Suchoptionen
Suchart:
Ganzes Wort
Wortanfang
Wortteil
Andere Optionen:
nur zeichengetreue Treffer suchen
nur am Zeilenanfang suchen
Anzahl der Ergebnisse pro Seite:
10
20
50


Anzahl der Suchtreffer: 9261
PDF
#ZWERGLiterature
9101wohlerworbenLübbe-Wolff, G., Das wohlerworbene Recht als Grenze der Gesetzgebung im 19. Jahrhundert, ZRG GA 103 (1986), 104
9102Wohlfahrt ist der Zustand der angenehmen Befindlichkeit. Seit der frühen Neuzeit wird die allgemeine W. zu einem Ziel herrschaftlichen Handelns. Dabei geht es zunehmend um Wirtschaftspolitik zu der Erreichung von Wohlstand. Vielleicht ist dabei frühneuzeitliche Wohlfahrtsstaatlichkeit eine notwendige, aber nicht ausreichende Form des Strebens nach Souveränität. An dem Ende des 18. Jahrhunderts kämpft der Liberalismus gegen die damit verbundene Ausdehnung der staatlichen Tätigkeit an. 1882 spricht das preußische Oberverwaltungsgericht der Polizei die allgemeine Zuständigkeit für Maßnahmen der Wohlfahrtspflege ab.Köbler, DRG 146, 198, 252, 253; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 7 1992, 595; Merk, W., Der Gedanke des gemeinen Besten, FS A. Schultze, 1934; Verpaalen, A., Der Begriff des Gemeinwohls bei Thomas von Aquin, 1954; Schmelzeisen, G., Polizeiordnungen und Privat-recht, 1955; Guldimann, T., Die Grenzen des Wohlfahrtsstaates, 1976; Maier, H., Die ältere deutsche Staats- und Verwaltungslehre, 2. A. 1980; Die Entstehung des Wohlfahrtsstaates, hg. v. Mommsen, W., 1982; Ritter, G., Der Sozialstaat, 1989; Hammerschmidt, P., Die Wohlfahrtsverbände im NS-Staat, 1998; Kaufmann, F., Varianten des Wohlfahrtsstaats, 2003; Süßmann, J., Die Wurzeln des Wohlfahrtsstaats, (in) HZ 285 (2007), 19; Healey, J., The First Century of Welfare – Poverty and Poor Relief in Lancashire 1620-1730, 2014; Büschenfeld, J.,...
9103Wohlhaupter, Eugen (Unterwiesenbach/Schwaben 7. 9. 1900-Tönsheide/Schleswig-Holstein 23. 12. 1946), Volksschullehrerssohn, wird nach dem Rechtsstudium in München (Eichmann) 1934 Lehrstuhlvertreter in Greifswald und Kiel (1934/1935) sowie 1935 außerordentlicher und 1944 planmäßiger außerordentlicher Professor in Kiel. Seine Arbeiten betreffen unterschiedliche rechtsgeschichtliche Gebiete.Hattenhauer, H., Rechtswissenschaft im NS-Staat, 1987
9104wohnen
9105Wohnrecht ist das beschränkte dingliche Recht auf Nutzung einer Wohnung. Es ist sachlich bei Justinian (527-565) als (lat. [F.]) habitatio (Wohnung) bezeugt. Auch das mittelalterliche deutsche Recht kennt Wohnungsberechtigungen. Bei der Aufnahme des römischen Rechtes wird die habitatio eher abgelehnt. Danach wird das Wohnrecht als Personalservitut etwa in das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch Österreichs (1811/1812) aufgenommen.
