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#ZIEL
3081Interdictum (N.) unde vi (lat.) ist das Besitzstörungsverfahren gegen gewaltsame Eindringlinge.
3082Interdictum (N.) uti possidetis ist im römischen Recht der Rechtsschutz gegen den fehlerhaften Besitzer eines Grundstücks. Lit.: Kaser §§ 21 II 1a, 32 III 4
3083Interdictum (N.) utrubi (lat.) ist im römischen Recht der Rechtsschutz gegen den fehlerhaften Besitzer einer beweglichen Sache. Lit.: Kaser § 21 II 1b
3084Interdikt →interdictio, →interdictum
3085Interdiktenbesitz ist im römischen Recht der nach prätorischem Recht gegen eigenmächtige Entziehung oder Störung durch ein (lat. [N.]) →interdictum geschützte →Besitz (lat. [F.] possessio). I. haben Eigenbesitzer, Erbpächter, Prekarist, Pfandgläubiger und Sequester. Lit.: Kaser § 19 IV
3086Interesse ist der Umfang eines zu ersetzenden Schadens. Das I. geht auf die römischrechtliche Wendung (lat.) quod interest zurück (z. B. Wert einer nicht geleisteten Sache, Minderwert einer mangelhaften Sache, Verzugsschaden, Kosten eines Ersatzgeschäfts, entgangener Gewinn). Im 20. Jh. (→Interessenjurisprudenz) ist I. auch die bloße Zielsetzung oder Begehrens-disposition eines abstrakt oder konkret Beteiligten. Lit.: Söllner § 9; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 3 1982, 305; Wieling, J., Interesse und Privatstrafe, 1970; Honsell, H., Herkunft und Kritik des Interessebegriffs, JuS 1973, 69
3087Interessenjurisprudenz ist die methodische Richtung in der Rechtswissenschaft, die davon ausgeht, dass wegen der Lückenhaftigkeit der Rechtsordnung der Richter sein Urteil nicht logisch ableiten kann, sondern als wertende Entscheidung eines Konfliktes abgeben muss. Sie geht auf (Rudolf von Ihering [1818-1892] und) den Tübinger Rechtshistoriker und Privatrechtler Philipp →Heck (1858-1943) (Gesetzesauslegung und Jurisprudenz, 1914) zurück. Heck stellt dabei auf den sozialen Konflikt der in den einzelnen Fällen beteiligten Interessen ab. Der Richter habe sich zunächst der vom Gesetzgeber in den gesetzlichen Regeln abstrakt gefassten Entscheidungen der Konflikte und der dabei getroffenen Wertungen der beteiligten Interessen oder Begehrensdispositionen zu bedienen. Dazu müsse er bei der Anwendung des Gesetzes auf den streitigen Fall den zu Grunde liegenden Konflikt interessengliedernd herausarbeiten und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen nach der gesetzlich höher bewerteten Konfliktlösungsregel entscheiden. Erst dann, wenn er keine (analog) anwendbare abstrakte Interessenbewertung auffinde (Gesetzeslücke), dürfe er selbst so entscheiden, wie der Gesetzgeber vermutlich entscheiden würde. Lit.: Köbler, DRG 228; Heck, P., Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, 1932; Wieacker, F., Privat-rechtsgeschichte der Neuzeit, 1952, 2. A. 1967; Edelmann, J., Die Entwicklung der Interessenjurisprudenz, 1967; Kallfass, W., Die Tübinger Schule der Interessenjurisprudenz, 1972; Schoppmeyer, H., Juristische Methode als Lebensaufgabe, 2001; Auer, M., Methodenkritik und Interessenjurisprudenz, ZEuP 2008, 517
3088Interimsschein Lit.: Simon, H., Die Interimsscheine, 1913
3089Interlinearglosse (F.) ist die zwischen den Zeilen eingetragene Erklärung (Glosse)
3090Internationale kriminalistische Vereini-gung ist die von Franz von →Liszt begründete Vereinigung von Strafrechtlern (1889-1933). Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; Bellmann, E., Die Internationale Kriminalistische Vereinigung, 1994
3091Internationaler Gerichtshof ist der 1946 als Nachfolger des ständigen Internationalen Gerichtshofs des Völkerbunds gegründete Gerichtshof der Vereinten Nationen mit Sitz in Den Haag und einer Besetzung durch 15 hauptamtliche Richter, der Rechtsstreitigkeiten zwischen Staaten auf Grund des Völkervertragsrechts, des Völkergewohnheitsrechts und der von den zivilisierten Staaten anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze entscheidet und bis 2006 92 Urteile gefällt und 25 Gutachten (ohne Vollstreckungsmöglichkeit) erstattet hat. Lit.: Ziegler, K., Völkerrechtsgeschichte, 1994, 2. A. 2007, § 50 VI; Fifty Years of the International Court of Justice, hg. v. Lowe, V., 1996; Faulenbach, B., Rolle und Bedeutung der Lehre in der Rechtsprechung der internationalen Gerichtshöfe, 2010; Carl, M., Zwischen staatlicher Souveränität und Völkerrechtsgemeinschaft, 2012
