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3961jüngste
3962Jüngstenrecht (Minorat) ist das Erbrecht des Jüngsten als Alleinerben bei mehreren an sich gleich nahen Verwandten. Es entsteht in dem →Anerbenrecht. Es ist weniger verbreitet als das Ältestenrecht.Hübner 803; Kroeschell, DRG 2
3963Jüngster Reichsabschied ist der an dem 17. 5. 1654 verkündete letzte Reichsabschied des Reichstags des Heiligen römischen Reiches (vor dem immerwährenden Reichstag). Von Bedeutung ist die in dem jüngsten Reichsabschied enthaltene neue Verfahrensordnung des Reichskammergerichts mit der Abschaffung der artikulierten Klage u. s. w.Ruville, A. v., Die kaiserliche Politik auf dem Regensburger Reichstag 1653-1654, 1896; Fürnrohr, W., Der immerwährende Reichstag zu Regensburg, 1963; Müller, A., Der Regensburger Reichstag von 1653/54, 1992; Götte, H., Der Jüngste Reichsabschied und die Reform des Reichskammergerichts, 1998; Hatttnhauer, C., Schuldenregulierung nach dem Westfälischen Frieden, 1998
3964Jüngstes Gericht ist das von der jüdisch-christlichen Religion erwartete Gericht Gottes an dem Ende der Welt.
3965Juniorat (Wort Junior 19. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen, N.) Jüngstenrecht
3966Junker (Wort um 1120?, M., Adjektiv jung 765, für das Germanische erschließbar und mit dem Indogermanischen verbindbar) JungherrHeß, K., Junker und bürgerliche Großgrundbesitzer im Kaiserreich, 1990; Wagner, P., Bauern, Junker und Beamte, 2005
3967jura (lat. [N.Pl.]) →ius (lat. [N.])
3968Jura (M.) ist das Gebiet eines Gebirgszugs nahe dem Doubs. Der französischsprachige Jura gehört bis 1815 zu dem Hochstift Basel, danach zu dem Kanton Bern. Nach Volksabstimmungen in dem Jura (1974) und in der →Schweiz (24. 9. 1978) wird Jura selbständiger Kanton.Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 3,2,1859
3969Jurisdiktion (F.) Rechtsprechung, Erstbeleg 1298
3970Jurisdiktionsnorm ist in Österreich das Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von dem 1. 8. 1895.Baltl/Kocher
3971Jurisprudenz (Wort 18. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen, F.) (Rechtsklugheit) ist die (römische) Rechtskunde. Sie geht von den Priestern (lat. [M.] pontifices, Brückenbauer) aus, entwickelt sich in dem Handeln (agere), Schützen (cavere) und Antworten (respondere) und ist bedeutsam in dem klassischen römischen Recht (3. Jahrhundert v. Chr.-3. Jahrhundert n. Chr., Hochklassiker beispielsweise Celsus, Iulianus/Julian, Gaius, Pomponius mit klarer, knapper Sprache, sachlicher Darlegung und überzeugender Lösung) sowie als Rechtswissenschaft seit der Wiederentdeckung des römischen Rechtes in dem Hochmittelalter (→Irnerius). Der durch Jurisprudenz fachlich Gebildete ist seit dem Hochmittelalter der →Jurist. →Begriffsjurisprudenz, Interessen-jurisprudenz, Wertungsjurisprudenz...Söllner §§ 11, 15, 16; Köbler, DRG 30, 99; Kirchmann, J. v., Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft, 1847 (Vortrag des Ersten, deswegen 1866 des Amtes enthobenen Staatsanwalts von Berlin), Neudruck 1956, 1960, 1988; Ihering, R. v., Ist die Jurisprudenz eine Wissenschaft?, 1868, hg. v. Behrends, O., 1998; Kisch, G., Erasmus und die Jurisprudenz seiner Zeit, 1960; Trusen, W., Spätmittelalterliche Jurisprudenz und Wirtschaftsethik, 1961; Canaris, C., Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz, 1969; Stupp, H., Mos geometricus oder prudentia als Denkform der Jurisprudenz, Diss. jur. Köln 1970; Otte, G., Dialektik und Jurisprudenz, 1971; Kisch, G., Studien zur humanistischen Jurisprudenz, 1972; Blühdorn, J., Naturrechtskritik und „Philosophie des positiven Rechts“, TRG 41 (...
