in älterendeutschen Rechtsquellen ab 1348 [Zürich] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Verb beisitzen vor 1150) Beisitzender, Urteiler an dem spätestens 1415 nachweisbaren königlichen Kammergericht und an dem Reichskammergericht →AssessorSmend, R., Das Reichskammergericht, 1911; Die Reichskammergerichtsordnung von 1555, hg. v. Laufs, A., 1976; Jahns, S., Das Reichskammergericht und seine Richter, Teil 1 2011, Teil 2 2003; Mader, E., Die letzten „Priester der Gerechtigkeit“, 2005
778beisprechen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) dabei sprechen
779Beispruch (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1613 an vier Stellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Verb beisprechen in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht belegt) ist in dem älteren deutschen Recht die Zustimmung des nächsten Erben des Veräußerers eines Gutes zu einer Veräußerung (Erbenlaub). Das Beispruchsrecht beruht auf der aus der Sesshaftwerdung entspringenden ursprünglichen Familiengebundenheit von Grund und Boden. Es ist zunächst ein vollständiges Recht auf Herausgabe der veräußerten Sache (Rückrufsrecht), schwindet in dem Laufe des Mittelalters aber in regionaler Verschiedenheit über ein Vorkaufsrecht allmählich gegenüber der Verfügungsfreiheit des Eigentüm...Hübner 332; Fipper, C., Das Beispruchsrecht nach altsächsischem Recht, 1879; Freytagh-Loringhoven, A. v., Beispruchsrecht und Erbenhaftung, ZRG GA 28 (1907), 69; Agena, G., Grundbesitz, Beispruch und Anerbenrecht in Ostfriesland, 1938; Forster, G., Mitwirkungsrechte, 1952
780Beispruchsrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1746? an zwei Stellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) →Beispruch
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