741 | Bedingung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1302 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1302 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb bedingen um 1250) ist das zukünftige ungewisse Ereignis, von dessen Eintritt die Folgen einer menschlichen Erklärung abhängig gemacht werden. Die Bedingung ist aufschiebend oder auflösend bereits dem frühen römischen Privatrecht bekannt (lat. [F.] →condicio). Mit diesem wird sie in weiten Teilen Europas seit dem Mittelalter aufgenommen. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (1896/1900) folgt dem von Windscheid (Die Wirkung der erfüllten Bedingung, 1851) eingenommenen Standpunkt, dass die erfüllte aufschiebende Bedingung regelmäßig keine rückwirkende Kraft hat und während der... | Kaser § 10; Schiemann, G., Pendenz und Rückwirkung der Bedingung, 1973; Scheltema, A., De goederechtelijke werking van de ontbindende voorwarde, 2003; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010 |
742 | beerbt (Adj., Verb beerben in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1222 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen 1221-1224 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar), mit einem (Abkömmling als) Erben versehen (Adj.) | |
743 | Beeskow | Urkunden der Stadt Beeskow, bearb. v. Beck, F., 2003 |
744 | befangen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 800 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) fangen | |
745 | Befangenheit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1075 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Adjektiv befangen um 1120/1130, Verb befangen um 800) ist das Fehlen der Unvoreingenommenheit bzw. der sachlichen Einstellung unabhängig von persönlichen Neigungen. Insbesondere von Richtern wird schon früh verlangt, dass sie unparteilich vorgehen. Allgemein wird die Befangenheit erst in dem 18. Jahrhundert erfasst. | |
746 | befestigen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1302 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1276 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) fest machen | |
747 | Befestigung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1435 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1332 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb befestigen 1302) ist die künstliche menschliche Schutzvorrichtung (beispielsweise durch Mauern) eines Ortes gegenüber anderen. | Isenburg, G., Die Befestigung der mittelalterlichen Stadt, 1997; vmbringt mit starcken turnen, murn. Ortsbefestigungen im Mittelalter, hg. v. Wagener, O., 2010 |
748 | Befestigungsrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und– als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist sachlich das bei den Franken (lat. [N.] Edictum Pistense 864) von dem König beanspruchte Recht, einen Ort mit einer künstlichen Schutzvorrichtung (beispielsweise Mauer) zu sichern. Mit der Entstehung des →Landes (ab 1156) geht das Befestigungsrecht von dem König auf den Landesherrn über (1220 bzw. 1231). Danach erwerben auch die Städte ein Befestigungsrecht. Mit der Entwicklung moderner Waffen verliert das Befestigungsrecht weitgehend seine ursprüngliche Bedeutung. | Schrader, E., Das Befestigungsrecht in Deutschland, 1909; Coulin, A., Befestigungshoheit und Befestigungsrecht, 1911; Isenburg, G., Die Befestigung der mittelalterlichen Stadt, 1997; Mintzker, Y., The Defortification of the German City, 1689-1866, 2012 |
749 | begnadigen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1392 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen 1350 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) begaben, Strafe erlassen | |
750 | Begnadigung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1373 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1373 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb begnadigen 1392 bzw. 1350) ist der auf Gnade beruhende teilweise oder völlige Erlass der Strafe eines einzelnen Täters nach Eintritt der Rechtskraft eines Strafurteils durch einen Herrn. Sie ist vermutlich ähnlich alt wie die Strafe, weil, wer Strafe verhängen kann, auch von Strafe absehen kann. In dem 20. Jahrhundert wird sie durch Gnadenordnungen zunehmend verrechtlicht. | Lueder, C., Das Souveränitätsrecht der Begnadigung, 1860; Beyerle, K., Von der Gnade im deutschen Recht, 1910; Köstler, R., Huldentzug als Strafe, 1919, Neudruck 1965; Grewe, W., Recht und Gnade, 1936; Klees, K., Das Wesen der Gnade, 1953; Hupe, I., Das Gnadenrecht, 1954; Waldstein, W., Untersuchungen zum römischen Begnadigungsrecht, 1964; Schätzler, J., Handbuch des Gnadenrechts, 1976; Merten, D., Rechtsstaatlichkeit und Gnade, 1978; Mickisch, C., Die Gnade im Rechtsstaat, 1996; Bauer, A., Das Gnadenbitten in der Strafrechtspflege, 1996; Dimoulis, D., Die Begnadigung in vergleichender Perspektive, 1996; Vrolijk, M., Recht door gratie, 2004; Rehse, B., Die Supplikations- und Gnadenpraxis in Brandenburg-Preußen, 2008 |
751 | begraben (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 790 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1256 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) vergraben | |
