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#ZWERGLiterature
3641Imperium (N.) merum et mixtum (lat.) ist nach einer Unterscheidung des römischen Rechtskundigen Ulpian (170?-223) die oberste Staatsgewalt und die oberste Gewalt der Zivilrechtspflege. Seit dem 12. Jahrhundert erscheint die hierauf gegründete Einteilung der Gerichtsbarkeit in die Gerichtsbarkeit über Leben, Freiheit und Bürgerrecht und die übrige Gerichtsbarkeit in dem Heiligen römischen Reich. Seit dem 14. Jahrhundert wird das imperium merum et mixtum als Grundlage aller Hoheitsrechte verstanden, danach als Landeshoheit.Hirsch, H., Die Klosterimmunität seit dem Investiturstreit, 1913; Willoweit, D., Rechtsgrundlagen der Territorialgewalt, 1975; Maissen, T., Die Geburt der Republic, 2006
3642imperium (N.) Romanum (lat.) Römisches Reich
3643implantatio (lat. [F.]) Einpflanzung, Verbindung
3644Impossibilium nulla est obligatio (lat.). Zu Unmöglichem gibt es keine Verpflichtung (beispielsweise bewirkt Fehlen eines Kaufgegenstands Nichtigkeit des Kaufvertrags).Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007 (Celsus, um 70-um 140 n. Chr., Digesten 50, 17, 185); Wollschläger, C., Die Entstehung der Unmöglichkeitslehre, 1970
3645Impubes (lat. [M.]) ist in dem römischen Recht der Unmündige (Geschlechtsunreife). Ist er (lat.) infantia maior (älter als 7 Jahre), kann er, gegebenenfalls mit Zustimmung des Vormunds (lat. [M.] tutor), ein Rechtsgeschäft vornehmen. Mit dem Eintritt der Geschlechtsreife (lat. [F.] pubertas) wird der iimpubes ursprünglich vollständig geschäftsfähig und deliktsfähig. Die Mündigkeit wird bei Knaben (durch die Prokulianer) auf 14, bei Mädchen auf 12 festgelegt. Allerdings besteht (wohl schon seit der Lex Laetoria von etwa 200 v. Chr.) bis zu der Vollendung des 25. Lebensjahrs ein besonderer Schutz bei Rechtsgeschäften.Kaser § 14 II, 62 I, 82 II; Köbler, DRG 21
3646Imputation ist die von →Pufendorf (1632-1694) aus der Theologie in das Strafrecht übernommene Zurechnung einer Handlung und eines Erfolgs zu einem Menschen. Ihre Möglichkeit beruht auf der Freiheit und der Normbezogenheit menschlichen Handelns. Ermittelt werden die Voraussetzungen, die für Bestrafung bestehen. →Feuerbach (1755-1833) unterscheidet demgegenüber die abstrakte Imputation des Gesetzgebers bei der Festlegung des strafbaren Verhaltens und der Strafe in dem Straftatbestand und die konkrete Imputation des Richters bei Bestimmung der Strafe in dem einzelnen Fall. Wenig später wird die Imputation auf die Handlung beschränkt. Erhalten geblieben ist der Begriff der Zurechnungsfähigkeit.Berner, A., Grundlinien der criminalistischen Imputationslehre, 1843; Welzel, H., Die Naturrechtslehre Samuel Pufendorfs, 1958; Genka, T., Zur textlichen Grundlage der Imputationslehre Gratians, BMCL 25 (2002/2003), 40
3647In bonis (lat. in dem Vermögen) sein bzw. haben ist in dem klassischen römischen Recht eine Bezeichnung für den Schutz durch den Prätor gegen einen Dritten. Wer eine handgreifbare Sache (lat. [F.] res mancipi) ohne den Formalakt der →Manzipation erhält und in bonis hat, (erwirbt zwar nicht ziviles Eigentum, das bei dem Veräußerer verbleibt,) erlangt (aber) prätorisches bzw. bonitarisches Eigentum bzw. Schutz durch den Prätor. In dem spätantiken römischen Recht wird die Unterscheidung zwischen zivilem Eigentum und prätorischem Eigentum beseitigt.Kaser §§ 22ff.; Söllner § 9; Ankum, H. u. a., Die verschiedenen Bedeutungen des Ausdrucks in bonis alicuius esse, ZRG RA 107 (1990), 155
