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#ZIEL
3041Inquisitionsprinzip →Untersuchungsgrundsatz Lit.: Sellert, W., Die Bedeutung und Bewertung des Inquisitionsprinzips, FS H. Scupin, 1983, 161
3042Inquisitionsprozess ist der durch die amtliche Verfolgung und Untersuchung gekennzeichnete Strafprozess. Es ist streitig, ob der I. in Deutschland unabhängig von fremden Einflüssen entstanden oder durch kirchlich-oberitalienische Anregungen veranlasst ist. Jedenfalls zeigen sich schon seit dem 12. Jh. verschiedene Ansätze zur öffentlichen Klage in peinlichen Sachen. So werden etwa bestimmte Menschen verpflichtet, Unrechtsgeschehnisse im Gericht zu rügen. →Landschädliche Leute (lat. nocivi [M.Pl.] terrae) sollen öffentlich verfolgt und wie handhafte Täter durch den Eid des Verletzten und sechser Eidhelfer überführt werden. In der Kirche fügt Papst →Innozenz III. in ein kirchliches Disziplinarverfahren den von Amts wegen zu erhebenden Beweis der Wahrheit ein und werden Ketzer seit 1231/1232 durch besondere Inquisitoren (Untersucher) bekämpft. Überhaupt wird das Verfahren vor allem auch in den Städten allmählich (z. B. in Frankfurt am Main im 14. Jh.) zu einem einseitigen Verfahren des (öffentlichen) Richters gegen den Verdächtigen, in dem der →Richter zur Unrechtsverfolgung verpflichtet ist und sich selbst über die erheblichen Tatsachen unterrichten muss. Ziel dieser Verfolgungen ist die unbedingte Sühnung von Unrecht, weshalb es stärker als zuvor auf die Ermittlung der tatsächlichen Wahrheit ankommt. Als ihr sicherster Beweis gilt das Geständnis. Um das →Geständnis zu erreichen, darf der verdächtige Beschuldigte durch den Richter und die Folterknechte sowie gegebenenfalls zwei Schöffen der von der Antike bekannten und von daher auch wohl im Frühmittelalter gegenüber Unfreien verwandten →Folter durch Gefängnis, Schläge, Hunger, Kälte und andere Mittel (Daumenschrauben, Strecken) ausgesetzt werden. Nach dem Geständnis in der Untersuchung beginnt das eigentliche öffentliche Verfahren (sog. →endlicher Rechtstag), in dem nach der Anklageerhebung der Richter den Beweis der Tat durch das Geständnis oder das Zeugnis zweier Schöffen über das Geständnis führt, am Ende das Urteil verliest und den Stab über den Angeklagten bricht. Sofern die Akten versendet werden, schlägt die angerufene Einrichtung das Urteil vor. Im 19. Jh. wird der etwa in der →Constitutio Criminalis Carolina (1532) und noch der (lat.) Constitutio (F.) Criminalis Theresiana (1768) ausführlich geregelte, nunmehr als rechtsstaatswidrig angesehene I. allgemein aufgegeben (Österreich 1873) und nur noch vereinzelt (Mecklenburg, Schleswig-Holstein, Hansestädte) bis zur Reichsstrafprozessordnung von 1877/1879 fortgeführt. Lit.: Köbler, DRG 86, 256; Biener, F., Beiträge zur Geschichte des Inquisitionsprozesses, 1827, Neudruck 1965; Allmann, I., Außerordentliche Strafe und Instanzentbindung, Diss. jur. Göttingen 1903; Schmidt, R., Die Herkunft des Inquisitionsprozesses, FS zum 50jährigen Regierungsjubiläum seiner königlichen Hoheit des Großherzogs Friedrich, 