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#ZWERGLiterature
9201Zivilsache ist das Verfahren in einer privatrechtlichen Angelegenheit in dem Wege des →Zivilprozesses.Daut, C., Untersuchung über den Einfluss nationalsozialistischer Anschauungen, Diss. jur. Göttingen 1965
9202Znaim ist der 1048 erstmals erwähnte, 1226 mit Stadtrecht begabte Ort an der mittleren Thaya, aus dem ein Stadtrechtsbuch von 1523 überliefert ist.Bornemann, H., Znaim, das Stadtrechtsbuch von 1523, 1992
9203Zölibat ist in dem katholischen Kirchenrecht die Ehelosigkeit des Geistlichen seit der Synode von Elvira (um 306). In der Kirchenreform vor dem Investiturstreit von 1075 wird das bzw. der Zölibat verlangt. Seit 1139 sind alle Inhaber höherer Weihen (kirchenrechtlich) zu einem ehelosen Leben verpflichtet.Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972; Leinweber, W., Der Streit um das Zölibat im 19. Jahrhundert, 1978; Denzler, G., Die Geschichte des Zölibats, 1993; 2. aktualisierte A. 2016 (will die Unangemessenheit der priesterlichen Zölibatsverpflichtung nachweisen), Hattenhauer, H., Europäische Rechtsgeschichte, 3. A. 1999, 4. A. 2004; Heid, S., Zölibat in der frühen Kirche, 1997; Flüchter, A., Der Zölibat zwischen Devianz und Norm, 2006; Parish, H., Clerical Celibacy in the West c. 1100-1700, 2010; Wolf, H., Zölibat, 2019
9204Zoll ist die meist an der Grenze eines Staates erhobene, bereits dem römischen Altertum bekannte →Steuer auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren. Das entsprechende Zollregal geht von dem mittelalterlichen König meist auf die Landesherren über. In dem 19. Jahrhundert bemüht sich der Deutsche →Zollverein von 1834, in dem späteren 20. Jahrhundert die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in dem Interesse des Handels um Beseitigung von Zöllen innerhalb des Gebiets der zusammengeschlossenen Staaten (Zoll-union). Weltweit ist der Zoll aber noch in der Gegenwart ein sehr bedeutsmes Mittel in dem globalen Handel und Wettbewerb um größtmögliche eigene Einkünfte von Staaten.Dulckeit/Schwarz/Waldstein; Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 84, 98, 113, 134, 198, 233; Böhmer, J., Das Zollwesen in Deutschland, 1832; Wetzel, E., Das Zollrecht des deutschen Königs, 1893; Haff, K., Rott- und Zollordnung des Fürstbischofs Peter von Augsburg vom Jahre 1428, ZRG GA 31 (1910), 424; Ashley, P., Modern tariff history, 1920; Clausnitzer, M., Deutsche Zollgeschichte, 1933; Grams, W., Der deutsche Zoll, 1954; Hassinger, H., Die Bedeutung des Zollregals, FS H. Aubin Bd. 1 1965, 151; Scholz-Babisch, M., Quellen zur Geschichte des klevischen Rheinzollwesens vom 11. bis 18. Jahrhundert, 1971; Das Katzenelnbogener Rheinzollerbe 1479-1584, bearb. v. Demandt, K., Bd. 1ff. 1978ff.; Eichstaedt, A., Der Zöllner, Diss. jur. Frankfurt am Main 1981; Schomburg, W., Lexikon der deutschen Steu...