9106Wohnsitz (1614) ist der örtliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen. Er ist bereits dem römischen Recht bekannt, wird aber erst seit dem Spätmittelalter bedeutsamer. Seit dem 18. Jahrhundert wird seine Begründung und Veränderung formalisiert.Nörr, D., Origo, TRG 31 (1963), 525; Lauter, R., Der Wohnsitz nach dem BGB, 1911; Walser, M., Die Bedeutung des Wohnsitzes im kanonischen Recht, 1992; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
9107Wohnung ist das meist aus mehreren Räumen bestehende befriedete Besitztum eines oder mehrerer Menschen zu einem auf längere Zeit angelegten Aufenthalt. Das Wohnungsrecht findet sich sachlich bereits in dem spätrömischen Recht. Die Wohnung wird vielfach durch →Miete erlangt, doch kann ihrem Besitz auch ein dingliches Recht zugrunde liegen. In der frühen Neuzeit wird die Wohnun freiheitsrechtlich gegen Herrschaft geschützt (Kurhessen 1831). Etwa 1895 beginnt die Wohnungsbauförderung für die in dem öffentlichen Dienst Beschäftigten durch Staat und Gemeinden. In dem 20. Jahrhundert wird zeitweise der gesamte Bestand an Wohnungen staatlicher Zwangswirtschaft unterstellt.Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 127; Gentz, M., Die Unverletzlichkeit der Wohnung, 1968, Neudruck 2013: Feldbauer, P., Stadtwachstum und Wohnungsnot, 1977; Kohlmorgen, G., Johann Füchting und Füchtings Hof in Lübeck, 1982; Wolter, U., Mietrechtlicher Bestandsschutz, 1984; Teuteberg, H./Wischermann, C., Wohnalltag in Deutschland 1850-1914, 1985; Schlichting, F., Haus und Wohnen in Schleswig-Holstein, 1985; Nörr, K., Zwi-schen den Mühlsteinen, 1988; Zimmermann, C., Von der Wohnungsfrage zur Wohnungspolitik, 1991; Geschichte des Wohnens, hg. v. Reulicke, J. u. a., Bd. 1ff. 1997ff.; Hoepfner, W., Geschichte des Wohnens, 1999; Fuhrmann, B. u. a., Geschichte des Wohnens, 2007
9108Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer →Wohnung in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an dem die Wohnung tragenden Grundstück. Es ist in Fortsetzung des älteren →Stockwerkseigentums in Gegensatz zu dem römischrechtlichen Grundsatz (lat.) superficies solo cedit (die Oberfläche folgt dem Grund) seit der Mitte des 20. Jahrhunderts (Österreich 1948, Deutschland 1951, Schweiz 1963/1965) aus sozialrechtlichen Über-legungen zugelassen, so dass in Deutschland an dem Ende des 20. Jahrhunderts die Zahl der (Wohnungs-)Eigentümer die Zahl der (Wohnungs-)Mieter übersteigt.Rainer, J., Superficies und Stockwerkseigentum, ZRG GA 106 (1989), 327; Bärmann, J./Pick, E., Wohnungseigentumsgesetz, 13. A. 1994
9109Wo kein Kläger, da kein Richter.Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1996, 209 (Sachsenspiegel 1221-1224, lat. nemo iudex sine actore)
9110WolfKoschorreck, W., Der Wolf, Diss. jur. Jena 1952
9111Wolf, Erik (Biebrich bei Wiesbaden 13. 5. 1902-Freiburg im Breisgau 13. 10. 1977) wird nach dem Studium von Volkswirtschaft und Recht in Frankfurt am Main und Jena Professor in Rostock (1928), Kiel (1930) und Freiburg im Breisgau (1930). Bekannt ist sein Werk über die großen Rechtsdenker der deutschen Geistesgeschichte (1939, 2. A. 1943, 3. A. 1951, 4. A. 1963).Wolf, E., Ausgewählte Schriften, Bd. 1ff. 1972ff.; Hollerbach, A., Erik Wolf, ZRG GA 95 (1978), 33
9112WolfenbüttelDas Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel im Jahr 1574. Der Atlas des Gottfried Mascop, hg. v. Ohainski, U. u. a., 2012 (Neudruck 2013)
9113Wolff, Christian (Breslau 24. 1. 1679-Halle 9. 4. 1754), Gerberssohn, wird nach dem 1699 aufgenommenen Studium von Theologie, Mathematik, Physik, Philosophie und Recht in Jena und (1702) Leipzig (Leibniz) Philosophielehrer in Leipzig (1703), Professor für Mathematik in Halle (1706), (nach Landesverweis unter Tötungsandrohung wegen gefährlicher Gedanken) Professor für Mathematik und Philosophie in Marburg (1723) und (nach Rückruf durch Friedrich den Großen) Professor für Naturrecht, Völkerrecht und Mathematik in Halle (1740). Auf der Grundlage der Lehren Leibnizs wie des Gedankens, dass der (angeboren freie und gleiche) Mensch verpflichtet sei, nach Vollkommenheit zu streben, stellt er (vor allem auch in 1713 beginnenden deutschsprachigen, dann seit 1728 in lateinischen Veröffentlichungen s...http://www.koeblergerhard.de/Fontes/WolffChristianJusnaturaeBand11740.pdf; Köbler, DRG 136, 145, 146, 160, 208; Wunner, S., Christian Wolff, 1968; Backmann, H., Die naturrechtliche Staatslehre Christian Wolffs, 1977; Link, C., Herrschaftsordnung und bürgerliche Freiheit, 1979; Christian Wolff, hg. v. Schneiders, W., 1983; Stipperger, E., Freiheit und Institution bei Christian Wolff, 1984; Ebihara, A., Justis Staatslehre und Wolffs Naturrechtslehre, ZRG GA 102 (1985), 239; Stolleis, M., Geschichte des öffentlichen Rechts, Bd. 1 1988, 289; Luig, K., Die Pflichtenlehre des Privatrechts, (in) Wieacker Symposion, hg. v. Behrends, O. u. a., 1991, 209; Christian Wolff und die hessischen Universitäten, hg. v. Eckhardt, W., 2004; Timme, M., Christian Wolff, JuS 2004, 1042; Gómez Tutor, J., Die wiss...