1902, 65; Mayer, E., Geschworenengericht und Inquisitionsprozess, 1916; Alfred, K., Die Lehre vom corpus delicti, 1933; Vogt, A., Die Anfänge des Inquisitionsprozesses in Frankfurt am Main, ZRG GA 68 (1951), 234; Schmidt, E., Der Inquisitionsprozess, FS H. v. Weber, 1964, 33; Henschel, F., Die Strafverteidigung im Inquisitionsprozess, Diss. jur. Freiburg im Breisgau 1972; Kunze, M., Der Prozess Pappenheimer, 1981; Trusen, W., Der Inquisitionsprozess, ZRG KA 74 (1988), 168; Die Anfänge der Inquisition, hg. v. Segl, P., 1993; Hirte, M., Papst Innozenz III., das IV. Lateranum und die Strafverfahren gegen Kleriker, 2005; Koch, A., Die gescheiterte Reform des reformierten Strafprozesses, ZID 10 (2009), 548; Burret, G., Der Inquisitionsprozess im Laienspiegel des Ulrich Tengler, 2010
3043Inquisitionsverfahren →Inquisition, Inquisitionsprozess
3044Inschrift ist die Schrift auf nicht hauptsächlich der Wiedergabe geschriebener Texte dienenden Gegenständen (z. B. Grabsteinen, Kirchentüren, Holzbalken, z. B. zwischen 500 v. Chr. und 650 n. Chr. mehr als 300000 in Stein gemeißelte lateinische Inschriften ). Lit.: Panzer, F., Die Inschriften, 1938; Frölich, K., Deutsche Rechtsinschriften des Mittelalters, ZRG GA 66 (1948), 500; Müller, W., Urkundeninschriften des deutschen Mittelalters, 1975 (73 bis 1525); Koch, W. u. a., Literaturbericht zur mittelalterlichen und neuzeitlichen Epigraphik (1998-2002), 2005; Koch, W., Inschriftenpaläographie, 2007; Die Inschriften der Stadt Passau, red. v. Steininger, C., 2006; Die Inschriften des ehemaligen Landkreises Querfurt, bearb. v. Bartusch, I., 2006; Wehking, S., Die Inschriften des Landkreises Göttingen, 2006; Die Inschriften des Bundeslandes Tirol - Teil 1 Imst, Landeck und Reutte, 2013; Pro & contra, HZ 296 (2013), 297
3045Inscriptio (lat. [F.] Inschrift) ist für das spätantike römische Recht die Angabe der Herkunft einer Textstelle (z. B. bei Codex Theodosianus [438] und Codex Justinians [534] jeweiliger Kaiser und Empfänger, bei Digesten [533] Verfasser, Werk, Untergliederung).
3046Insel ist das von Wasser umgebene Landstück (z. B. Mainau, England, Grönland, nicht mehr Australien, Amerika, Eurasien mit Afrika). Lit.: Meyer, H., Anwachs und Insel im hochmittelalterlichen Recht der Grafschaft Flandern, ZRG GA 113 (1996), 333; Lätsch, F., Insularität und Gesellschaft, 2005
3047Insidia (F.) verborum (lat.) Prozessgefahr (durch Versprechen oder Verlesen)
3048Insignien (N.Pl.) Zeichen (von Würde oder Macht) →Reichinsignien, Reichskleinodien Lit.: Richter, G., Die Insignien der Universität Tübingen, 1964
3049Insinuation (F.) Bekanntgabe, Vorlage, Zustellung
3050Insolvenz ersetzt mit dem Ziel der Wahrung wirtschaftlicher Werte in Deutschland zum 1. 1. 1999 den Konkurs. Lit.: Kroppenberg, I., Die Insolvenz im klassischen römischen Recht, 2001; Bauer, P., Der Insolvenzplan, 2009; Madaus, S., Der Insolvenzpklan, 2011
3051Instanz ist die zuständige Stelle. Im →Inquisitionsprozess gibt es die besondere →Instanzentbindung. Im Verhältnis mehrerer Instanzen zueinander besteht der →Instanzenzug.