3972Jurist (Wort bei Hugo von Trimberg um 1300, aus dem Mittellateinischen aufgenommen, mit dem Lateinischen des Altertums verbindbar, M.) ist der planmäßig rechtswissen-schaftlich ausgebildete Rechtsgelehrte. Rechtskundige (lat. iuris periti [Adj.], des Rechtes kundige [Menschen]) kennt bereits das römische Altertum, in dem die öffentliche Ausübung einer weltlichen Rechtsunterweisung anscheinend zuerst durch den ersten plebejischen (lat.) pontifex (M.) maximus (Oberpriester) Tiberius Coruncanius (254 v. Chr.) erfolgt, ohne dass ein eigentliches wissenschaftliches Studium erfolgt. In dem Hochmittelalter beginnt die Ausbildung von Juristen wohl mit →Irnerius und seinen Schülern (lat. [M.Pl.] quattuor doctores) an dem Anfang des 12. Jahrhunderts. 1267 begegnet der erste gelehrte Jurist des Erzbi...Söllner §§ 11, 15, 16; Köbler, DRG 8, 100, 114, 151, 154, 188, 262; Dahl, F., Juridiske Profiler, 1920; Schultheß, H., Schweizer Juristen, 1945; Kunkel, W., Die römischen Juristen, 1952, 2. A. 1967, Neudruck 2001, Neudruck 2001; Genzmer, E., Hugo von Trimberg und die Juristen, Studi P. Koschaker, Bd. 1 1954, 289; Ellinger, W., Die Juristen der Reichsstadt Nürnberg, (in) Genealogica, Heraldica, Juridica, 1954; Wieacker, F., Textstufen klassischer Juristen, 1960; Boockmann, H., Laurentius Blumenau, 1965; Becker, G., Deutsche Juristen und ihre Schriften auf den römischen Indices, 1970; Laufs, A., Rechtsentwicklungen in Deutschland, 1973, 5. A. 1996; Fried, J., Die Entstehung des Juristenstandes im 12. Jahrhundert, 1974; Deutsche Juristen aus fünf Jahrhunderten, hg. v. Kleinheyer, G. u. a. 197...
3973Juristenausbildung ist die universitäre oder praktische Ausbildung zu einem →Juristen (→Rechtsunterricht). Sie beginnt in dem Mittelalter nach vorrechtswissenschaftlichen Anfängen in dem 12. Jahrhundert. Ausbildungsort ist hauptsächlich die →Universität, in England aber auch die Juristenzunft (engl. inn of court). An der Universität ist die juristische Fakultät eine der drei über der artistischen Fakultät stehenden oberen Fakultäten. Lehrbefugt ist an dem Beginn der (lat. [M.]) doctor (Lehrer), seit dem 19. Jahrhundert der Habilitierte. Studierberechtigt ist anfangs der Lateinkundige, seit dem 18. Jahrhundert der (lateinkundige) Abiturient (Preußen 1788) bzw. Maturant. Frauen werden erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts zugelassen. Die Dauer des Studiums ist zunächst unbestimmt (meist 6-8 Ja...Savigny, F. v., Geschichte des römischen Rechtes im Mittelalter, Bd. 3 2. A. 1834; Muther, T., Zur Geschichte der Rechtswissenschaft und der Universitäten in Deutschland, 1867; Weimar, P., Die legistische Literatur und die Methode des Rechtsunterrichts der Glossatorenzeit, Ius commune 2 (1969), 43; Köbler, G., Zur Geschichte der juristischen Ausbildung in Deutschland, JZ 1971, 768; Bake, U., Die Entstehung des dualistischen Systems der Juristenausbildung in Preußen, Diss. jur. Kiel 1971; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, Bd. 1ff. 1972ff.; Burmeister, K., Das Studium der Rechte, 1974; Köbler, G., Vorstufen der Rechtswissenschaft, ZRG GA 100 (1983), 75; Streitbare Juristen, hg. v. d. Redaktion Kritische Justiz, 1988, Neudruck 2016 (41, davon ...
