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#ZWERGLiterature
901Betrüger (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch vor 1259 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1440 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) durch Täuschung eines anderen diesen Schädigender
902Betteln (Verb in Grimm Deutsches Wörterbuch um 805 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen in dem 11./12. Jahrhundert belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar) ist das Bitten um unentgeltliche Leistungen zu dem Lebensunterhalt. Es wird sachlich wohl bereits in frühen Hochkulturen und dann in den Städten seit dem Hochmittelalter sichtbar. Zeitweise wird es mit polizeilichen Mitteln entschieden bekämpft (Bettelordnungen Nürnbergs von 1370, 1478, Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577, s. a. beispielsweise Graz 1996), überwiegend aber in unaufdringlicher Form geduldet.Stamm, R., Theodor Konrad Hartleben (1770-1827) und seine Allgemeine deutsche Justiz- und Polizey-Fama, ZGO 113 (1965), 45; Goglin, J., Les miserables, 1976; Scherner, K., Arme und Bettler, (in) ZNR 1988, 129; Rudersdorf, M., Das Glück der Bettler, 1995; Bindzus, D./Lange, J., Ist Betteln rechtswidrig? JuS 1996, 482; Bräuer, H., ... und hat seit hero gebetlet, 1996; Bettler in der europäischen Stadt der Moderne, hg. v. Althammer, B., 2007; Wagner, A., Gleicherweiß als wasser, 2011; Bettler und Vaganten in der Neuzeit, hg. v. Althammer, B. u. a., 2013 (eine kommentierte Quellenedition)
903Betti, Emilio (Camerino 1890-1968), nach juristischen Studien in Parma und philosophischen Studien in Bologna seit 1917 Professor für römisches Recht in Camerino und in Macerata, Messina, Parma, Florenz, Mailand und Rom, bemüht sich unter Verknüpfung von Dogmatik und Geschichte vor allem um ein neues Verständnis der →Auslegung und der Hermeneutik insgesamt.Betti, E., Die Hermeneutik als allgemeine Methodik der Geisteswissenschaften, 1962; L’ermeneutica giuridica di Emilio Betti, hg. v. Frosini, V./Riccobono, F., 1994
904Beunde (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 750 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 797 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., 963 ahd. piunta für lat. [N.) pratum, Wiese) ist das vielleicht seit Entstehung der Grundherrschaft durch Einzäunung („Bewindung“?) aus der Allmende ausgeschiedene, dorfnahe landwirtschaftliche Grundstück.Bader, K., Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 1 1957, Bd. 3 1973
905Beute (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1250 bezeugt und in einem weiteren Ansatz um 850 sowie in der weiteren Herkunft teilweise unklar und teilweise über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Gewinn, Bienenstock →Beuterecht
906Beutel (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 750 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1271 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) Tasche, Sack
907Beutellehen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1394 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das an einen Bürger oder Bauern gelangende →Lehen (Bayern E. 13. Jahrhundert), bei dem statt Kriegsdienst bei Herrenfall und Mannfall eine erhöhte Abgabe in den Beutel des Herrn zu leisten ist. In dem 18. Jahrhundert gibt es auch ritterliche Beutellehen. Durch Gesetz von dem 17. 12. 1862 wird in Österreich das Beutellehen in Eigentum umgewandelt.Klein, H., Ritterlehen und Beutellehen, Mitteil. d. Ges. f. Salzburger Landesk. 80 (1940), 87ff.; Spieß, K., Das Lehnswesen in Deutschland, 2002, 2. A. 2009, 3. A. 2011
908Beuterecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1368 achtmal belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das Recht auf Aneignung feindlichen Gutes in einem Krieg. Es besteht ursprünglich gegenüber der gesamten gegnerischen Bevölkerung, wenn auch 1179 durch das dritte Laterankonzil unter Christen die Versklavung verboten wird. In dem 19. Jahrhundert setzt sich für den Landkrieg die Beschränkung auf das für Kriegszwecke verwendbare Staatseigentum des Feindes durch (Haager Landkriegsordnung 1907).Redlich, F., De praeda militari, 1956; Ziegler, K., Völkerrechtsgeschichte, 1994, 2. A. 2007; Praeda, hg. v. Coudry, M. u. a., 2009
909bewegen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 800 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1401 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) örtlich verändern, bewirken, veranlassen
910beweglich (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1227 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1307 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) bewegbar, veränderbar
911bewegliche Sache (Adjektiv beweglich um 1227, Wortfolge 1784), Fahrnis, Fahrhabe →SacheKöbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
912Beweis (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1464 bezeugt und in älteren Rechtsquellen ab 1438 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Verb beweisen um 1125) ist die Darlegung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Vorstellung durch ein Verhalten. Besondere Bedeutung hat der Beweis in einem Streit zweier Menschen oder Personen. In dem altrömischen und in dem klassischen römischen Recht würdigt dabei der (lat. [M.]) iudex (Richter) frei die mit beliebigen Mitteln vorgebrachten Beweisversuche. Demgegenüber dringt in dem spätantiken römischen Recht die Bindung an feste Beweisregeln und Beweislastregeln vor. Bei den Germanen erfolgt wahrscheinlich meist außerhalb einer Versammlung ein Beweis mit Eid, Zeugen oder Augenschein, wob...Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 86, 116, 155, 167; Savigny, C., Über Schwurgerichte und Beweistheorie, GA 6 (1858), 469; Hänel, A., Das Beweissystem des Sachsenspiegels, 1858; Kries, A. v., Der Beweis im Strafprozess des Mittelalters, 1878; Endemann, W., Die Entwicklung des Beweisverfahrens im deutschen Civilprozess seit 1495, 1895; Haff, K., Beweisjury und Rügeverfahren im fränkischen und altdänischen Recht, ZRG GA 38 (1917), 130; Mayer-Homberg, E., Beweis und Wahrscheinlichkeit nach älterem deutschem Recht, 1921; Stutz, U., Die Beweisrolle im altdeutschen Rechtsgang, ZRG GA 49 (1929), 1; Bechert, R., Recht oder Pflicht zur Beweisführung?, ZRG GA 49 (1929), 26; La preuve, 1963; Kaser, M., Das römische Zivilprozessrecht, 1966, 2. A. 1996; Nagel, H., Die Grundzüge des Beweisrechts im euop...
