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#ZWERGLiterature
8621Verklarung ist in dem Seerecht die Einreichung eines Berichts des Kapitäns eines Schiffes über den Hergang eines Unfalls bei dem zuständigen Gericht. Die V. ist nach bereits rö-mischrechtlichen Ansätzen in dem Spätmittelalter in vielen Seerechten erkennbar. Ihr Zusammenhang mit der allgemeinen Verschweigung ist ungewiss.Wöhler, A., Die Verklarung, Diss. jur. Erlangen 1913
8622Verknechtung ist der Verlust der Freiheit durch Überführung in Knechtschaft. Sie erfolgt in unterschiedlichen Zeiten auf Grund verschiedener Voraussetzungen.Kaser; Hübner; Planitz, H., Die Vermögensvollstreckung, 1912; Mayer-Maly, T., Das Notverkaufsrecht des Hausvaters, ZRG RA 75 (1958), 116
8623verkünden
8624Verkündung ist die Kundgabe eines Gedankens. Recht bedarf zu seiner Wirksamkeit vielfach der Verkündung. Zu der Sicherung der Verkündung werden bereits in dem römischen Altertum die Zwölf-Tafel-Gesetze in Bronze auf dem Forum (Markt) aufgestellt. In Ermangelung einer Schriftform erfolgt die Verkündung zumindest zunächst mündlich. Seit dem Spätmittelalter wird das geltende Recht an vielen Orten zu bestimmten Zeiten ver-lesen. Seit dem 18. Jahrhundert wird die Veröffentlichung in Schriftform zu einer Voraus-setzung für die Geltung eines neuen Rechtssatzes. Seit dem 21. Jahrhundert tritt eine digitale Veröffentlichung an diese Stelle.Feigl, H., Von der mündlichen Rechtsweisung zur Aufzeichnung, (in) Recht und Schrift im Mittelalter 1977, 425; Willoweit, D., Gebot und Verbot, (in) Hess. Jb. f. LG. 30 (1980), 94
8625Verlag (1548) ist der gewerbsmäßige Vertrieb von Erzeugnissen, insbesondere von Werken der Tonkunst und Literatur. Der Verlag (beispielsweise von Webwaren) erscheint seit dem Spätmittelalter (Flandern 13. Jahrhundert), wobei der Verleger oft auch einen Teil der Geräte und Stoffe liefert und Art und Umfang der Erzeugung der von ihm vertriebenen Gegenstände bestimmt. In der frühen Neuzeit erfasst der Verlag sachlich vor allem das Tex-tilgewerbe und das Metallgewerbe sowie das Druckgewerbe und räumlich neben der Stadt auch das Land. Seit dem 19. Jahrhundert geht der Verlag überwiegend in der Industrie auf. In seinen Resten außerhalb des Vertriebes von Werken der Tonkunst und Literatur (deutsches Verlagsgesetz 1901) wird er vielfach als Heimarbeit bezeichnet. Der älteste weltweit noch bestehen...Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 97, 134, 175, 184; Furger, F., Zum Verlagssystem, 1927; Festschrift zum zweihundertjährigen Bestehen des Verlages C. H. Beck, 1963; Marwinski, K., Von der Hofbuchdruckerei zum Verlag Böhlau, 1974; Scherner, K., Handwerker und Verleger, (in) Vom Gewerbe zum Unternehmen, hg. v. Scherner, K. u. a., 1982, 7; Verlag C. H. Beck, 1988; Juristen im Portrait, 1988; Holbach, R., Frühformen von Verlag und Großbetrieb, 1994; Breil, M., Die Augsburger Allgemeine Zeitung, 1996; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Wesel, U., 250 Jahre rechtswissenschaftlicher Verlag C. H. Beck, 2013; Recht im Wandel europäischer und deutscher Rechtspolitik – Festschrift 200 Jahre Carl Heymanns Verlag, hg. v. Limperg, B. u. a., 2015; Henschel, U...