752 | Begräbnis (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1293 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1291 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N., Verb begraben um 790) ist das Verbringen eines Toten unter die Erdoberfläche durch überlebende Mitmenschen. Es ist schon in frühen Zeiten an vielen Orten üblich. Vielfach werden dabei dem Begrabenen Beigaben für ein als möglich gedachtes anderweitiges Fortwirken mitgegeben. In dem Anschluss an die jüdische Bibel begraben die Christen ihre Toten in Hinblick auf die künftige Auferstehung des verklärten Leibes (1. Moses 38,24, 1. Korinther 15,42), wobei allmählich der Kirchhof als Friedhof zu dem wichtigsten Begräbnisplatz wird. Mit der zunehmenden Verdichtung der Gesellschaft wir... | Körner, A., Das kirchliche Beerdigungsrecht, 1906; Gaedke, J., Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 1963, 6. A. 1992, 9. A. 2004, 10. A. 2010, 13. A. 2022; Ili, M., Wohin die Toten gingen, 1992; Fischer, N., Vom Gottesacker zum Krematorium, 1996; Bestattungsbefunde in ethnoarchäologischer Perspektive, hg. v. Noll, E. u. a., Ethnograph.-archäolog. Zs. 38 (1997), 287ff.; Engels, J., Funerorum sepulcrorumque magnificentia, 1998; Hassenpflug, E., Das Laienbegräbnis in der Kirche, 1999 |
753 | begreifen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 800 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) erfassen | |
754 | Begriff (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1293 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1250? belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Verb begreifen um 800) ist die von Sache und Wort zu trennende Vorstellung oder gedankliche Erfassung einer Gegebenheit durch den Menschen zwecks gemeinsamen Verständnisses der Welt. | Begriffsgeschichte, hg. v. Bödeker, H., 2002; Koselleck, R., Begriffsgeschichten, 2006 |
755 | Begriffsjurisprudenz (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, Jhering 1884, F.) ist die Richtung der Rechtswissenschaft, die davon ausgeht, dass die Rechtsordnung nicht eine zusammenhanglose Anhäufung einzelner Vorschriften ist, sondern ein sinnvolles, zusammenhängendes Ganzes und damit aus einem lückenlos geschlossenen System von Begriffen (Begriffspyramide) besteht, aus dem vor allem unter Ausschluss aller außer-rechtlichen politischen und gesellschaftlichen Wertungen durch einen logischen Denk-vorgang eine Lösung des gesetzlich nicht eindeutig geregelten Einzelfalls ermittelt werden könne und Lücken durch Begriffe und Grundsätze geschlossen werden, die aus dem Gesetz oder Gewohnheitsrecht (beispielsweise aus den Regeln des rö... | Kroeschell, DRG 1, 3; Köbler, DRG 188; Savigny, F. v., Vorlesungen über juristische Methodologie 1802-1842, hg. v. Mazzacane, A., 1993; Puchta, G., Cursus der Institutionen, 1841, Bd. 1, 9 A. 1881; Wilhelm, W., Zur juristischen Methodenlehre im 19. Jahrhundert, 1958; Krawietz, W., Theorie und Technik der Begriffsjurisprudenz, 1976; Schlosser, H., Grundzüge der neueren Privatrechtsgeschichte, 10. A. 2005, § 4; Bohnert, J., Über die Rechtslehre Georg Friedrich Puchtas, 1975; Herberger, M., Dogmatik, 1980; Falk, U., Ein Gelehrter wie Windscheid, 1989; Schröder, J., Recht als Wissenschaft, 2001, 2. A. 2012, 3. A. 2021 (Band 1 1500-1933, Bd. 2 1933-1990); Haferkamp, H., Georg Friedrich Puchta und die Begriffsjurisprudenz, 2004; Henkel, T., Begriffsjurisprudenz und Billigkeit, 2004 |
756 | begründen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch vor 1298 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1589 dreimal belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) Grund angeben | |
757 | Begründung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1533 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen 1603 und 1604 an zwei Stellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb begründen vor 1298) →Urteilsbegründung | Horak, F., Rationes decidendi, 1969; Gudian, G., Die Begründung in Schöffensprüchen des 14. und 15. Jahrhunderts, 1960; Begründungen des Rechts, hg. v. Nembach, U. u. a., 1979; Köbler, G., Die Begründung von Rechtssätzen im Hoch- und Spätmittelalter, Archival. Z. 75 (1979), 86; Köbler, G., Die Begründungen der Lex Baiwariorum, Gedächtnisschrift W. Ebel, 1982, 69; Hensche, M., Teleologische Begründungen, 1998; Die Begründung des Rechts als historisches Problem, hg. v. Willoweit, D., 2000; Hocks, S., Gerichtsgeheimnis und Begründungszwang, 2002; Ratio decidendi. Guiding Principles of Judicial Decisions, hg. v. Bryson, W. u. a., 2006; Wunderlich, S., Über die Begründung von Urteilen am Reichs-kammergericht im frühen 16. Jahrhundert, 2010; Von der religiösen zur säkularen Begründung staatliche... |
758 | begünstigen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1475 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1532 an fünf Stellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) fördern | |
759 | Begünstigung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nach 1527 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1570 an fünf Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb begünstigen 1475) ist rechtlich die Hilfeleistung an einen anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht, ihm die Vorteile der Tat zu sichern. Sie wird erst in der Neuzeit als solche verselbständigt. | Dersch, G., Begünstigung, Hehlerei und unterlassene Verbrechensanzeige, 1980; Rüping, H./Jerouschek, G., Grundriss der Strafrechtsgeschichte, 6. A. 2011; Wolff, B., Begünstigung, Strafvereitelung und Hehlerei, 2002 |
760 | behindern (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1374 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1408 an acht Stellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) beeinträchtigen | |