9205Zollverein ist der Zusammenschluss mehrerer Staaten zu einem einheitlichen Zollgebiet. 1828 vereinbaren Bayern und Württemberg, Preußen und Hessen sowie mitteldeutsche Staaten je einen Zollverein, zu dem 1. 1. 1834 die deutschen Staaten (unter gleichzeitigen Umgehung einer vorgesehenen Bundesregelung ohne das wegen des Widerstands Preußens erst 1865 nur die Meistbegünstigung erreichende Österreich) einen deutschen Zollverein. Er ist eine wichtige Vorstufe zu der Ausbildung des Deutschen Reiches von 1871 (in dem Sinne der kleindeutschen Lösung), wobei die höheren Zollvereinsbeamten für die Modernisierung von Wirtschaft und Gesellschaft eintreten und dem politischen Liberalismus zuneigen.Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 176; Hahn, H., Geschichte des deutschen Zollvereins, 1984; Wadle, E., Der Zollverein und die deutsche Rechtseinheit, ZRG GA 102 (1985), 99; Kreutzmann, M., Bürokratische Funktionseliten und politische Integration im Deutschen Zollverein (1834-1871). HZ 288 (2009), 561; Der Deutsche Zollverein, hg. v. Hahn, H. u. a., 2012; Kreutzmann, M., Die höheren Beamten des deutschen Zollvereins, 2012 (244)
9206Zone ist ein Teil eines größeren Gebiets (beispielsweise Besatzungszone).Kroeschell, 20. Jahrhundert
9207Zöpfl, Heinrich (Bamberg 1807-Heidelberg 1877) wird nach dem Rechtsstudium in Würzburg 1839 außerordentlicher Professor und 1842 ordentlicher Professor in Heidelberg. Seine deutsche Staats- und Rechtsgeschichte ist ein Institutionenlehrbuch des gemeinen deutschen Privatrechts. Bedeutsam sind seine Grundsätze des allgemeinen und deutschen Staatsrechts, 1841, 5. A. 1863.Stolleis, M., Geschichte des öffentlichen Rechts, Bd. 2 1992, 92
9208Zubehör (Wort um 1360 belegt) ist die bewegliche Sache, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, nach der Verkehrsanschauung dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis steht (beispielsweise Zugtiere auf Bauernhof). Wem das Eigentum an dem Zubehör zusteht, hängt nach römischem Recht von den Einzelumständen ab.Kaser § 18 II; Köbler, DRG 39; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
9209Zucht
9210Zuchthaus ist das der zwangsweisen Erziehung von Erwachsenen dienende Gebäude. Die zwangsweise Erziehung (vor allem zu Arbeitsamkeit) in einem Zuchthaus wird seit der frühen Neuzeit wohl als Ergebnis religiöser Überlegungen als sinnvoll angesehen (Schloss Bridewell bei London 1555 house of correction, Amsterdam 1595, Bremen 1609, Lübeck 1613, Hamburg 1622, Danzig 1629, Breslau 1668, Wien 1671, Waldheim/Sachsen 1716, Graz 1724, Innsbruck 1725, Torgau 1730, Kaiserswerth 1736, Nürnberg 1769, Zwickau 1775, 1776 Koblenz). In solche wohl Klöstern und Spitälern nachgebildete Häuser werden neben Armen (Bettlern), Alten, Geistesgestörten und Kindern auch Diebe und andere Straftäter aufgenommen. Versuche, die Häuser wirtschaftlich zu betreiben, scheitern. Außerdem erweisen sich die Häuser eher als V...Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 158, 205; Quanter, R., Deutsches Zuchthaus- und Gefängniswesen, 1905, Neudruck 1970; Radbruch, G., Elegantiae iuris criminalis, 1950; Schlue, H., Die Geschichte des Bonner Zuchthauses, Diss. jur. Bonn 1957; Nöldeke, W., Die Kölner Zuchthauspläne von 1609, ZRG GA 79 (1962), 288; Sothmann, M., Das Armen-, Arbeits-, Zucht- und Werkhaus in Nürnberg, 1970; Stekl, H., Österreichische Zucht- und Arbeitshäuser, 1978; Fumasoli, G., Ursprünge und Anfänge der Schellenwerke, 1981; Stier, B., Fürsorge und Disziplinierung im Zeitalter des Absolutismus, 1988; Eisenbach, U., Zuchthäuser, Armenanstalten und Waisenhäuser in Nassau, 1994; Schirra, D., Zucht- und Arbeitshäuser als Institution der Fürsorge, Magisterarbeit 1997; Viebig, M., Das Zuchthaus Halle/Saale, 1998; Elling-...
