Suchoptionen
Suchart:
Ganzes Wort
Wortanfang
Wortteil
Andere Optionen:
nur zeichengetreue Treffer suchen
nur am Zeilenanfang suchen
Anzahl der Ergebnisse pro Seite:
10
20
50


Anzahl der Suchtreffer: 9261
PDF
#ZWERGLiterature
321Andelang (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und ab 713 mit neun Hinweisen in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie inhaltlich nicht sicher bekannt, M.) ist der bei der Übertragung von Grundstücken in dem fränkisch-alemannischen Gebiet bis zu dem Ende des 11. Jahrhunderts verwendete, nicht sicher bekannte Gegenstand (Hand-schuh?).Goldmann, E., Der andelang, 1912; Frommhold, G., Das andelang-Rätsel, ZRG GA 35 (1914), 426; Balon, J., L’andelangus, ZRG GA 79 (1962), 32
322Andernach an dem Rhein führt von 1173 bis 1256 einen den Schreinskarten in Köln ähnlichen Rotulus (→Grundbuch).Kroeschell, DRG 2; Inventar des Archivs der Stadt Andernach, Bd. 1ff., bearb. v. Heyen, F., 1965ff.
323Andlau, Peter von (Andlau? in dem Elsass um 1420-Basel 5. 3. 1480) wird nach dem Studium der (lat. [F.Pl.]) artes in Heidelberg (1439) und des Rechtes in Pavia (1443) nach der Promotion zu dem doctor decretorum 1444 Kaplan in Basel und Leiter juristischer Disputationen (1450) sowie 1460 Professor (1471 Rektor). Mit dem 1460 erschienenen (lat.) Libellus (M.) de Caesarea monarchia (De imperio Romano, Büchlein über die kaiserliche Monarchie bzw. Über das römische Reich) verfasst er unter kurialistischer Sicht die erste zusammenhängende Darstellung des deutschen Staatsrechts (Entstehung und Funktion von Herrschaft und Regierung, Reiche des Altertums, Übergang der Herrschaft, Kurfürsten, Adel, Reichstag, Kriegswesen, Pflichten des Kaisers, Pflichten gegenüber dem Kaiser, Ende des römischen Reic...Hürbin, J., Eine Ergänzung des „Libellus de Caesarea monarchia“ Peters von Andlau, ZRG GA 16 (1895), 41; Hürbin, J., Peter von Andlau, 1897; Hürbin, H., Die Quellen des „Libellus de Cesarea monarchia“, ZRG GA 18 (1897), 1; Scheffels, G., Peter von Andlau, Diss. phil. Berlin 1955; Schubert, H., Die deutschen Reichstage, 1966; Peter von Andlau, Kaiser und Reich, hg. v. Müller, R., 1998
324Andorra (N.) ist die aus sechs Tälern zu politischer Einheit (Principat d’Andorra) zusammengefasste Tallandschaft in dem Südosten der ibero-baskisch besiedelten Pyrenäen. Seit dem späten 9. Jahrhundert lassen sich dort Abgabenrechte der Grafen von Urgel und der Bischöfe von Urgel feststellen. In dem 11. Jahrhundert treten die verschiedenen Täler zu einer Einheit zusammen. An dem 8. 9. 1278 werden durch Schiedsspruch (Paréage) Unklarheiten beseitigt. Die Rechte der Grafen fallen über Zwischenstufen 1607 bzw. 1620 an Frankreich. Das ursprüngliche Recht Andorras nimmt römische und katalanische Sätze auf. 1748 wird das Gewohnheitsrecht aufgezeichnet. In der Gegenwart ist Andorra ein Fürstentum, dessen von den Souveränen (Staatspräsident Frankreichs, Bischof von [La Seu d’] Urgel) delegierte Re...Guilera, J., Una història d’Andorra, 1960; Engels, O., Schutzgedanke und Landesherrschaft, 1970; Belinguier, B., La condition juridique des vallées d’Andorre, 1970; Ourliac, P., La jurisprudence civile d’Andorre, 1972; Valls Taberner, F., Privilegis i ordinacions de les valls d’Andorra, 1990; Gergen, T., Sprachengesetzgebung in Katalonien, 2000; Consell General, Die Verfassung des Fürstentums Andorra, 2002
325Andreas de Isernia ist ein in Isernia in dem Süden der Apenninen wohl nach 1220 geborener, in Neapel ausgebildeter und lehrender, vielleicht 1316 verstorbener Jurist ([lat.] commentaria [N. Pl.] in usus feudorum, lectura [F.) zu den sizilianischen Konstitutionen, ritus [M.] regiae summariae regni Neapolitani bzw. de iure Dohanarum).Lange, H./Kriechbaum, M., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 2 2007, 507