913beweisen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch ab um 1125 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) nachweisen, erweisen, zeigen
914Beweisinterlokut (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist in dem gemeinen deutschen Zivilprozessrecht eine gerichtliche Zwischenentscheidung über Beweislast, Beweisthema und Beweisfrist. Es trennt den Prozess in zwei Teile und bildet den Beginn des besonderen Beweisverfahrens. Dessen Ergebnis bindet den Richter. Besonders ausgestaltet ist das Beweisinterlokut in dem sog. sächsischen Prozess (so noch Hannover 1850). In dem 18. Jahrhundert dringt das Beweisinterlokut allgemein in den gemeinen Prozess ein. Die preußische allgemeine Gerichtsordnung von 1793 kennt aber schon kein B. mehr, ebensowenig...Planck, J., Die Lehre vom Beweisurteil, 1848
915Beweislast (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1803 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) →Beweis
916Beweismittel (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1700 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1766 dreimal belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) →Beweis
917Beweisurteil (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das →Urteil über eine Beweisfrage. →Beweisinterlokut
918Beyer, Georg (Leipzig 10. 9. 1665-Wittenberg 21. 8. 1714), Aktuarssohn, wird nach den Studien von Philosophie und Recht in Leipzig (Thomasius), Frankfurt an der Oder und Leipzig 1706 Professor in Wittenberg. Dort hält er als einer der ersten eine Vorlesung über deutsches Recht, die als Leitfaden des deutschen Rechtes ([lat.] Delineatio [F.] iuris Germanici, 1718) nach seinem Tod veröffentlicht wird.http://www.koeblergerhard.de/Fontes/BeyerGeorgSpecimenIurisGermanici1718.pdf; Köbler, DRG 144, 186, 205; Stintzing, R./Landsberg, E., Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, Bd. 1ff. 1880ff., Neudruck 1957, 1978, III, 1 137f.
919Beyerle, Franz (Konstanz 30. 1. 1885-Wangen 22. 10. 1977), Rechtsanwaltssohn, wird nach dem Austritt aus der katholischen Kirche und dem Studium in Freiburg im Breisgau, Breslau (Konrad Beyerle) und Göttingen (Promotion 1910, Frensdorff) sowie der Habilitation in Jena (1913, Rauch) 1918 Professor in Basel, 1929 Greifswald, 1930 in Frankfurt am Main, 1934 in Leipzig und 1938 in Freiburg im Breisgau (bis 1953). Seine Arbeiten betreffen das Stadtrecht Freiburgs, den Entwicklungsgang im Recht, die Treuhand und Volksrechte.Dürselen, F., Franz Beyerle, 2005; Schützenmeister, A., Franz Beyerle, 2008; Jocus regit actum, hg. v. Riosus, F., 2011
920Beyerle, Konrad (Konstanz 14. 09. 1882-München 26. 4. 1933), Rechtsanwaltssohn, wird nach dem Rechtsstudium in Heidelberg, der Promotion bei Richard Schröder (1895) und der Habilitation bei Ulrich Stutz (1899) Professor in Freiburg im Breisgau (1900), ordentlicher Professor Breslau (1903), Göttingen (1906) und München (1918). Als Abgeordneter der bayerischen Volkspartei wirkt er in der verfassunggebenden Nationalversammlung (1919) und in dem Reichstag. (bis 1924). Einzelne Arbeiten betreffen die Grundeigentumsver-hältnisse in Konstanz, die Lex Baiwariorum und die Kultur der Abtei Reichenau.Hense, T., Konrad Beyerle, 2002
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