3052Instanzentbindung (absolutio [F.] ab instantia [lat.]) ist die im mittelalterlichen Italien (12. Jh., Johannes Andreae) entwickelte, seit 1648 (Brunnemann, Tractatus iuridicus de inquisitionis processu, Rechtliche Abhandlung über den Inquisitionsprozess) im deutschen Strafverfahrensrecht aufgenommene, vorläufige Beendigung eines Verfahrens aus Mangel an Beweisen mit der jederzeitigen Möglichkeit des Neubeginns. Von der Aufklärung bekämpft, wird die I. (seit der französischen Revolution von 1789) auch in Deutschland in der Mitte des 19. Jh.s eingeschränkt (Württemberg 1843) oder aufgegeben (Baden 1845, allgemein 1877/1879). Ihre Aufgabe übernimmt die Einstellung des Verfahrens. Lit.: Allmann, J., Außerordentliche Strafe und Instanzentbindung, 1903; Holtappels, P., Die Entwicklung des Grundsatzes „in dubio pro reo“, 1965; Schmoeckel, M., Humanität und Staatsraison, 2000
3053Instanzenzug ist eine Mehrheit von hierarchisch gestuften behördlichen oder gerichtlichen Instanzen (Stellen). Nach Ansätzen im römischen Altertum entwickelt sich der I. mit der Ausbildung des Staates seit dem Spätmittelalter. Allgemein wird ein mehrzügiger I. (Eingangsgericht[e], Berufungsgericht, Revisionsgericht) der (vierstufigen) Gerichtsbarkeit in Österreich unter Joseph II. (1780-1790) (Ortsgericht, Kreisamt, Appellationsgericht, Oberste Justizstelle, 1895 Bezirksgericht, Landesgericht bzw. Kreisgericht, Oberlandesgericht, oberster Gerichtshof) und im Deutschen Reich 1877/1879 (zweizügig Amtsgericht, Landgericht, neuerdings dreizügig Amtsgericht, Landgericht, Bundesgerichtshof, bzw. dreizügig Landgericht, Oberlandesgericht, Reichsgericht im Rahmen der vierstufigen Gerichtsbarkeit Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Reichsgericht bzw. Bundes-gerichtshof) geschaffen. Lit.: Köbler, DRG 154; Tille, A., Instanzenzug des kurkölnischen Gerichts im 17. Jahrhundert, ZRG 21 (1900), 222; Kern, E., Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, 1954; Süß, T., Das beneficium trium instantiarum - Eine Streitschriftaus Paderborn, ZRG GA 130 (2013), 381
3054Institor (lat. [M.]) ist im römischen Recht der Geschäftsführer, für dessen Schulden der Geschäftsherr haftet. Umgekehrt erhält der Unternehmer aus den Forderungen, die sein gewaltfreier kaufmännischer Angestellter erwirbt, eine (lat.) →actio (F.) utilis. Lit.: Kaser § 11; Hamza, G., Bemerkungen zur actio ad exemplum institoriae im römischen Recht (in) Seminariios Complutenses de derecho Romano, 25 (20129, 175
3055Institut (N.) ist seit dem 18. Jh. die Einrichtung. Lit.: Popp, H., Die nationalsozialistische Sicht einiger Institute des Zivilprozess- und Gerichtsverfassungsrechts, 1986
3056Institutes of the Laws of England (Einrichtungen der Gesetze Englands) ist der Titel des Hauptwerkes Sir Edward →Cokes (1551-1633). Der erste Teil der I. o. t. L. o. E. ist ein gründlicher Kommentar zu →Les Tenures Sir Thomas →Littletons (1480). Die Teile 2 bis 4 betreffen ältere statutes, Strafrecht und Gerichtsverfassung. Lit.: Baker, J., An Introduction to English Legal History, 1971, 2. A. 1979, 3. A. 1990, 4. A. 2002