326Anefang (Wort nicht als Ansatz in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanisxche mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist das rechtsförmliche Anfassen einer abhandengekommenen und von dem Verfolger wiedergefundenen beweglichen (, durch Kennzeichen erkennbaren) Sache unter der Behauptung des besseren Rechtes an ihr (lat. [F.] intertiatio). Der (beispielsweise in der Lex Ribvaria 37, 1 [7. Jahrhundert] schon und in dem Sachsenspiegel, Landrecht II, 36 [1221-1224] noch belegte) Anefang bedeutet eine Klageerhebung gegen den Besitzer, der sich in dem nachfolgenden Verfahren verteidigen muss. Vor Gericht kann der Besitzer sich insbesondere dadurch vor dem Diebstahlsvorwurf be...Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 86, 91; Köbler, WAS; Planck, J., Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, Bd. 1 1879, 824ff.; Meyer, H., Entwerung und Eigentum, 1902; Rauch, K., Spurfolge und Anefang, 1908; Meyer, H., Gerüft, Handhaftverfahren und Anefang, ZRG GA 37 (1916), 382; Goldmann, E., Tertia manus und Intertertiation, ZRG GA 39 (1918), 145, 40 (1919), 199; Rauch, K., Spurfolge und Dritthandverfahren, ZRG GA 68 (1951), 1; Anners, E., Hand wahre Hand, 1952; Scherner, K., Salmannschaft, Servusgeschäft und venditio iusta, 1971
327ane geværde (mhd.) ohne Gefährdung, aufrichtigSiegel, H., Gefahr im Gericht und im Rechtsgang, 1865
328aneignen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1531 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen mit zwei Stellen ohne Zeitangaben belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) Eigentum erwerben
329Aneignung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1795 bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb aneignen 1531) ist der anfangs vielleicht allein vorkommende (originäre) Erwerb des Eigentums an einer herrenlosen (eigentümerlosen) Sache durch Inbesitznahme (lat. [F.) occupatio]). Die ersten Aneignungen fallen in die Anfangszeit des Rechtes überhaupt. In dem römischen Recht wird an aufgegebenen (lat. [F. Pl.]) res mancipi mit Inbesitznahme nur bonitarisches Eigentum erworben, während der zivile Eigentumserwerb Ersitzung verlangt. In dem Laufe der Geschichte wird die Aneignung von dem abgeleiteten Eigentumserwerb (→Übereignung) zurückgedrängt, so dass Aneignung ...Kaser § 26 I 1; Köbler, DRG 24, 40, 73, 90, 124; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechts-wortschatzes, 2010
330Anerbe (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1279 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der durch das →Anerbenrecht begünstigte →Erbe oder Erbanwärter.Köbler, DRG 123, 162, 175, 210; Tolle, A., Der Anerbe des Reichserbhofgesetzes und die Erben nach allgemeinem Recht, 1934
331Anerbe (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1279 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1279 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) Erbe, Erbanwärter vorrangiger Erbe
332Anerbenrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1884 bezeugt und – als Ansatz - nicht in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das wirtschaftlich begründbare Recht des Übergangs eines landwirtschaftlichen Betriebs auf einen einzelnen von mehreren an sich vorhandenen Erben. Eine derartige Gestaltung fehlt noch in den frühmittelalterlichen Volksrechten, bildet sich aber spätestens in dem spätmittelalterlichen deutschen Reich aus, wobei grundherrschaftlicher Einfluss (Interesse an einem einzigen Ver-pflichteten) gestaltend gewesen sein kann. Daneben ist aber auch (freiere) Realteilung in Mitteldeutschland und Süddeutschland verbreitet. Der Liberalismus lehnt das Anerbenrecht als freiheitsf...Kroeschell, DRG 2; Miaskowski, A. v., Das Erbrecht und die Grundeigentumsverteilung im Deutschen Reiche, 1882ff.; Dultzig, E. v., Das deutsche Grunderbrecht, 1899; Klaus, B., Geschichte, gegenwärtige Ausgestaltung und Zukunft des Anerbenrechts an Bauerngütern in Braunschweig, 1931; Weibel, E., Das Anerbenrecht in Württemberg, Diss. jur. 1931; Gebb, I., Über den Ursprung des deutschen Anerbenrechts, 1935 (Diss. jur. Greifswald); Hagmeister Meyer zu Rahden, G., Die Entwicklung des ravensbergischen Anerbenrechts, 1936; Mauß, H., Anerbenrecht im niederrheinisch-westfälischen Grenzgebiet, 1938; Mayer-Edenhauser, T., Untersuchungen über Anerbenrecht und Güterschluss in Kurhessen, 1942; Schardey, G.,Gleichberechtigungsgrundsatz und Vorrang des männlichen Geschlechts bei der Hofeserbfolge, 1961; W...
