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#ZIEL
481Außenerbe (lat. heres [M.] extraneus) ist im altrömischen Recht der bei Fehlen von Hauserben (lat. sui heredes [M.Pl.]) eintretende Erbe (Agnat, Gentile, Patron, beliebiger Hausfremder), der die Vermögensrechte durch eine besondere Handlung ergreifen muss. Lit.: Kaser § 65
482Außenminister - > Minister Lit.: Hampe, K., Das Auswärtige Amt in wilhelminischer Zeit, 2001; Die Außenpolitik der deutschen Länder im Kaiserreich, hg. v. Auswärtigen Amt, 2012
483Außerstreitverfahren →freiwillige Gerichtsbarkeit
484Aussetzung ist die bewusste Verbringung eines Menschen in eine Lage, in der ihr eine besondere Gefahr für das Leben droht. Nach dem römischen Zwölftafelgesetz ist die A. einer Missgeburt geboten, nach späterem römischem Recht und nach einzelnen frühmittelalterlichen Volksrechten ist die A. eines neugeborenen Kindes anscheinend erlaubt, doch lehnt die christliche Kirche die A. ab. Ob es A. als Strafe gegeben hat, ist streitig. Im Übrigen ist A. eine Straftat. Lit.: Kaser § 60; Hübner 52; Amira, K. v., Die germanischen Todesstrafen, 1922; Schwarz, H., Der Schutz des Kindes im Recht des frühen Mittelalters, 1993
485Aussperrung ist die von Arbeitgeberseite seit dem 19. Jh. unter Verweigerung der Lohnzahlung planmäßig vorgenommene Nichtzu-lassung einer Gruppe von Arbeitnehmern zur Dienstleistung. Sie ist ein Mittel des Arbeitskampfes. Ihre Zulässigkeit ist nicht unbestritten. Lit.: Wege zur Arbeitsrechtsgeschichte, hg. v. Steindl, H., 1984; Kalbitz, R., Die Arbeitskämpfe in der Bundesrepublik Deutschland, Diss. phil. Bochum 1972
486Ausstattung ist die über den gewöhnlichen Unterhalt hinausgehende, mit Rücksicht auf die Verheiratung oder die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung erfolgende Zuwendung der Eltern an ein Kind. Sie geschieht im Wesentlichen als →Abschichtung bei Verheiratung oder sonstiger Verselbständigung. Einen eindeutigen Rechtsanspruch auf A. gewähren das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 (II 2 §§ 232ff.) und das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 1220, 1231). Lit.: Hübner; Mitteis, H./Lieberich, H., Deutsches Privatrecht, 9. A. 1981; Torp, S., Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und ihren Kindern, 2000
487Ausstäupen ist das mittels Rute, Stock oder Peitsche erfolgende Schlagen (an einem Pfahl [Staupe]?). Es findet sich als Rechtsfolge einer Tat früh für Unfreie, seit dem Hochmittelalter als Strafe des Diebstahls von geringerem Wert. Die Aufklärung erreicht bis 1848 die Beseitigung des Ausstäupens. Lit.: Breithaupt, W., Die Strafe des Staupenschlags, 1938
488Aussteller (Wort 1719) Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
489Aussteuer ist die in weitem Umfang übliche Zuwendung der zur angemessenen Einrichtung eines Haushalts gehörenden Gegenstände (an eine Tochter durch die Eltern oder näheren Verwandten), die auch als Heim-steuer, Brautschatz und Mitgift bezeichnet werden kann. Sie ist wohl nur ausnahmsweise rechtlich notwendig (z. B. § 1220 ABGB, §§ 1620ff. BGB [1957 aufgehoben], nicht II 2 §§ 231ff. ALR). In der Gegenwart wird die A. vor allem durch die Gewährung einer Ausbildung verdrängt. Lit.: Hübner 664; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Schumacher, S., Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern, 1999; Torp, S., Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und ihren Kindern, 2000
490Austin, John (1790-1859), von 1826 bis 1832 Professor in London, ist als Begründer der englischen analytischen Jurisprudenz (Recht als eine Form des Befehls) einer der bedeutendsten englischen Rechtstheoretiker (The Province of Jurisprudence, 1832). Lit.: http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Austin
491JohnTheprovinceofjurisprudencedetermined1832.pdf, Austin, John, The Province of Jurisprudence determined, 1832, Löwenhaupt, W., Politischer Utilitarismus und bürgerliches Rechtsdenken, 1972; Morison, W., John Austin, 1982