9211Züchtigung
9212Züchtigungsrecht ist das Recht eines Menschen, einem anderen Menschen zu dem Zweck der Erziehung ein schmerzliches Übel zuzufügen. In frühen Zeiten steht vor allem dem Hausvater in weitem Umfang ein Züchtigungsrecht zu. Das Züchtigungsrecht des Ehemanns gegenüber der Ehefrau verschwindet in dem 19. Jahrhundert (Preußen 28. 2. 1812, in dem kanonischen Recht mit der Ersetzung des Corpus iuris canonici durch den Codex iuris canonici 1917/1918), das Züchtigungsrecht der Eltern gegenüber den Kindern ist noch durch das Bürgerliche Gesetzbuch des Deutschen Reiches (1896/1900) nicht ausgeschlossen, tritt aber in dem 20. Jahrhundert mehr und mehr zurück. Ein Züchtigungsrecht gegenüber Gesinde endet in Preußen 1860, das Züchtigungsrecht des Lehrers gegenüber Schülern in Deutschland durch Gesetz von ...Köbler, DRG 18; Kober, Die körperliche Züchtigung, Theolog. Quartalsschr. 57 (1875); Wiens, W., Das Züchtigungsrecht des Ehemanns, 1909; Vormbaum, T., Politik und Gesinderecht, 1980; Gebhardt, J., Prügelstrafe und Züchtigungsrecht, 1994; Priester, J., Das Ende des Züchtigungsrechts, 2000; Behnke, J., Forschungen und Forschungsdesiderate zur körperlichen Züchtigung, 2002
9213ZuckerOuerfelli, M., Le Sucre, 2008
9214Zufall ist das Ergebnis, für das keine Gesetzmäßigkeit zu erkennen ist (beispielsweise Hagel, Wind, Erdbeben). Der durch Zufall eintretende Schaden fällt bereits in dem römischen Recht grundsätzlich dem zu der Last, dem die Sache oder Leistung gebührt.Kaser §§ 36 III 5, 37 II 2b; Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 44; Hentig, H. v., Sinnvoller Zufall, eine alte Rechtsanschauung, ZRG GA 80 (1963), 344; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Zufall und Wissenschaft – Interdisziplinäre Perspektiven, hg. v. Bachhhiesl, C. u. a., 2019
9215Zug an dem Zuger See ist der um 1200 von den Grafen von Kiburg gegründete, 1273 an König Rudolf I. von Habsburg gelangte Ort. 1352 wird Zug von den umgebenden Orten der Eidgenossenschaft der →Schweiz zu dem Eintritt in die Eidgenossenschaft gezwungen. 1814 erhält der kleinste Kanton der Schweiz eine Verfassung.Köbler, Historisches Lexikon; Schwerzmann, J., Das Zuger Schuldbetreibungsrecht, 1962; Die Rechtsquellen des Kantons Zug, hg. v. Gruber, E., Bd. 1 1971; Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 2,2,461; Zwicky, M., Prozess und Recht im alten Zug, 2003
9216Zug auf den Gewähren →Gewährschaft
9217ZugabeGötting, H., Die neuere Entwicklung des Zugaberechts, 1986; Matz, J., Die Regulierung der akzessorischen Wertreklame, 2005
9218Zugang (Wort mit allgemeinerer Bedeutung um 765 belegt)Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
9219Zugewinn ist die Vermehrung des Vermögens des Menschen in der Zeit.
9220Zugewinngemeinschaft ist der in Deutschland durch das deutsche Gleichbe-rechtigungsgesetz von dem 18. 6. 1957 geschaffene, 2009 abgeänderte Regelgüterstand von Eheleuten. Er bedeutet Gütertrennung mit Zugewinnausgleich zwischen dem größeren Zugewinn des einen Ehegatten und dem kleineren Zugewinn des anderen Ehegatten nach Auflösung der Ehe. Er kann vertraglich ausgeschlossen werden.Kroeschell, DRG 3; Köbler, 267; Offen, J., Von der Verwaltungsgemeinschaft des BGB von 1896 zur Zugewinngemeinschaft, 1994; Sellschopp, T., Der Weg zum Revokationsrecht der Ehegatten nach § 1368 BGB, 2009
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