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#ZWERGLiterature
861Beseler, Georg (Rödemis bei Husum 2. 11. 1809-Bad Harzburg 28. 8. 1888), Kammer-ratssohn, wird nach dem Studium in Kiel, München, Göttingen und Heidelberg mit der streng geschichtlich die Einrichtung von den Anfängen bis zu der Gegenwart verfolgenden, auch Urkunden berücksichtigenden Lehre von den Erbverträgen in Heidelberg 1835 habi-litiert und nach Basel, Rostock (1837), Greifswald (1842) und Berlin (1859) berufen. Sein System des gemeinen deutschen Privatrechts (1847ff.) versucht ein dem gemeinen römischen Recht gegenüber gleichwertiges deutsches System (allen nicht rein römischen Rechtes) zu entwickeln, in dem die Genossenschaft als juristische Person des deutschen Rechtesbesonders bedeutsam ist. Vor 1831 bzw. ab 1848ff. wirkt er auch politisch (rechtsliberal).Beseler, G., System des gemeinen deutschen Privatrechts, Bd. 1 1847, Bd. 2 1853, Bd. 3 1855, http://www.koeblergerhard.de/Fontes/BeselerSystemdesgemeinendeutschenPrivatrechts1847Bd1.pdf, http://www.koeblergerhard.de/Fontes/BeselerSystemdesgemeinendeutschenPrivatrechts1853Bd2.pdf, http://www.koeblergerhard.de/Fontes/BeselerSystemdesgemeinendeutschenPrivatrechts1855Bd3.pdf, Beseler, G., Erlebtes und Erstrebtes, 1884; Gierke, O., Georg Beseler, ZRG GA 10 (1889), 1; Kern, B., Georg Beseler, 1982 (mit Schriftenverzeichnis, 77 Titel); Kern, B., Georg Beselers Mitgliedschaft in der Berliner Mittwochs-Gesellschaft, ZRG GA 113 (1996), 279
862Besitz (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1340 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Verb besitzen um 800 bezeugt und für das Germanische erschließbar sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar) ist die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache. Das römische Recht bezeichnet dies als (lat. [F.]) possessio, die auf die tatsächliche Gewalt (lat. [M.] usus) und auf das Sitzen auf Land zurückgeht. Notwendig sind Gewalt über eine Sache ([lat.] corpus) und (nicht notwendig rechtsgeschäftlicher) Wille zu der Herrschaft ([lat.] animus). Nach dem allgemeinen Recht (lat. ius [N.] civile) muss die tatsächliche Gewalt auf einem Rechtsgrund beruhen,...Kaser § 19; Hübner 221; Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 25, 39, 60, 140, 162, 211; Savigny, F., Das Recht des Besitzes, 1803, 7. A. 1875, Neudruck 1990; Bruns, K., Das Recht des Besitzes, 1848; Randa, A., Der Besitz nach österreichischem Recht, 1865, 4. A. 1895; Pflüger, H., Die sogenannten Besitzklagen des römischen Rechts, 1890, Neudruck 2013; Kaser, M., Eigentum und Besitz im älteren römischen Recht, 1943, 2. A. 1956; Schubert, W., Die Entstehung der Vorschriften des BGB über Besitz und Eigentumsübertragung, 1966; Benöhr, H., Der Besitzerwerb durch Gewaltabhängige, 1972; Wacke, A., Das Besitzkonstitut, 1974; Hofmeister, H., Die Grundsätze des Liegenschaftserwerbs, 1977; Diurni, G., Le situazioni possessorie nel Medioevo, età langobardo-franca, 1988; Schnatenberg, P., Die Entstehung de...
863Besitzdiener (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M.) ist der die tatsächliche Gewalt für einen anderen (d. h. einen Besitzer) in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen weisungsgeprägten Verhältnis Ausübende (beispielsweise Chauffeur). Er ist nicht →Besitzer. Er dient der Überbrückung der Verschiedenheit von tatsächlichen Gegebenheiten und rechtlicher Bewertung.