492Austrägalinstanz (Austrägal latinisiert aus Austrag) ist seit dem 13./14. Jh. ein zunächst einzeln vereinbartes, und durch die Reichs-kammergerichtsordnung von 1495 für Gefürstete, seit 1521 auch für den übrigen reichsunmittelbaren Adel anerkanntes Schiedsgericht für Streitigkeiten zwischen Reichsfürsten. Gegen die Entscheidungen der bis 1806 bestehenden A. ist die Appellation an das →Reichskammergericht zulässig. Der Deutsche Bund kennt nach Art. XI der Deutschen Bundesakte bzw. Art. XXII der Wiener Schlussakte ebenfalls eine A. für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Bundesstaaten bzw. Streitsachen der Bundesglieder. Für die Vollstreckung der Urteile dieser 1866 endenden A. ist die Bundesversammlung zuständig. Vergleichbare Einrichtungen im Deutschen Reich (1871-1918) und in Österreich (bis 1918) sind von geringer Bedeutung. Lit.: Köbler, DRG 153, 200; Leonhardi, P. v., Das Austrägalverfahren des Deutschen Bundes, Bd. 1f. 1838ff.; Stein, A., Die Austragsgerichtsbarkeit des deutschen Bundes, 1950; Frühauf, G., Die Austrägalgerichtsbarkeit im Deutschen Reich und im Deutschen Bund, Diss. jur. Mainz 1976; Meurer, N., Die Entwicklung der Austrägalgerichtsbarkeit bis zur Reichskammergerichtsordnung von 1495, (in) Prozesspraxis im alten Reich, hg. v. Baumann, A. u. a., 2005
493Australien ist der im Südosten Asiens (südlic Indonesiens) gelegene, vor etwa 50000 Jahren besiedelte, vermutlich bereits im 16. Jh. auch von Europäern entdeckte, in der Gegenwart von 22 Millionen Menschen bewohnteKontinent. Lit.: Voigt, J., Geschichte Australiens, 1988; Hughes, R., Australien, 1992; Babeck, W., Einführung in das australische Recht, 2011; Voigt, J., Geschichte Australiens und Ozeaniens, 2011; Gleeson, J. u. a., Historical Foundations of Australian Law, Bd. 1f. 2013; Bramston, T., The Whitlam Legacy, 2014
494Austrasien ist zeitweise ein besonderer (östlicher) Teil des fränkischen Reichs. Lit.: Parisse, M., Austrasie, Lotharingie, Lorraine, 1990
495Austria ist die am Ende des Frühmittelalters in Parallele zu →Austrien erscheinende Bezeichnung für ein Gebiet im Osten (des fränkischen oder deutschen Reiches z. B. 996 →ostarrihhi, 1156 marchia Austrie, woraus sich →Österreich entwickelt). Lit.: Köbler, DRG 76; Baltl/Kocher; Floßmann, U., Regnum Austriae, ZRG GA 89 (1972), 78; Krasa-Florian, S., Die Allegorie der Austria, 2007
496Austrien ist vom 6. bis 8. Jh. eine Bezeichnung für östliche Teile des Reiches der Franken. Lit.: Lugge, M., Gallia und Francia im Mittelalter, 1960; Parisse, M., Austrasie, Lotharingie, Lorraine, 1990
497Austrofaschismus ist eine Bezeichnung für das Herrschaftssystem Österreichs zwischen 1933/1934 und 1938.
498Auswanderung ist das Verlassen eines Landes auf Dauer (durch einen Freien). 1555 erlaubt der →Augsburger Religionsfriede die A. (lat. [F.) emigratio) bei Religionswechsel des Landesherrn. Der absolute Staat schränkt die Freiheit der A. aus wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Überlegungen ein. Nach dem Vorbild Frankreichs (1789) lassen die Mitgliedstaaten des →Deutschen Bundes 1815 die A. in einen anderen Mitgliedstaat und um 1848 die A. überhaupt zu (§ 136 der gescheiterten Reichsverfassung), wobei zwischen 1816 und 1914 5,5 Millionen Deutsche vor allem nach Amerika auswandern (1897 gesetzliche Regelung). Teilweise wird bei A. eine →Steuer verlangt (u. a. 1931 Reichsfluchtsteuer, 1953 aufgehoben). Lit.: Scheuner, U., Die Auswanderungsfreiheit, FS R. Thoma, 1950, 199ff.; Vom Reichskommissar für das Auswanderungswesen zum Bundesverwaltungsamt, 1989; Mußgnug, D., Die Reichsfluchtsteuer 1931-1953, 1993; Straten, A. v. d., Die Rechtsordnung des zweiten Kaiserreiches und die deutsche Auswanderung nach Übersee 1871-1914, 1997; Migration in der europäischen Geschichte, hg. v. Bade, K., 2002; Migration steuern, hg. v. Oltmer, J., 2003
499Ausweis s. Pass
500Ausweisung ist die Anordnung zum Verlassen eines Gebiets (Landes, Stadt). Wegen ihrer geringen Kosten und ihrer befreienden Wirkung verbreitet sich die A. seit dem späten Mittelalter rasch. Von der Aufklärung wird die A. von Straftätern seit dem 17. Jh. zugunsten des Zuchthauses zurückgedrängt. Lit.: Grenzen und Raumvorstellungen, hg. v. Marchal, G., 1996; Schnabel-Schüle, H., Überwachen und Strafen im Territorialstaat, 1997; Schuster, P., Eine Stadt vor Gericht, 2000; Reiter, I., Ausgewiesen, abgeschoben, 2000
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