3648in dorso (lat.) auf dem Rücken, →Indossament
3649In dubio pro reo (lat., in einem Zweifel [Entscheidung] zu Gunsten des Angeklagten) ist der bereits in dem klassischen römischen Recht in dem Ansatz bekannte Satz, dass ein Angeschuldigter in einem Zweifelsfall freizusprechen ist. In der Neuzeit formuliert Stübel 1811 in Anschluss an Justinians →Digesten 42, 1, 38 den Satz neu. Demnach gilt der Angeklagte bis zu einem Nachweis der Schuld als unschuldig, weil in einem Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden ist (vgl. Art. 6 II der Europäischen Konvention zu dem Schutze der Menschenrechte 1946/1950). In der Verfahrenswirklichkeit setzt sich der Satz aber nur allmählich durch.Köbler, DRG 35, 203; Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007 (Bossius 1562, vgl. Digesten 50, 17, 125 Gaius um 120-um 180, Aristoteles); Moser, K., In dubio pro reo, Diss. jur. München 1933; Wenig, G., In dubio pro reo, Diss. jur. Tübingen 1946; Holtappels, P., Die Entwicklungsgeschichte des Grundsatzes „in dubio pro reo“, 1965; Stuckenberg, C., Untersuchungen zur Unschuldsvermutung, 1993
3650In integrum restitutio (F.) (lat.) ist in dem römischen Recht in verschiedenen Fällen (beispielsweise Zwang) die von dem Prätor gewährte →Wiedereinsetzung in den früheren Stand, mit der die eingetretenen Wirkungen des Geschäfts durch besondere Klagen wieder beseitigt werden sollen. Eine von dem Richter durchgeführte in integrum restitutio bewirkt die (lat.) →actio (F.) quod metus causa (Klaganspruch wegen Furcht), die den bestraft, der die Wiedergutmachung verweigert.Kaser § 8 IV
3651in iure (lat.) vor (dem) Gericht(smagistrat)
3652In iure cessio (F.) (lat.) (gerichtliche Abtretung) ist die in dem römischen Recht als Umgehung schwerfälliger Formalakte in dem Wege eines Scheinverfahrens mögliche Übertragung, Abtretung oder Aufhebung bestimmter Rechte auf der Gerichtsstätte.Kaser § 7 II; Söllner §§ 8, 9, 18; Köbler, DRG 21, 25, 40
3653In ius vocatio (lat. [F.]) ist die Rufung bzw. Ladung des Gegners in das Gericht, welcher der Gegner in dem altrömischen Recht der Zwölftafeln sofort zu folgen hat.
3654inaedificatio (lat. [F.]) Einbau
3655Inama-Sternegg, Karl Theodor von (Augsburg 20. 1. 1843-Innsbruck 28. 11. 1908) wird nach dem Studium von Geschichte, Recht und Staatswissenschaft in München 1868 außer-ordentlicher Professor und 1871 ordentlicher Professor in Innsbruck, 1880 in Prag und 1881 in Wien. Seine Deutsche Wirtschaftsgeschichte (1878ff.) ist die erste unmittelbar aus den Quellen erarbeitete Gesamtdarstellung.
3656Inauguration (Wort in dem 18. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen, F.) Einführung, EinsetzungKönigshaus, J., Die Inauguration der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel 1665, 2002
3657incapacitas (lat. [F.]) Unfähigkeit
3658Incertum (lat. [N.] Unbestimmtes) ist in dem römischen Recht die unbestimmte Leistung. In dem spätantiken Recht wird die Unterscheidung zwischen bestimmter Leistung und unbestimmter Leistung gelockert.Kaser §§ 35 I, 37 I, 48 II
3659incipit (lat.) es fängt an
3660Indebitum solutum (lat. [N.]) ist in dem römischen Recht die nichtgeschuldete Leistung. Sie kann in dem klassischen römischen Recht wohl wegen der Ähnlichkeit mit dem Darlehen mit der besonderen Begehrensform der →Kondiktion zurückverlangt werden.Kaser § 48 II 2
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