864Besitzeinweisung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, 1696) ist die Einweisung eines Menschen oder einer Person in den Besitz einer Sache.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
865besitzen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 800 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.), haben, in tatsächlicher Gewalt haben
866Besitzer (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1290 belegt, M., Verb besitzen um 800 und für das Germanische erschließbar sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar) ist die Besitz habende Person.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
867Besitzerwerb (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und - als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Erwerb des Besitzes. Er erfordert in dem römischen Recht die Begründung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache und den Willen, diese für sich zu beherrschen. Er kann entweder ursprünglich (originär, erstmalig) oder (von einem anderen) abgeleitet (derivativ) erfolgen.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
868Besitzkonstitut (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, 1888, N., Besitzmittelungsverhältnis, § 868 BGB) ist das Verhältnis zwischen einem unmittelbaren Besitzer (nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen Reiches beispielsweise Mieter) und einem mittelbaren Besitzer (beispielsweise Vermieter), in dem bzw. durch das der ursprüngliche Besitzer (beispielsweise Vermieter) seinen Eigenbesitz-willen bezüglich einer Sache durch Fremdbesitzwillen (für den Erwerber) ersetzt und der neue Besitzer (beispielsweise Mieter) Eigenbesitzwillen begründet. →BesitzBecker, E., De constitutio possessionis, 1644; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
869Besitzrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – nicht als Ansatz - nur einmal zu dem frühen 20. Jahrhundert belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) →Besitz
870Besitzschutz (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, 1891, M.) ist der dem zunächst rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis (Besitz) zugeordnete Schutz der Rechtsordnung gegen unrechtmäßige Entziehung oder Störung. Hierzu gewährt das römische Recht besondere →Interdikte gegen unerlaubte Eigenmacht (lat. vi [gewaltsam], clam [heimlich], precario [Zurückbehaltung bei bloßer Bittleihe]) zu Gunsten des verhältnismäßig rechtmäßigen Besitzers (Verbot der Gewaltanwendung und Gebot zu der richterlich überwachten Rückstellung zu Gunsten von Eigenbesitzer, Erbpächter, Prekarist, Faustpfandgläubiger und Sequester). Das kanonis...Kaser § 21; Söllner §§ 9, 23; Hübner 221ff.; Kroeschell, DRG 1; Wieling, H., Grund und Umfang des Besitzschutzes, FG U. v. Lübtow, 1980; Dedek, H., Der Besitzschutz, ZEuP 1997, 342; Jacobi, J., Besitzschutz vor dem Reichskammergericht, 1998; Beermann, C., Besitzschutz, 2000; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechts-wortschatzes, 2010
871Besitzstand (Wort 1787) ist der rechtlich in gewisser Weise geschützte tatsächliche Stand der Verhältnisse, insbesondere des Beitzes.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
872Besitzstörung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, 1831, F.) ist die rechts-widrige Störung des Besitzers in dem Besitz.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
873Besold, Christoph (Tübingen 22. 9. 1577-Ingolstadt 15. 9. 1638), aus einer Juristenfamilie (Hofgerichtsadvokatensohn), nach dem Rechtsstudium (1599 Tübingen Promotion) 1610 Professor in Tübingen sowie nach Annahme des katholischen Glaubens 1636 in Ingolstadt und entwickelt als Reichspublizist innerhalb der politischen Wissenschaft eigene Vorstellungen in dem Bereich des neuen öffentlichen Rechtes (Vorbereitung der Lehre von dem Bundesstaat).Meyer, F., Christoph Besold als Staatsrechtler, Diss. jur. Erlangen 1957; Stolleis, M., Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 1 1988, 120; Synopse der Politik, hg. v. Boehm, L., 2000, 291ff.
874besondere (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und – als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) eigen, ungewöhnlich, hervorgehoben
875Besonderes Gewaltverhältnis (N.) ist das Verhältnis, das, in Gegensatz zu dem allgemeinen Verhältnis des Inhabers von Hoheitsgewalt über den Bürger, zusätzliche Einwirkungen ohne weitere Rechtsgrundlage ermöglicht (beispielsweise Staat - Strafgefangener). Diese in dem 19. Jahrhundert entwickelte Vorstellung wird in dem letzten Drittel des 20. Jahrhunderts mit dem Ziel der Verrechtlichung auch dieser Gegebenheiten zunehmend abgelehnt.Wenninger, L., Geschichte der Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis, 1982
876Bessarabien (östlicher, zwischen 1806 und 1812 von Russland der Türkei abgerungener Teil der Moldau zwischen Pruth und Dnjestr, in dem ab 1814 von Zar Alexander I. Deutsche angesiedelt wurden, 1918 Rumänien, 1940 in das Deutsche Reich umgesiedelt, ansonsten 1945 vertrieben). →Rumänien, Sowjetunion, MoldawienKing, C., The Moldovans, 2000; Schmidt, U., Die Deutschen aus Bessarabien, 2003, 2. A. 2004, 3. A. 2006; Schröder, O., Die Deutschen in Bessarabien 1914-1940, 2012
877Besserung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen Anfang 9. Jh. belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, 1244, F., Verb bessern in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt, Adjektiv bessere in Grimm Deutsches Wörterbuch um 796 belegt und über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar) ist allgemein die Vermehrung der Güte eines Zustands. Hierzu kann auch die wertsteigernde Aufwendung auf zu Leihe überlassenem Land gezählt werden. Sie ist teilweise eigenständiges, veräußerliches Gut.Arnold, W., Zur Geschichte des Eigentums in den Städten, 1861; Wolf, M., Der Bau auf fremden Gut, 1900; Stingel, M., Die bäuerliche Leihe im Recht des Würzburger Benediktinerklosters Sankt Stephan in Würzburg, Diss. jur. Erlangen 1962; Promnitz, C., Besserung und Sicherung, 2016
878Bestand (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1272 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist allgemein der Zustand, Bestandkontrakt (1740) bzw. Bestandvertrag (1809) die deutsche Wiedergabe der (lat.) locatio conductio, Bestandteil (1811) der zu dem Bestand einer Sache gehörige Teil, Verb bestehen?.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
879beste (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 796 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1294 belegt und über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj. Superlativ von gut) hervorragend
880bestechen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1470 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) einen Vorteil gewähren um eine Dienstpflichtverletzung zu erreichen
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