8626Verlagsrecht (1784/1794) ist objektiv die Gesamtheit der den →Verlag betreffenden Rechtssätze und subjektiv das dem Verleger von dem Verlaggeber eingeräumte Nutzungs-recht. Seinen Ausgangspunkt nimmt das V. auf dem Gebiet der Tonkunst und Literatur in den als Folge des Buchdrucks an dem Ende des Mittelalters zunächst in Italien aufkommenden Druckerprivilegien gegen Nachdruck. Nach einem englischen Gesetz des Jahres 1709 entwickelt sich die Lehre von dem →geistigen Eigentum, das aber zeitlich beschränkt wird. In dem →Allgemeinen Landrecht Preußens (1794) und in weiteren Einzelstaatsgesetzen (Preußen 1837) des Deutschen Bundes wird das Verlagsrecht gesetzlich geregelt. Dem folgt auf der Grundlage der Berner Übereinkunft zu dem Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1886) 1901 das deutsch...Waechter, O., Das Verlagsrecht, 1857f.; Ortloff, H., Das Autor- und Verlagsrecht, Jahrhundert Jb. f. d. Dogmatik 5 (1861), 263; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 3,3,3955; Vogel, M., Deutsche Urheber- und Verlagsrechtsgeschichte, 1978; Hubmann, H./Rehbinder, M., Urheber- und Verlagsrecht, 8. A. 1995; Wadle, E., Neuere Forschungen zur Geschichte des Urheber- und Verlagsrechts, (in) ZNR 1990, 51; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht in Deutschland, hg. v. Beier, F. u. a., Bd. 1 1991; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Wesel, U., 250 Jahre rechtswissenschaftlicher Verlag C. H. Beck, 2013
8627Verlassenschaft ist die Hinterlassenschaft bzw. der Nachlass eines Menschen. In Österreich bildet sich unter dem Einfluss der Rezeption des römischen Rechtes seit dem 16. Jahrhundert ein besonderes Verlassenschaftsverfahren aus, nach dem das Erbe mit dem Erbfall nicht unmittelbar dem Erben anfällt, sondern der ruhende Nachlass selbst zeitweiliger Rechtsträger ist. Das Gericht oder der von ihm beauftragte Notar muss in einem nichtstreitigen Verfahren (Außerstreitgesetz von dem 9. 8. 1854, reformiert an dem 13. 11. 2003) grundsätzlich den Todesfall aufnehmen, einen letzten Willen veröffentlichen, die Erb-ansprüche feststellen und die Einantwortung der Erben vornehmen.Wesener, G., Geschichte des Erbrechtes in Österreich, 1957
8628Verlassung
8629Verlassungsbuch ist eine mittelalterliche Form des →Grundbuchs.Deckwirth, H., Das Haus- und Verlassungsbuch der Altstadt Hannover, (in) Hans. Gesch.bll. N.F. 26 (1971), 1
8630verletzen
8631Verletzung →Körperverletzung
8632verleumden
8633Verleumdung ist die wider besseres Wissen erfolgende Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache in Beziehung auf einen anderen, die geeignet ist, denselben verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden. Die Verleumdung wird an dem Beginn des 19. Jahrhunderts aus der allgemeineren Beleidigung zu einem besonderen Straftatbestand verselbständigt. Zwischen Verleumdung und übler Nachrede unterscheidet 1843 ein Entwurf eines preußischen Strafgesetzbuchs mit Hilfe des Merkmals „wider besseres Wissen“.Hirsch, J., Ehre und Beleidigung, 1967; Sørensen, P., The unmanly man, 1983; Müller, M., Verletzende Worte – Beleidigung du Verleumdung in Rechtstexten aus dem Mittelalter und aus dem 16. Jahrhundert, 2017
8634Verliegenschaftung (F.) Veränderung einer beweglichen Sache zu einer Liegenschaft
8635verloben
8636Verlöbnis (1450) ist der Vertrag, durch den sich zwei Menschen verschiedenen Geschlechts gegenseitig versprechen, die Ehe miteinander einzugehen sowie das durch diesen Vertrag begründete Gemeinschaftsverhältnis. Das Verlöbnis ist bereits dem altrömischen Recht als ein zunächst zwischen Gewalthaber der Braut und Bräutigam abgeschlossenes Rechtsgeschäft (lat. [F.] sponsio →[N.Pl.] sponsalia) bekannt, das später von der Stipulationsform gelöst wird (und seine vielleicht anfangs vorhandene Klagbarkeit verliert). In dem spätantiken römischen Recht wird eine aus dem semitischen Brautkauf übernommene Verlöbnisgabe (lat. arrha [F.] sponsalicia) des Bräutigams an die Braut üblich und kann das Verlöbnis nur noch unter vermögensrechtlichen Nachteilen aufgelöst werden. In dem germanischen Recht einige...Kaser § 58 III; Köbler, DRG 22, 58, 88; Friedberg, E., Verlobung und Trauung, 1876; Sohm, R., Trauung und Verlobung, 1876; Lehmann, K., Verlobung und Hochzeit nach den nordgermanischen Rechten, 1882; Ciccaglione, F., Gli sponsali, 1888; Bächtold, H., Die Verlobung im Volks- und Rechtsbrauch, 1913; Wehrli, P., Verlobung und Trauung, 1933; Kristein, R., Die Entwicklung der Sponsalienlehre, 1966; Schwab, D., Zum gerichtlichen Verhältnis von Verlobung und Eheschließung, FamRZ 1968, 637; Strätz, H., Der Verlobungskuss, 1979; Siffert, R., Verlobung und Trauung, 2004; Köbler, U., Werden, Wan-del und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
8637Verlobung (1550) s. VerlöbnisKöbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
8638vermachen
8639Vermächtnis (1614) ist die (letztwillige) Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser einem anderen (im Gegensatz zu einem Teil der Erbschaft) einen einzelnen Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen. Das Vermächtnis ist bereits dem altrömischen Recht in verschiedenen Formen bekannt (formbedürftig lat. [N.] →legatum nach ius civile bzw. formfrei →fideicommissum nach Kaiserrecht). Das Legat kann in einem Testatment oder in einem bestätigten Kodizill bestellt werden. Mit dem römischen Recht wird seit dem Spätmittelalter auch das Vermächtnis aufgenommen. In dem Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen Reiches (1896/1900) ist es (nicht dinglich wirkendes Vindikationslegat, sondern nur schuldrechtlich wirkendes) Damnationslegat und begründet deshalb nur einen Anspruch des V...Kaser §§ 76, 77; Söllner §§ 14, 17; Hübner § 111; Köbler, DRG 23, 38, 60, 211; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Eßmann, A., Vom Eigennutz zum Gemeinnutz, 2007; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
8640vermählen
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