3092Internationaler Strafgerichtshof ist der durch Vertrag als Folge der Kriegsverbrecherprozesse gegen Deutsche, Ruander und Jugoslawen 1998 vereinbarte Strafgerichtshof für Kriegsverbrechen. Lit.: Ferencz, B., Von Nürnberg nach Rom, 1998; Ahlbrecht, H., Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit, 1999; Kemper, G., Der Weg nach Rom, 2004; Mangold, C., Die völkerrechtliche Verfolgung von Individuen durch internationale Strafgerichtshöfe, 2007; Faulenbach, B., Rolle und Bedeutung der Lehre in der Rechtsprechung der internationalen Gerichtshöfe, 2010; Steinke, R., The Politics of International Criminal Law, 2012
3093Internationales Privatrecht ist das Sachverhalte mit Auslandsberührung betreffende staatliche (nationale) Privatrecht. Das römische Recht bietet hierzu nur wenige Ansätze. Nach dem frühmittelalterlichen, auf das jeweilige Volk bezogenen Personalrecht gilt zu Beginn der Territorialisierung des Rechtes der Grundsatz des Ortsrechts (lat. lex [F.] loci) des entscheidenden Richters, den →Accursius (1228) und →Azo mit römischen Quellenbelegen rechtfertigen. Unter den Kommentatoren (Jacobus Balduini, Albericus de Rosate) wird dies auf das Verfahrensrecht eingeschränkt, das materielle Recht dagegen hiervon ausgenommen und besonderen Kollisionsnormen oder Verweisungsnormen unterworfen, die auf der Grundlage der römischrechtlichen Gerichtsstandsregeln entwickelt werden. Demgegenüber setzt sich zu Beginn der Neuzeit die Statutentheorie (Bartolus, d’Argentré) durch, die (lat.) statuta (N.Pl.) personalia (Personalstatute), (lat.) statuta (N.Pl.) realia (Realstatute) und (lat.) statuta (N.Pl.) mixta (gemischte Statute) unterscheidet und damit in erster Linie auf das innerstaatliche Recht abstellt. Zu Beginn des 19. Jh.s bewirkt Savigny die Rückkehr zu den Kollisionsnormen d. h. dem für das einzelne Rechtsverhältnis maßgeblichen Recht (Sitz des Rechts-verhältnisses). Auf dieser Grundlage entsteht in der Mitte des 19. Jh.s eine eigentliche Wissenschaft des internationalen Privatrechts, deren Ergebnisse Eingang finden in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Deutschlands (1900). Im ausgehenden 20. Jh. wird das einzelstaatliche internationale Privatrecht in Deutschland (25. 7. 1986), Österreich (1978) und der Schweiz (1989) neu gefasst. Lit.: Köbler, DRG 274; Savigny, F., System des heutigen römischen Rechtes, Bd. 1ff. 1840ff., Bd. 8 1849, Neudruck 1956; Neumayer, K., Die gemeinrechtliche Entwicklung des internationalen Privat- und Strafrechts bis Bartolus, Bd. 1 1901, Neudruck 1969, Bd. 2 1916; Neumeyer, K., Statutenkollision und persönliche Rechte, ZRG GA 39 (1918), 314; Gutzwiller, M., Der Einfluss Savignys auf die Entwicklung des Internationalprivatrechts, 1923; Gamillscheg, F., Der Einfluss Dumoulins auf die Entwicklung des Kollisionsrechts, 1955; Merzyn, G., Der Beitrag Benedikt Carpzovs zur Entwicklung des Kollisionsrechts, 1963; Hermann, G., Nikolaus Hert und die deutsche Statutenlehre, 1963; Lorenz, E., Das Dotalstatut in der italienischen Zivilrechtslehre des 13. bis 16. Jahrhunderts, 1965; Hartwieg, O./Korkisch, F., Die geheimen Materialien zur Kodifikation, 1973; Kropholler, J., Internationales Einheitsrecht, 1975; Gutzwiller, M., Geschichte des Internationalprivatrechts, 1977; Anhauser, V., Das internationale Obligationenrecht, 1986; Deutsches internationales Privatrecht im 16. und 17. Jahrhundert, Bd. 1f., hg. v. Bar, C. v. u. a., 1995ff.; Kleinschmidt, H., Geschichte der internationalen Beziehungen, 1998; Koskenniemi, M., The gentle civilizer of nations. The rise and fall of international law 1870-1960, 2001; Guddat, T., Ein europäischer Jurist des 19, Jahrhunderts – Jean-Jacques G. Foelix, 2006; Storia, teoria e diritto internazionale.The construction of international law as a discipline, hg. v. Nuzzo, L./Vec, M., 2011; Jouannet, E., The Liberal-Welfarist Law of Nations, 2012; The Oxford Handbook of the History of International Law, hg. v. Fassbender, B. u. a., 2012; Constructing International Law - The Birth of a Discipline, hg. v. Nuzzo, L. u. a., 2012; Nuzzo, L., Origini di una Scienza, 2012; Tracing the Earliest Recorded Concepts of International Law. The Ancient Near East (2500-330 BCE, 2012; Paz, R., A Gateway between a Distant God and a Cruel World, 2012