3057Institutionen ist schon im klassischen römischen Recht die Bezeichnung für die (Lehrbücher über die) Einrichtungen des Rechtes. Als I. herkömmlicherweise geführt wird das (lat. [M.Pl.]) commentarii betitelte elementare, von den Zeitgenossen kaum gewürdigte Einführungswerk in (4 Büchern und) insgesamt 98 Titeln des Gaius (159?, 161 n. Chr.), das die grundlegende systematische, der griechischen Gegenüberstellung von Menschen (Personen) und Sachen folgende Einteilung des Rechtsstoffes in (lat.) personae (F.Pl., Personen), (zwei Bücher) res (F.Pl., Sachen), actiones (F.Pl., Klagansprüche) überliefert und das römische Zivilverfahren am klarsten darstellt. Andere Institutionen werden von Marcian, Florentin oder Ulpian verfasst. Unter dem oströmischen Kaiser →Justinian erscheint 533 ein ebenfalls in vier Bücher geteiltes, auf Gaius gegründetes amtliches, als Gesetz erlassenes Einführungsbuch I. (lat. [F.Pl.] institutiones) (, aus dem nach Buch, Titel und Paragraph zitiert wird, z. B. I. 2,1,30), das im 9. Jh. in Italien bekannt ist. In Parallele hierzu werden vor allem im 19. Jh. unter dem Titel I. auch Lehrbücher (zum römischen Recht) bzw. unter dem Titel I. des deutschen Privatrechts auch Lehrbücher zum deutschen Privatrecht vorgelegt. Lit.: Söllner §§ 12, 16, 22; Köbler, DRG 30, 54; Schneidewin, J., In quatuor institutionum imperialium D. Iustiniani libros commentarii, 1575, Neudruck 2004; Heusler, A., Institutionen des deutschen Privatrechts, Bd. 1f. 1885f.; Sohm, R./Mitteis, L./Wenger, L., Institutionen. Geschichte und System des römischen Privatrechts, 17. A. 1923, Neudruck 1949; Seckel, E./Kübler, B., Gai institutionum commentarii quattuor, 8. A. 1939; Luig, K., Institutionenlehrbücher des nationalen Rechts im 17. und 18. Jahrhundert, Ius commune 3 (1970), 64; Wieacker, F., Griechische Wurzeln des Institutionensystems, ZRG RA 70 (1973), 93; Institutionen, übers. v. Behrends, O. u. a., 1997, 2. A. 1999, 3. A. 2007, 4. A. 2013; Meincke, J., Die Institutionen Iustinians, JZ 1997, 14; Lange, H., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 1f. 1997ff.; Institutionen, Instrumente und Akteure sozialer Kontrolle und Disziplinierung im frühneuzeitlichen Europa, 1999; Institutionen und Ereignis, hg. v. Blänkner, R. u. a., 1998; Mager, U., Einrichtungsgarantien, 2003; Institutionen, hg. und übers. v. Manthe, U., 2004; Moschetti, G., Frammenti veronesi del secolo IX delle istituzioni di Giustiniano, 2006; Die Institutionen-handschrift der Sammlung Wallraf im historischen Archiv der Stadt Köln, hg. v. Avenarius, M., 2008; Forrez, R., Cupidae legum iuventuti, 2009
3058Institutionensystem ist das im späten Naturrecht (Pufendorf, Dabelow, Nettelbladt) den privatrechtlichen Stoff nach dem Vorbild der →Institutionen des Gaius in Personen, Sachen, Klagansprüche einteilende System. Es wird im 19. Jh. (→Heise 1807) vom →Pandektensystem (Personen bzw. Allgemeines, Schulden, Sachen, Familie, Erbe) abgelöst. Lit.: Köbler, DRG 206; Schwarz, A., Zur Entstehung des modernen Pandektensystems, ZRG GA 42 (1921), 578; Wieacker, F. Griechische Wurzeln des Institutionensystems, ZRG RA 70 (1953), 93
3059Instruktionsmaxime ist im Strafverfahrensrecht der Grundsatz, dass sich der Richter selbst über die erheblichen Tatsachen unterrichten muss. Lit.: Köbler, DRG 117
3060Instrumenta (N.Pl.) dotalia (lat.) ist im spätrömischen Recht die Mitgifturkunde. Lit.: Kaser §§ 58, 59
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