3974Juristen, böse Christen ist eine wohl ansatzweise in dem Spätmittelalter entstandene Redewendung (überliefert in vier Handschriften von Hugo von Trimbergs Lehrgedicht „Der Renner“ [um 1300]). Sie hat ihren Grund in den Vermutungen, dass der gelehrte Rechtskundige auf der Seite der Mächtigen steht, die Wahrheit verdunkelt und die Verfahren verlängert.Stintzing, R. v., Das Sprichwort „Juristen, böse Christen“, 1875; Riezler, E., Die Abneigung gegen den Juristen, 1925; Wittenberg, hg. v. Lück, H. u. a., 2006, 63ff.
3975Juristenausbildung → Jurist
3976Juristenfakultät (Wort 1595 belegt, F.) ist die den Rechtsunterricht ausführende Fakultät der Universität. Sie entsteht seit dem 13. Jahrhundert in Oberitalien und Frankreich (Paris), seit dem 14. Jahrhundert auch in dem deutschen Sprachraum. Die Juristenfakultät ist Verbandsperson, gerät aber in der Neuzeit unter staatlichen Einfluss (Wittenberg 1508, einzelne →Universitäten). In dem 20. Jahrhundert nimmt die zahlenmäßige Größe als Folge der Verlagerung des Arbeitslebens von der Landwirtschaft über die Industrie zu den Dienstleistungen und des Übergangs von der einfachen nur dem eigenen Überleben dienenden Hauswirtschaft zu der darüber hinaus weitere Geldeinkünfte ermöglichenden Marktwirtschaft sehr stark zu.Kaufmann, G., Geschichte der deutschen Universitäten, Bd. 1f. 1888ff., Neudruck 1958; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff.; Willoweit, D., Das juristische Studium in Heidelberg und die Lizentiaten der Juristenfakultät von 1386 bis 1436, (in) Semper aperta, FS Universität Heidelberg, Bd. 1 1985, 85; Lück, H., Die Spruchtätigkeit der Wittenberger Juristenfakultät, 1998; Sauter, M., Hexenprozess und Folter – Die strafrechtliche Spruchpraxis der Juristenfakultät Tübingen, 2020
3977Juristenrecht ist das von Juristen (statt von dem Volk oder von dem Gesetzgeber) geschaffene Recht. Es spielt in der rechtswissenschaftlichen Diskussion des frühen 19. Jahrhunderts (→Puchta) eine gewisse Rolle. →RichterrechtKaser § 2 II; Söllner §§ 11, 15, 16; Köbler, DRG 4; Thöl, H., Volksrecht, Juristenrecht, Genossenschaften, Stände, Gemeines Recht, 1846; Brauneder, W., Privatrechtsfortbildung durch Juristenrecht, (in) ZNR 1983, 22; Hofer, S., Zwischen Gesetzestreue und Juristenrecht – Die Zivilrechtslehre Friedrich Endemanns (1857-1936), 1993
3978Juristenstand →JuristFried, J., Die Entstehung des Juristenstandes im 12. Jahrhundert, 1974
3979Juristentag ist eine freiwillige, periodisch stattfindende Versammlung von Juristen (in Deutschland seit 1860). Zielsetzung ist die öffentliche Erörterung allgemeiner Rechtsfragen. Hinzu kommen persönliche Interessen an Aufmerksamkeit und Bedeutung.Conrad, H., Der deutsche Juristentag 1860-1960, (in) Hundert Jahre deutsches Rechtsleben, FS zum hundertjährigen Bestehen des deutschen Juristentages, Bd. 1 1960, 1; Dilcher, G., Der deutsche Juristentag 1960-1980, 1980; Landau, P., Die deutschen Juristen, 1996; Festschrift 50 Jahre österreichischer Juristentag, hg. v. österreichischer Juristentag, 2009
3980juristisch
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