333anerkennen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1525 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1525 an sieben Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) für gültig erklären, bestätigen
334Anerkenntnis (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1522 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen einmal aus dem Allgemeinen Landrecht Preußens von 1794 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F./N., Verb anerkennen 1525) Bestätigung →Schuldanerkenntnis
335Anerkennung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1522 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1810 dreimal belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Bestätigung
336Anerkennungszins (Wort in Grimm Deutsches Rechtswörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der wegen seiner geringen Höhe wirtschaftlich bedeutungslose, aber als erkennbares Zeichen eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses rechtlich bedeutsame Zins (beispielsweise Freigelassener, Erbbauberechtigter u. s. w.).Schröder, R., Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, 1884, 7. A. 1932, Neudruck 1966; Le Roy Ladurie, E., Die Bauern des Languedoc, 2983
337anfechten (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 950 bezeugt und ab 1221-1224 in älteren deutschen Sprachquellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) angreifen, bestreiten
338Anfechtung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch vor 1022 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1316 in unterschiedlichen Bedeutungen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Angriff, Verb anfechten um 950) ist die nachträgliche Beseitigung einer eingetretenen Rechtswirkung durch Willenserklärung und bzw. oder Verfahrenshandlung des durch die Rechtswirkung Betroffenen. In diesem Sinne ermöglicht bereits die →(lat.) querela (F.) inofficiosi testamenti (Beschwerde wegen pflichtwidrigen Testaments) des klassischen römischen Rechtes die Entkräftung eines Testaments, das bestimmte nahe Angehörige des Erblassers übergeht. In dem spätantiken Recht werden auch die Fälle der (lat.) →in integrum restitutio (F.) (Wiederher...Kaser § 9 I 1; Hübner; Kroeschell, 20. Jahrhundert; Köbler, DRG 209; Schultze, A., Über Gläubigeranfechtung und Verfügungsbeschränkungen des Schuldners nach deutschem Stadtrecht des Mittelalters, ZRG GA 41 (1920), 210; Harder, M., Die historische Entwicklung der Anfechtbarkeit von Willenserklärungen, AcP 173 (1973), 209; Düwel, L., Die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe, 2006; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Menges, M., Die Anfechtung von Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, 2012
339Anfechtungsklage (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1877/1879 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Klage, die auf die nachträgliche Beseitigung bestimmter Rechtsfolgen durch Urteil gerichtet ist. In dem 19. Jahrhundert gibt es eine A. gegen den Beschluss auf Eröffnung des Konkurses oder gegen polizeiliche Verfügungen. In Deutschland ist seit der Verwaltungsgerichtsordnung von 1960 eine Anfechtungsklage gegen einen (rechtswidrigen) Verwaltungsakt statthaft.Köbler, DRG 263; Feltkamp, H., Anfechtungsklage und Vergleich im Aktienrecht, 2020
340angariae (lat. [F.Pl.], aus dem Persischen, Abgaben an reisende Boten des Königs Persiens) Handdienste und Spanndienste, Beherbergungspflichten in Antike und Frühmittelalter, seit 1789 weitgehend abgeschafftKöbler, LAW; Brunner, H., Deutsche Rechtsgeschichte, 2. A. Bd. 2 1928, 308
Erste | ... | 16 | 17 | 18 | ... | Letzte