3094Internierungslager (Freiheitsbeschränkungslager im Landes„in-neren“)
3095Interparlamentarische Union ist die 1888 in Paris gegründete nichtstaatliche internationale Vereinigung von Abgeordneten verschiedener Parlamente mit Sitz in Genf. Lit.: Uhlig, R., Die Interparlamentarische Union 1889-1914, 1988
3096Interpolation ist die abändernde und damit wohl oft verfälschende Einschaltung von Wörtern oder Sätzen in den ursprünglichen Wortlaut eines Textes, insbesondere im Rahmen der die Schriften der klassischen Rechtskundigen verwertenden Gesetzgebungstätigkeit Justinians (z. B. Ersetzung von [lat. F.] mancipatio durch [lat. F.] traditio). Seit der Neuzeit (Humanismus, lat. mos Gallicus) versucht die Wissenschaft die Ermittlung der Interpolationen, um frühere Textstufen und spätere Veränderungen sachgerecht zu scheiden. Im Einzelnen sind die Ergebnisse vielfach umstritten. Lit.: Kaser § 1 II 3; Söllner §§ 3, 16, 24; Köbler, DRG 54; Kaser, M., Ein Jahrhundert Interpolationenforschung, SB. d. Akad. d. Wiss. Wien 1979
3097interpretatio (lat. [F.]) Auslegung, →Interpretation
3098Interpretation ist die →Auslegung von Gedankenerklärungen. Die juristische I. beginnt bereits im altrömischen Recht am Zwölftafelgesetz durch die Priesterschaft. Aus der ursprünglichen Geheimwissenschaft entwickelt sich nach der Veröffentlichung der zunächst nur den Priestern vertrauten Ver-fahrensformeln (304 v. Chr.) eine weltliche Rechtsunterweisung mit Aufsetzen von Formularen, Beratung und Gutachtenerteilung, deren Kern die I. ist. Mit der Aufnahme des römischen Rechtes im Mittelalter wird auch die I. aufgenommen, wobei es am Beginn der Neuzeit im sog. (lat.) →mos (M.) Gallicus um die bessere I. besserer Texte geht. Lit.: Söllner §§ 7, 9; Köbler, DRG 31; Kaser, M./Schwarz, F., Die Interpretatio zu den Paulussentenzen, 1956; Behrend, O., Die fraus legis, 1982; Theorie der Interpretation vom Humanismus bis zur Romantik, hg. v. Schröder, J., 2001; Schröder, J., Theorie der Gesetzesinterpretation im frühen 20. Jahrhundert, 2011
3099Interregnum ist die zwischen zwei Königsherrschaften liegende Zeit, insbesondere die im deutschen Reich zwischen (1250 bzw.) dem Aussterben der →Staufer (1254) und der Wahl Graf Rudolfs von →Habsburg zum deutschen König (1273) liegende Zeit, in der sich kein gewählter Herrscher durchsetzen kann und die Landesherren zu Lasten des Reiches erstarken. Das I. trennt Hochmittelalter und Spätmittelalter voneinander. Daneben ist I. auch allgemeiner die Zeit zwischen der Herrschaft eines Menschen und der Herrschaft seines Nachfolgers. Lit.: Köbler, DRG 95; Triepel, H., Das Interregnum, 1892; Laroche, P., Das Interregnum und die Entstehung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 1971; Moraw, P., Von offener Verfassung zu gestalteter Verdichtung, 1985; Kaufhold, M., Deutsches Interregnum und europäische Politik, 2000; Kaufhold, M., Interregnum, 2002, 2. A. 2007; Kirk, M., Die kaiserlose, die schreckliche Zeit, 2002
3100Intertiatio (lat. [F.]) ist der Zug auf einen Gewähren im Frühmittelalter (6. Jh.). Danach muss, wenn sich bei Spurfolge der Besitzer einer abhandengekommenen beweglichen Sache auf seinen Gewähren (lat. tertia manus [F.]) beruft, der Spurfolger geloben, die Sache vor das Ding zu bringen, ehe er sie in Besitz nehmen darf. Beansprucht er außerhalb der Spurfolge die Sache, so muss der Besitzer schwören, dass er seinen Gewähren zum Ding bringen werde. Lit.: Hübner, 437; Rauch, K., Spurfolge und Anefang, 1908; Andreae, F., Die Intertiatio im fränkischen Fahrnisprozesse, ZRG GA 33 (1912), 129
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