9114Wolff, Martin (Berlin 26. 9. 1872-London 20. 7. 1953), Kaufmannssohn, wird nach dem Rechtsstudium in Berlin 1903 außerordentlicher Professor, 1914 ordentlicher Professor in Marburg, Bonn (1919) und Berlin (1921), bis er 1934/1935 aus seinem Amt entfernt wird und 1938 nach London auswandert. Sein 1910 erstmals veröffentlichtes, bis 1932 (9. Auflage) in 37000 Exemplaren erschienenes Sachenrecht gilt als eines der besten privatrechtlichen Werke des 20. Jahrhunderts.Wolff, M., Der Bau auf fremdem Boden, 1900; Deutsche Juristen jüdischer Herkunft, hg. v. Heinrichs, H. u. a., 1993, 543; Hansen, T., Martin Wolff (1872-1953), 2009
9115Wolhynien, Wolynien, ist das Gebiet zwischen Bug und Dnjepr. Es bildet in dem 11./12. Jahrhundert ein unabhängiges Herzogtum (Lodomerien), wird aber 1188 mit →Galizien vereinigt. 1793/1795 kommt es bei Teilungen Polens an Russland, von 1921 bis 1944 teilweise an Polen. Die in dem 19. Jahrhundert eingewanderten Deutschen werden mehrfach verschleppt und umgesiedelt.
9116Wöllner, Johann Christoph von (1732-1800) wird in Preußen 1788 Minister des geistlichen Departements. Nach ihm ist ein an dem 9. 7. 1788 erlassenes Edikt benannt. Es anerkennt den Grundsatz der religiösen →Toleranz und konfessionellen Parität der drei christlichen Hauptkonfessionen.Valjavec, F., Das Wöllnersche Religionsedikt, (in) Hist. Jb. 72 (1953), 386; Theisinger, T., Die Irrlehrefrage im Wöllnerschen Religionsedikt, Diss. jur. Heidelberg 1975
9117Wo nichts ist, da hat der Kaiser sein Recht verloren.Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1996, 190 (Pistorius 1716)
9118Wood, Thomas (1661-1722) wird nach dem Studium in Oxford 1703 Doctor of Civil Law und 1704 geistlicher Rektor von Hardwick in Buckinghamshire. 1720 veröffentlicht er An Institute of the Laws of England. Beeinflusst von Domat versucht er eine Ordnung und Systematisierung des →common law nach römischrechtlichen Methoden. Seine Verbindung von römischem Recht und englischem Recht wirkt fast während des gesamten 18. Jahrhunderts prägend.Holdsworth, W., History of English Law, Bd. 12 1938, 418; Coquillette, D., The Civilian Writers, 1988, 198; Robinson, R., The Two Institutes of Thomas Woods, American Journal of Legal History, 35 (1991), 432
9119Wormeln (Kloster bei Warburg 1246-1810)Urkunden des Klosters Wormeln, hg. v. Müller, H., 2009
9120Worms ist die ursprünglich keltische Siedlung (Borbetomagus) an dem linken Ufer des mittleren Rheins, die vielleicht seit 346 Sitz eines Bischofs ist. 1273 erlangt die bischöfliche, seit 1074 mit Privilegien begabte Stadt, in der an dem 23. 9. 1122 nach längeren Verhandlungen das einen gewissen Ausgleich in dem Investiturstreit bringende Wormser Konkordat vereinbart wird, Reichsfreiheit. 1498/1499 erneuert sie in weitgehender Romanisierung ihr Recht in einer →Reformation.Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 93; Köbler, Historisches Lexikon; Koehne, C., Der Ursprung der Stadtverfassung in Worms, Speyer und Mainz, 1890; Koehne, C., Die Wormser Stadtrechtsreformation, 1897; Wormser Recht und Wormser Reformation. Älteres Wormser Recht, hg. v. Kohler, J. u. a., 1915; Sofsky, G., Die verfassungsrechtliche Lage des Hochstifts Worms, Diss. jur. Mainz 1955; Theuerkauf, G., Burchard von Worms, Frühmittelalterliche Studien 2 (1968), 144; Hüttemann, H., Untersuchungen zur Verfas-sungsgeschichte, 1970; Der Statt Wormbs Reformation, hg. v. Köbler, G., 1985; http:/-/www.koeblergerhard.de/Fontes/ReformationderStattWorms-DerStattWormbsReformacion.pdf ; Die ältesten Urkunden aus dem Stadtarchiv Worms (1074-1255), hg. v. Fees, I. u. a., 2006; Repertorium der Policeyordnungen de...
Erste | ... | 455 | 456 | 457 | ... | Letzte